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V vom 12. Mai 2026 über die amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV)

Liechtenstein · 214.311.1 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Personenbezeichnungen
  3. Art. 3 Regierung
  4. Art. 4 Amt für Tiefbau und Geoinformation
  5. Art. 5 Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion
  6. Art. 6 Ingenieur-Geometer
  7. Art. 7 Punktzeichen
  8. Art. 8 Grenzzeichen
  9. Art. 9 Gemeindegrenzzeichen
  10. Art. 10 Fixpunkte
  11. Art. 11 Datenumfang
  12. Art. 12 Erhebungskriterien
  13. Art. 13 Datengenauigkeit und -zuverlässigkeit
  14. Art. 14 Technische und administrative Dokumente
  15. Art. 15 Grundsätze
  16. Art. 16 Beschreibungssprache
  17. Art. 17 Objekte
  18. Art. 18 Metadaten
  19. Art. 19 Prüfung der Modellkonformität
  20. Art. 20 Vereinfachtes Geodatenmodell
  21. Art. 21 Grundsatz
  22. Art. 22 Periodische Datenlieferung
  23. Art. 23 Nachführungskreise
  24. Art. 24 Nachführungsvertrag
  25. Art. 25 Meldepflicht des Amtes für Justiz
  26. Art. 26 Meldepflicht der Vermessungsfachleute
  27. Art. 27 Meldepflicht der Baubehörde
  28. Art. 28 Meldepflicht anderer Behörden
  29. Art. 29 Information des Grundeigentümers
  30. Art. 30 Periodische Nachführung
  31. Art. 31 Massnahmen infolge von Naturereignissen
  32. Art. 32 Arbeiten auf dem Bahngebiet
  33. Art. 33 Grundsatz
  34. Art. 34 Information der Grundeigentümer
  35. Art. 35 Streitige Grenzen
  36. Art. 36 Grundsätze
  37. Art. 37 Informationssicherheit
  38. Art. 38 Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand
  39. Art. 39 Archivierung und Historisierung
  40. Art. 40 Inhalt und Darstellung der Auszüge
  41. Art. 41 Inhalt
  42. Art. 42 Grundstücksbeschreibung
  43. Art. 43 Mutationsplan und Mutationstabelle
  44. Art. 44 Grenzänderungen
  45. Art. 45 Bestandesänderungen
  46. Art. 46 Aufhebung von Mutationen
  47. Art. 47 Abgeleitete amtliche Produkte
  48. Art. 48 Vermarkung der Grundstücke im öffentlichen Eigentum
  49. Art. 49 Vermessungskommission
  50. Art. 50 Abrechnung der Vermarkungskosten
  51. Art. 51 Rechnungstellung für die Vermarkungskosten
  52. Art. 52 Nachführungskosten
  53. Art. 53 Tarif für Nachführungsarbeiten
  54. Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts
  55. Art. 55 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Vermessungsgesetzes insbesondere das Nähere über: a) die Zuständigkeiten; b) die Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung; d) die Erneuerung und Nachführung der amtlichen Vermessung; e) die öffentliche Auflage und Genehmigung; f) die Verwaltung der amtlichen Vermessung; g) die Auszüge für das Grundbuch und technischen Dokumentationen; h) die Kosten der amtlichen Vermessung.

Art. 2 Personenbezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Regierung

1) Der Regierung obliegen die durch Gesetz eingeräumten Aufgaben, soweit sie diese nicht übertragen hat. 2) Die Regierung vergibt insbesondere die Arbeiten für die amtliche Vermessung und legt die Rechte und Pflichten der mit Vermessungsarbeiten beauftragten Ingenieur-Geometer und weiteren qualifizierten Vermessungsfachleute fest.

