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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Bewirtschaftung der Churer Alpen

Chur · 567 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Organisation
  4. Art. 4
  5. Art. 5 III. Bestossung und Nutzung
  6. Art. 6 l) Juchs 18.80 Normalbesatz
  7. Art. 7
  8. Art. 8 IV. Beiträge
  9. Art. 9
  10. Art. 10 V. Besondere Bestimmungen
  11. Art. 11
  12. Art. 12 VI. Schlussbestimmungen

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12 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeiten 1 Die Forst- und Alpverwaltung (FAV) ist zuständig für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen. 2 Die FAV plant und budgetiert die erforderlichen Unterhalts- und Sanierungsvorhaben unter Einbezug des städtischen Hochbauamtes (HBA), der Finanz- und Liegenschaftenverwaltung (FLV) und soweit erforderlich der Alpkommission. 3 Für die Umsetzung der Unterhalts- und Sanierungsvorhaben liegt die Federführung bei Projekten im Rahmen der Investitionsrechnung beim HBA, bei Projekten im Rahmen der Laufenden Rechnung bei der FAV. Ist eine Baukommission erforderlich, müssen darin das HBA, die Bürgergemeinde und die FAV vertreten sein. 4 Für die Vermietung (Ausschreibung, Vertragsausarbeitung, Mietzinsberechnung, Inkasso etc.) der Carmenna- und Tschuggenhütte ist die FLV zuständig. Für die Verwaltung und Bewirtschaftung der übrigen Gebäude, Hütten, Wohnungen und Anlagen liegt die Federführung bei der FAV, soweit erforderlich unter Einbezug der FLV.

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Art. 2

Churer Alpen 1 In Anhang 1 sind Lage und Perimeter der Churer Alpen planerisch festgehalten. 2 In Anhang 2 sind sämtliche Gebäulichkeiten aufgelistet, die zu den Churer Alpen gehören.

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Art. 3 II. Organisation

Aufgaben der Alpmeisterinnen oder Alpmeister 1 Kontaktstelle für die Alpmeisterinnen und Alpmeister für alle alpwirtschaftlichen Belange ist die FAV. 2 Die Alpmeisterinnen und Alpmeister sind verantwortlich für: a) die Anstellung und fachgerechte Instruktion des Alppersonals; b) den Vollzug der kantonalen Alpfahrtsvorschriften; c) die Organisation der Alpfahrt und Alpentladung; 567 $$$ 2 1.1.2007 d) die in Absprache mit der FAV fachgerechte Nutzung der Alpen mit den zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. 3 Weiter sorgen die Alpmeisterinnen und Alpmeister in Absprache mit der FAV für: a) die Erstellung der erforderlichen Koppelzäune; b) eine personell ausreichende Mithilfe bei der Ausbringung der Gülle; c) eine unterschriftliche Abnahme der durch das Alppersonal benutzten Gebäude und Anlagen bis zwei Wochen nach der Alpentladung.

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Art. 4

Aufgaben des Sennereimeisters oder der Sennereimeisterin 1 Die Sennereimeisterin oder der Sennereimeister ist verantwortlich für: a) die Anstellung und die Instruktion von fachlich geeignetem Personal; b) den Vollzug der relevanten gesetzlichen Vorschriften; c) die fachgerechte Nutzung und Pflege der Anlagen und Einrichtungen der Sennerei Maran. 2 Gemeinsam mit der Forst- und Alpverwaltung wird ein Übernahme- und Abnahmeprotokoll geführt.

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Art. 5 III. Bestossung und Nutzung

Bestossungszahlen Für die Kuh- und Jungviehalpen gelten folgende Bestossungszahlen: a) Alp Maran 60 Kühe/Stösse b) Alp Sattel 120 Kühe/Stösse c) Alp Carmenna 120 Kühe/Stösse d) Alp Prätsch 104 Kühe/Stösse e) Ochsenalp 118 Stösse f) Wolfbodenalp 70 Stösse g) Alp Campadiel 60 Stösse h) Alp La Motta 24 Stösse i) Alp Starschagns 20 Stösse j) Mittenberg 13.66 Normalbesatz k) Känzeli/Fülian 24.35 Normalbesatz

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Art. 6 l) Juchs 18.80 Normalbesatz

Viehanmeldung/Tierarten 1 Die zur Nutzung der Alpen vorgesehenen Tiere sind jeweils definitiv bis zum 1. Februar des Alpjahres gemäss den Weisungen der FAV anzumelden. 2 Die Nutzung der Alpen ist grundsätzlich nur mit Rindvieh gestattet. Über die Zulassung von anderen landwirtschaftlichen Nutztieren entscheidet die Alpkommission. $$$ 567 1.1.2007 3

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Art. 7

Alpauffahrt/Alpentladung Die FAV bestimmt in Absprache mit den Alpmeisterinnen und Alpmeistern den Zeitpunkt der Alpauffahrten und der Alpentladungen.

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Art. 8 IV. Beiträge

Weidetaxen Die jährlichen Weidetaxen pro Tier betragen: a) Kühe auf Kuhalpen Fr. 30.– b) Mutterkühe mit Kalb auf Jungviehalpen Fr. 30.– c) Rinder oder Galtkühe auf Jungviehalpen Fr. 24.– d) Mesen oder Ochsen auf Jungviehalpen Fr. 16.– e) Kälber auf Jungviehalpen Fr. 12.– f) Rinder oder Galtkühe auf Voralpen1) Fr. 6.– g) Mesen oder Ochsen auf Voralpen1) Fr. 3.– h) Kälber auf Voralpen1) Fr. 3.– 1) Je Frühling und Herbst

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Art. 9

Verwaltungskostenbeitrag Der Verwaltungskostenbeitrag ist von der Gesamtheit der Bestossenden zu tragen. Er beträgt Fr. 2'000.– pro Jahr.

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Art. 10 V. Besondere Bestimmungen

Alpmeisterrundgang 1 Die FAV führt mit den Alpmeisterinnen und Alpmeistern jährlich eine gemeinsame Begehung der Alpen zwecks Kontrolle von Weiden, Gebäuden und Anlagen sowie zwecks Festlegung der erforderlichen Instandstellungen, Unterhaltsarbeiten und Investitionen durch. 2 Die Alpmeisterrundgänge sind durch die FAV zu protokollieren.

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Art. 11

Inventare Die FAV führt für jedes Gebäude auf den Churer Alpen eine Inventar- und Massnahmenliste.

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Art. 12 VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Die Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Februar 2006 in Kraft.

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