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Betriebsordnung Sportanlage Lienisberg

Walchwil · 6.6-3 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Nutzung der Aussenanlagen
  3. § 3 <strong>*</strong> Flutlichtanlage
  4. § 4 Fussballbetrieb
  5. § 5 Tennisbetrieb
  6. § 6 Nutzung der Parkierungsanlage
  7. § 7 Löschwasserreserve
  8. § 8 Clubhaus / Infrastrukturgebäude

8 provisions

§ 1 Zweck

1 Diese Ordnung gibt Auskunft über die Anlässe, Betriebszeiten, Nutzung und Parkplatzbenutzung gemäss § 27 Bauordnung 2006 Walchwil während der Spielsaison vom 15. März bis 15. November sowie ausserhalb der Spielsaison.

§ 2 Nutzung der Aussenanlagen

1 Die involvierten Vereine erstellen eine Jahresplanung. Zu Saisonbeginn (15. März) ist die Planung der Abteilung Infrastruktur/Sicherheit schriftlich einzureichen. Die Jahresplanung gibt Auskunft über alle Termine, Turniere und Veranstaltungen.

§ 3 <strong>*</strong> Flutlichtanlage

1 Die Beleuchtungszeit ist jeweils Anfang Saison mit der Gemeinde festzulegen und auf dem Formular gemäss Anhang 1 festzuhalten. Die Beleuchtungszeit darf nicht über 22:00 Uhr (werktags) und 19:00 Uhr (sonntags) hinausgehen. 2 Die Beleuchtung darf nur während der Trainings und Spiele eingeschaltet werden und ist jeweils unmittelbar am Ende sofort und komplett auszuschalten. Bei Trainings muss die Stufe mit reduzierter Lichtleistung gewählt werden. 3 Platzunterhalt oder andere technischen Interventionen erfolgen ausschliesslich tagsüber. 4 Um die sensible Naturland- und angrenzende Moorlandschaft nicht übermässig zu beeinträchtigen, soll die Beleuchtung des Sportplatzes im ersten Jahr entweder während maximal 5% der Nachtstunden pro Monat oder im Training ohne die Einschaltung der Leuchten auf Seite des Bachs erfolgen, dafür während maximal 10% der Nachtstunden pro Monat. Nach erfolgreicher Wirkungskontrolle darf die Beleuchtungszeit ab dem zweiten Betriebsjahr maximal 10% der Nachtstunden pro Monat betragen. 5 Die Auswirkung der Beleuchtung auf die Fauna und Flora ist 2021, 2025 und 2030 zu überprüfen und die Beleuchtungszeiten gegebenenfalls anzupassen.

§ 4 Fussballbetrieb

1 Meisterschaftsbetrieb (wie bisher): a) Vorrunde von Anfang August bis Mitte November b) Rückrunde von Mitte März bis Ende Juni (Platzfreigabe erfolgt durch Werkdienst) c) Platzpflegemassnahmen durch Werkhof jeweils im Monat Juli (Vegetation) d) Der Trainingsbetrieb kann sich je nach Witterungsverhältnissen verschieben 2 Betriebszeiten (die Betriebszeiten sind von der Witterung und Jahreszeit abhängig): a) Montag bis Samstag von 08:00 bis 22:00 Uhr b) Sonntag von 08:00 bis 19:00 Uhr 3 Anlässe: Verschiedene Turniere, Juniorenlager, usw. finden innerhalb der regulären Betriebszeiten statt. 4 Unterhalt: Die Platzbewässerung erfolgt durch den Fussballclub Walchwil. 5 Die Pflege des Rasens und der Umgebung erfolgen durch die Einwohnergemeinde Walchwil. 6 Weitere Nutzungen können vom Gemeinderat nach Bedarf geregelt werden.

§ 5 Tennisbetrieb

1 Betriebszeiten: a) Montag bis Samstag von 08:00 bis 22:00 Uhr b) Sonntag von 08:00 bis 19:00 Uhr 2 Für Nicht-Mitglieder ist ohne Reservationssystem während den ordentlichen Betriebszeiten ein durchgehendes Zeitfenster von 6 Stunden / Woche freizugeben. 3 Die Betriebszeiten sind von der Witterung und Jahreszeit abhängig. 4 Anlässe: Verschiedene Turniere, Juniorenlager, usw. finden innerhalb der regulären Betriebszeiten statt. 5 Unterhalt: Pflege und Unterhalt der gesamten Tennisanlage obliegt der Verantwortung des Tennisclubs Walchwil. 6 Die Gemeinde übernimmt den nötigen technischen Unterhalt, welcher ca. alle 6 Jahre notwendig wird. 7 Ausserhalb dieser bewilligten Betriebszeiten ist die Umzäunung der Tennisanlage abgeschlossen. Weitere Nutzungen können vom Gemeinderat nach Bedarf geregelt werden.

§ 6 Nutzung der Parkierungsanlage

1 Die vier Parkplätze im Untergeschoss der Infrastrukturbaute stehen ausschliesslich der Korporation Walchwil als Eigentümerin von Lienisberg 4a und 4b zur Nutzung bereit. 2 Von den 45 Aussenparkplätzen stehen acht separat markierte Parkplätze der Korporation Walchwil zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung. 3 Die verbleibenden Parkplätze sind für die Besucher der Sportanlage Lienisberg sowie für die Bevölkerung, im Sinne des Entwicklungsleitbildes Zuger- / Walchwiler- / Rossberg von 2011, zur Benutzung frei. Eine Bewirtschaftung ist wie bis anhin nicht vorgesehen. 4 Das Dauerparkieren ist nicht gestattet. Fahrzeuge dürfen gemäss Signalisation maximal 48 Stunden abgestellt werden. 5 Die Parkierungsanlage wird nicht beleuchtet. 6 Die Zugänglichkeit zur Löschwasserversorgung ist jederzeit zu gewährleisten. 7 Eine geeignete Parkplatzanordnung wird markiert respektive signalisiert.

§ 7 Löschwasserreserve

1 Unterhalb des Clubhauses befindet sich ein Becken mit einer Löschwasserreserve von 100 m&sup3;. Diese steht der Feuerwehr jederzeit zur Verfügung.

§ 8 Clubhaus / Infrastrukturgebäude

1 Während der Spielsaison vom 15. März bis 15. November stehen die gemäss Nutzungsvereinbarung übertragenen Räumlichkeiten zum ausschliesslichen Gebrauch durch die Nutzer zur Verfügung. Ausserhalb der Spielsaison entscheidet der Gemeinderat über die Benutzung auf Gesuch hin. 2 Das Clubhaus dient als Vereinslokal. Über Drittnutzungen und Fremdvermietungen entscheidet der Gemeinderat auf Gesuch hin. 3 Die Öffnungszeiten des Clubhauses richten sich nach dem Spiel- und Trainingsbetrieb der Vereine. Das Clubhaus bleibt in der übrigen Zeit geschlossen. 4 Der Betrieb und Unterhalt des Gebäudes wird in einer separaten Nutzungsvereinbarung geregelt. 5 Für die Lagerräume im Untergeschoss erlässt die Abteilung Infrastruktur/Sicherheit separate Nutzungsvereinbarungen mit weiteren Dritten (Lager- und Einstellräume für Vereine und Organisationen).

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