Art. 4 Amt für Tiefbau und Geoinformation

1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Vermessungsgesetzes. 2) Dem Amt für Tiefbau und Geoinformation obliegen insbesondere: a) die Leitung und die fachliche Überwachung der amtlichen Vermessung; b) die Koordination der amtlichen Vermessung mit der liechtensteinischen Geodateninfrastruktur (GDI); c) die Bestimmung des Datenmodells der amtlichen Vermessung, einschliesslich der Erstellung einer Modellbeschreibung und von Richtlinien zur Datenerfassung; d) die Festlegung der Einzelheiten zum Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung (Art. 34a VermG); e) die Festlegung der Einzelheiten zur Verwaltung der amtlichen Vermessung, insbesondere zur Datensicherheit, Archivierung und Historisierung (Art. 43 Abs. 2 VermG); f) die Festlegung des Datenumfangs und der technischen Spezifikationen des Download-Dienstes und der Schnittstellen; g) die Erhebung und die Nachführung der Vermessung der Staats- und Gemeindegrenzen; h) die Erneuerung und der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2; i) die Wahrnehmung von Kontroll- und Verifikationsaufgaben, sofern diese nicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung schweizerischen Behörden übertragen sind; k) der Erlass von Ausführungsvorschriften, insbesondere in Form von Richtlinien, soweit es nach Massgabe dieser Verordnung hierzu ermächtigt ist; die Ausführungsvorschriften sind im Internet zu veröffentlichen.

Art. 5 Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion

1) Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle im Sinne von Art. 40 des Vermessungsgesetzes (Vermessungsaufsicht). 2) Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Kontrolle und die Verifikation der Arbeiten der amtlichen Vermessung; b) die periodische Überprüfung der Bestandteile der amtlichen Vermessung; c) die Prüfung der Unternehmerrechnungen und der Abrechnungen für die laufende Nachführung; d) die Verifikation der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2; e) die Beratung der Regierung und des Amtes für Tiefbau und Geoinformation hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 3 und 4. 3) Sie ist hinsichtlich der Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a bis c gegenüber den mit der Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragten Ingenieur-Geometern weisungsbefugt.

Art. 6 Ingenieur-Geometer

Vermessungsarbeiten, die den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Art. 12 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes betreffen, dürfen nur durch weisungsfreie Ingenieur-Geometer, die im schweizerischen Geometerregister eingetragen sind oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen können, oder unter deren fachlicher Leitung ausgeführt werden.

Art. 7 Punktzeichen

Die Punktzeichen der amtlichen Vermessung bezeichnen die Fixpunkte und Grenzpunkte im Gelände.

Art. 8 Grenzzeichen

Als Grenzzeichen sind zulässig: a) Marksteine aus witterungsbeständigem Naturstein, mit behauenem Kopf, von wenigstens 12/12 cm Querschnitt und 60 cm Länge; b) Kunststoffmarken; c) Metallbolzen; d) Kreuze in Fels oder Mauern eingemeisselt; e) Pfähle aus dauerhaftem Holz in Rietböden; f) Grenzmarken aus Stahl.

Art. 9 Gemeindegrenzzeichen

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Art der Grenzzeichen der Gemeindegrenzen fest.

Art. 10 Fixpunkte

1) Fixpunkte sind Bezugspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der Landesvermessung bestimmt und im Gelände durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind. 2) Lagefixpunkte sind nach ihrer Lage und in der Regel nach ihrer Höhe bestimmt. Höhenfixpunkte sind nach ihrer Lage und Höhe bestimmt. 3) Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3). 4) Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3). 5) Die Lage und die Anzahl der Fixpunkte richten sich nach den Bedürfnissen der Nachführung. 6) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Anforderungen an die Fixpunkte fest.

Art. 11 Datenumfang

Die Daten der amtlichen Vermessung umfassen die Daten des Plans für das Grundbuch (Art. 12 VermG) und weitere Informationen, insbesondere die Daten zu: a) den Punktzeichen; b) den bestehenden oder projektierten Gebäuden nach Art. 2 Bst. h und Art. 10 der Statistikverordnung sowie den übrigen bestehenden oder projektierten Bauten und Anlagen; c) den bestehenden oder projektierten Verkehrswegen; d) den Gewässern; e) der weiteren Beschaffenheit der Erdoberfläche; f) weiteren Objekten, soweit diese für die Nutzung des Grundstücks, für die amtliche Vermessung oder für die Erstellung von abgeleiteten amtlichen Produkten (Art. 47) von Bedeutung sind; g) den geografischen Namen; h) den technischen und administrativen Einteilungen.

Art. 12 Erhebungskriterien

1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt den Detaillierungsgrad und die Erhebungskriterien für die Module "Bodenbedeckung" und "Einzelobjekte" gemäss dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung fest. 2) Die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht von Bauten und Anlagen gelten als Erhebungskriterien.

Art. 13 Datengenauigkeit und -zuverlässigkeit

1) Die Daten der amtlichen Vermessung müssen eine für den Gebrauch differenzierte und angemessene Genauigkeit aufweisen. 2) Für die Genauigkeitsanforderungen an die Daten gelten folgende Toleranzstufen (TS) für die nachfolgend genannten Gebiete: a) TS 1: Stadtgebiete; b) TS 2: Bauzonen und überbaute Gebiete; c) TS 3: intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete; d) TS 4: extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete; e) TS 5: Sömmerungsgebiete und unproduktive Gebiete. 3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Zuordnung der Gebiete und die minimalen Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten für jede Toleranzstufe fest.

Art. 14 Technische und administrative Dokumente

1) Die technischen und administrativen Dokumente der amtlichen Vermessung sind: a) die Prüfprotokolle; b) die Originale der Messdokumentation; c) die Arbeitsunterlagen und Dokumente der Qualitätskontrollen; d) der Flächenvergleich bei Erneuerung; e) der Unternehmerbericht. 2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten insbesondere über Inhalt, Form und Darstellung der Dokumente fest.

Art. 15 Grundsätze

1) Das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung wird auf die Bedürfnisse der Nutzer ausgerichtet. 2) Es wird modular so aufgebaut, dass die einzelnen Module möglichst unabhängig voneinander geändert und ergänzt werden können. 3) Soweit zulässig und möglich, wird bei der Modellierung ein Abgleich mit anderen Geodaten des Geoinformationsrechts vorgenommen, welche gleiche oder ähnliche Objekte enthalten. Objekte aus Geodatenmodellen anderer Geodaten des Geoinformationsrechts können in das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung eingebunden werden, wenn sie den Anforderungen der amtlichen Vermessung genügen. 4) Zum Geodatenmodell gehören Darstellungsmodelle für: a) den Situationsplan; b) den Plan für das Grundbuch; c) den Mutationsplan; d) den Basisplan; e) die Auszüge (Art. 41); f) weitere Visualisierungen. 5) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten über das Geodatenmodell mit zugehörigen Darstellungsmodellen im Sinne der Art. 5 bis 7 der Geoinformationsverordnung fest. 6) Das Geodatenmodell und die Darstellungsmodelle werden im Internet veröffentlicht.

Art. 16 Beschreibungssprache

Die Beschreibungssprache für das Geodatenmodell entspricht dem Standard eCH-0031 INTERLIS 2 Referenzhandbuch (Stand 7. September 2016).

Art. 17 Objekte

1) Objekte im Datenmodell können folgende Geometrien aufweisen: a) Punkte; b) Strecken und Kreisbogen; c) Flächen; d) Volumen. 2) Jedes Objekt hat einen eindeutigen, unveränderbaren Identifikator. 3) Jedes Objekt weist das Datum seiner letzten Änderung aus. 4) Im Übrigen findet der Standard eCH-0129 Datenstandard Objektwesen (Version 4.0 vom 7. Juni 2017) Anwendung.

Art. 18 Metadaten

Das Geodatenmodell muss für alle Liegenschaften, alle flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie alle Bergwerke das Erheben, Nachführen und Verwalten der folgenden Metadaten unterstützen: a) Stand der Vermessung (analog, digital oder unvermessen); b) Informationen über die Zuständigkeiten, wie Namen und Adressen der mit der Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragten Ingenieur-Geometer, und Angaben zur Datenabgabe; c) Informationen zum Grundbuch, wie Informationen der mit der Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsstelle; d) Informationen über die laufenden Arbeiten; e) statistische Daten im Zusammenhang mit der Gemeinde.

Art. 19 Prüfung der Modellkonformität

1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation stellt im Internet ein Instrument zur Verfügung, mit dem die Daten hinsichtlich der Konformität mit dem Geodatenmodell überprüft werden können. 2) Die Vermessungsaufsicht führt zur Qualitätssicherung eine periodische Prüfung der Datenqualität durch; sie kann die summarischen Resultate dieser Prüfung veröffentlichen.

Art. 20 Vereinfachtes Geodatenmodell

1) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation gibt ein aus dem Geodatenmodell der amtlichen Vermessung abgeleitetes vereinfachtes Geodatenmodell vor. Es trägt dabei der vereinfachten Datenabgabe in verschiedenen üblichen Datentransferformaten Rechnung. 2) Es veröffentlicht das vereinfachte Geodatenmodell im Internet. 3) Ändert das Amt für Tiefbau und Geoinformation das Geodatenmodell, so passt es das vereinfachte Geodatenmodell gleichzeitig daran an.

Art. 21 Grundsatz

1) Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen. 2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt das Verfahren der Erneuerung fest.

Art. 22 Periodische Datenlieferung

Der mit der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometer stellt dem Amt für Tiefbau und Geoinformation nach jeder Veränderung der Grundstücke, mindestens aber einmal pro Woche, die Daten gemäss Geodatenmodell der amtlichen Vermessung zur Verfügung.

Art. 23 Nachführungskreise

1) Die Regierung legt die Nachführungskreise fest. 2) Die Zuteilung der Nachführungskreise wird alle acht Jahre mit der Option auf eine Verlängerung um weitere vier Jahre oder bei einer Vakanz öffentlich ausgeschrieben.

Art. 24 Nachführungsvertrag

Die Regierung schliesst mit dem Ingenieur-Geometer nach dem Zuschlag einen Nachführungsvertrag ab.

Art. 25 Meldepflicht des Amtes für Justiz

Das Amt für Justiz meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer die im Grundbuch vollzogenen Mutationen.

Art. 26 Meldepflicht der Vermessungsfachleute

Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem Amt für Tiefbau und Geoinformation Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunktzeichen der Kategorien 1 und 2 zu melden.

Art. 27 Meldepflicht der Baubehörde

1) Die Baubehörde meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer Bauten (einschliesslich Gebäudeidentifikatoren und -adressen), welche eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken. Die Meldung erfolgt: a) bei bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen mit Erteilung der Baubewilligung nach Art. 79 des Baugesetzes; b) bei anzeigepflichtigen Bauten und Anlagen mit der erteilten Freigabe nach Art. 86 Abs. 2 des Baugesetzes. 2) Die Baubehörde meldet dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer nicht anzeige- und bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen nach deren Ausführung.

Art. 28 Meldepflicht anderer Behörden

Die jeweils zuständigen Behörden oder Amtsstellen melden dem mit der Nachführung beauftragten Ingenieur-Geometer: a) Änderungen im Bestand von öffentlichen Gewässern; b) Änderungen von Landes- und Gemeindegrenzen; c) Änderungen anderer Objekte gemäss Geodatenmodell der amtlichen Vermessung.

Art. 29 Information des Grundeigentümers

Der mit der Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer teilt dem Grundeigentümer die beabsichtigte Wiederherstellung zerstörter oder veränderter Fixpunkt- oder Grenzzeichen vorgängig mit.

Art. 30 Periodische Nachführung

1) Die periodische Nachführung kann einzeln für bestimmte Module des Geodatenmodells erfolgen. 2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt die Einzelheiten der periodischen Nachführung fest.

Art. 31 Massnahmen infolge von Naturereignissen

Nach einem Naturereignis wird für das betroffene Gebiet eine ausserordentliche Nachführung durchgeführt. Diese umfasst alle Massnahmen, die für die Wiederherstellung der amtlichen Vermessung erforderlich sind.

Art. 32 Arbeiten auf dem Bahngebiet

Arbeiten der amtlichen Vermessung im Bahngebiet sind mit dem Eisenbahnunternehmen vorgängig abzusprechen.

Art. 33 Grundsatz

Durch die öffentliche Auflage des Planes für das Grundbuch und der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung werden die Grundeigentümer über das Vermessungswerk informiert, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

Art. 34 Information der Grundeigentümer

1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 39a des Vermessungsgesetzes, bei denen Grundeigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigte in ihren Rechten berührt sind, sind diese über die Auflage mit Angabe der betroffenen Grundstücksnummer und deren Flächen schriftlich zu verständigen. 2) Den Grundeigentümern oder Dienstbarkeitsberechtigten sind auf Verlangen Kopien des Planausschnittes über einzelne ihrer Liegenschaften oder vermessenen Dienstbarkeiten zuzustellen.

Art. 35 Streitige Grenzen

Sind zum Zeitpunkt der Genehmigung des Planes für das Grundbuch gerichtlich zu erledigende Streitfälle hängig, so sind die streitigen Grenzen in den Daten der amtlichen Vermessung als "streitig" zu bezeichnen.

Art. 36 Grundsätze

1) Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der nachhaltigen Verfügbarkeit, der Archivierung, der Historisierung und der Erhaltung des Wertes der Daten der amtlichen Vermessung sowie der technischen und administrativen Dokumente. 2) Die kleinste Einheit für die Verwaltung der Daten sowie der technischen und administrativen Dokumente der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde; die Daten und Dokumente müssen gemeindeweise zur Verfügung gestellt werden können. 3) Die Vermessungsaufsicht prüft periodisch die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung der amtlichen Vermessung, insbesondere die Gewährleistung der Informationssicherheit.

Art. 37 Informationssicherheit

1) Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, sorgt in Anwendung der Standards ISO/IEC 27001 und ISO/IEC 27005 für die Daten- und Informationssicherheit. 2) Vertraglich muss sichergestellt sein, dass das Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie die Vermessungsaufsicht jederzeit Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung haben. 3) Die Vermessungsaufsicht prüft die Informationssicherheit der Nachführungsstellen: a) bei Betrieben, die nach ISO/IEC 27001 zertifiziert sind, durch Überprüfung der Aktualität der Zertifizierung; b) bei anderen Betrieben, durch Überprüfung der Einhaltung des Standards ISO/IEC 27001 unter Anwendung des Standards ISO/IEC 27004.

Art. 38 Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand

1) Nach Änderungen im Datenbestand hat die für die Änderung verantwortliche Stelle den neuen Datenbestand mit dem Instrument nach Art. 19 Abs. 1 zu überprüfen. 2) Das zurückgemeldete Ergebnis der Qualitätsprüfung ist ein Dokument der Qualitätskontrolle nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c.

Art. 39 Archivierung und Historisierung

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation erstellt ein Archivierungskonzept nach Art. 12 Abs. 2 der Geoinformationsverordnung und regelt die Historisierung für: a) die Daten der amtlichen Vermessung; b) die technischen und administrativen Dokumente; c) die Mutationsakten.

Art. 40 Inhalt und Darstellung der Auszüge

1) Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte der Daten der amtlichen Vermessung über eine Liegenschaft, ein flächenmässig ausgeschiedenes selbstständiges und dauerndes Recht an einem Grundstück oder ein Bergwerk. 2) Auf Verlangen enthält ein Auszug nur einzelne Module des Geodatenmodells, immer jedoch die Grenzen der Liegenschaft sowie des selbstständigen und dauernden Rechts oder des Bergwerks. 3) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation legt den Inhalt und die Darstellung der Auszüge aus der amtlichen Vermessung fest.

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