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11 provisions
§ 1 vom 28. August 1914 (Stand 28. August 1914)
1 Die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. gründen auf den 1. Dezember
1914 unter der Firma «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke» eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St.Gallen und Zweigniederlassung in Herisau; sie ist nach
kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung
und Abschreibung, zu betreiben.2
2 Diese Gesellschaft übernimmt auf den Gründungstag die Aktiven und Passiven
samt allen Rechten und Pflichten:gemäss den nachstehend festgelegten Grundsätzen und Bedingungen.
a) des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen in St.Gallen,
b) des Elektrizitätswerkes Kubel in Herisau samt allen Wasserrechtskonzessionen
der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St.Gallen,
c) der Binnenkanalwerke,
§ 2
1 Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen:
2 I.3
3 II.4
1 GS 11, 332; bGS 4, 444. Vom Grossen Rat des Kantons St.Gallen genehmigt am 15. September 1914; siehe GRB betreffend die Fusion des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen, des
Elektrizitätswerkes Kubel und der Rheintalischen Binnenkanalwerke sowie die Gründung einer Aktiengesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke», sGS 862.12.
2 Durch Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG (SAK) und dem
Kanton Appenzell I.Rh. ist der Kanton Appenzell I.Rh. den SAK beigetreten. Dieser Vertrag
ist vom Grossen Rat des Kantons St.Gallen am 16. Mai 1951 genehmigt worden; siehe
ABl 1951, 430.
3 Gegenstandslos.
4 Gegenstandslos.
nGS GS 11, 332
862.11
4 III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:
1. 5
2. 6
3. Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals auf
eigene Rechnung. Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zahlen dagegen
an diese Kosten einen vom Kanton St.Gallen noch festzusetzenden jährlichen
Beitrag.7
4. 8
§ 4 § 3 9
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St.Gallen sind verpflichtet, die von
ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897 und 23./27. Februar
1899, resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachträge den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.10
2 Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitigkeiten entstehen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kommission für
elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil als rechtsgültig
anzuerkennen.
3 Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG zur Ausnützung der drei vorhandenen Gefällsstufen am Rheintalischen
Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen materiellen Bedingungen zu erteilen, wie sie in den gemäss Absatz 1 hievor für die Sitter und Urnäsch
erteilten Konzessionen und Nachträgen enthalten sind.
5 Gegenstandslos.
6 Gegenstandslos.
7 Siehe Ziff. 3 des GRB betreffend die Fusion des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen, des
Elektrizitätswerkes Kubel und der Rheintalischen Binnenkanalwerke sowie die Gründung einer Aktiengesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke», sGS 862.12.
8 Gegenstandslos.
9 Gegenstandslos.
10 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe
Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
862.11
§ 5
1 Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (§ 4) sind die beiden Kantone zu deren Wiedererteilung verpflichtet.11 Die näheren Bedingungen der Erneuerung sind
streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen12, sofern nicht von der künftigen Gesetzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.
§ 6
1 Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig:1314
a) selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich an
keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte, im
Stromabsatzgebiet der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elektrische
Energie zu verteilen;
b) selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzuschliessen.
§ 7
1 Das für die Gründung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke per 1. Dezember 1914 zu beschaffende Kapital beträgt Fr. 19 500 000.– und soll gedeckt werden
durch:
a) die Ausgabe von Obligationen im Nominalbetrage von: Fr. 11 000 000.–
b) die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig: Fr. 8 500 000.–
2 Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen:15
I. der Kanton St.Gallen:
a) 86% der Obligationen = Fr. 9 460 000.–
b) 86% der Aktien = Fr. 7 310 000.–
II. der Kanton Appenzell A.Rh.:
a) 14% der Obligationen = Fr. 1 540 000.–
b) 14% der Aktien = Fr. 1 190 000.–
3 Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so übernehmen die
Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen Verhältnis, d. h. St.Gallen 86% und Appenzell A.Rh. 14%.
11 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe
Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
12 Vgl. Art. 58 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)
vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.
13 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe
Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
14 Die gleichen Pflichten sind auch vom Kanton Appenzell I.Rh. übernommen worden; siehe
Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
15 Im ursprünglichen Erlasstext war die Auflistung nur teilweise mit Aufzählungszeichen versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
862.11
4 Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen lediglich die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh., resp. deren fiskalische Anstalten (Staatskasse, Kantonalbank), in Betracht. Der Kanton St.Gallen ist verpflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von Fr. 4 250 000.– zum
Zinsfuss von 4¼% mit einer Laufzeit bis Ende Juli 1917 zu zeichnen.
5 Die Obligationen dürfen beliebig weitergegeben werden. Eine Übertragung der
Aktien an Dritte ist den Kantonen, bzw. den erwähnten Anstalten, nur in folgenden Fällen gestattet:
a) die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kanton zu
Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons unter sich.
Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes einer der beiden
Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär zu sein, so bleibt er
im übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden;
b) die Abtretung der Pflichtaktien16 an die Verwaltungsräte.
6 Bei Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflichtaktien dem früheren
Eigentümer zurückzugeben.
§ 8
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsrats-Ausschuss aus 3 Mitgliedern.17
2 Der Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss durch
2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im ersteren durch 2 und im letzteren
durch 1 Mitglied vertreten.18
3 Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der Generalversammlung gewählt.
4 Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regierungen in
Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Generalversammlung
für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.
16 Vgl. Art. 709 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
17 Die Zahl der Verwaltungsräte ist auf 12 erhöht und dem Kanton Appenzell I.Rh. ein Sitz eingeräumt worden; siehe Fussnote zu § 1 Abs. 1 dieses Vertrages.
18 Die Zahl der Verwaltungsräte ist auf 12 erhöht worden. Der Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrat durch 8 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. durch 3 Mitglieder und der Kanton
Appenzell I.Rh. durch 1 Mitglied vertreten.
862.11
§ 9
1 Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll für
gleichwertige Abnehmer unter annähernd gleichen Verhältnissen im Kubelgebiet
in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die dem heutigen Kubelwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem dem Geschäftsbericht per
30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan aufgeführt sind.
2 Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätestens in
12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten Versorgungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.
3 Die Energieabgabe bleibt im allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstellten Leitungsnetzes beschränkt. Interessenten, die sich nicht im Bereiche dieses Netzes befinden, können in der Regel nur dann angeschlossen werden, wenn den
St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für den Anschluss erforderlichen Anlagen gesichert ist.
§ 10
1 Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der St.Gallisch-
Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen, und es sind die grundsätzlichen Bestimmungen desselben in die neuen Gesellschaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kontrahenten wohlerworbene,
§ 11 durch Mehrheitsbeschluss nicht abzuändernde Rechte.19
1 Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder
einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsorganen unter
sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner Streitigkeiten über
die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind durch das schweizerische
Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die
Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 191120 zu entscheiden. Vorbehalten21 bleibt
§ 4 Abs. 2.
19 Siehe Art. 646 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
20 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 41 lit. c des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, SR 173.110.
21 Vgl. auch Art. 71 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz)
vom 22. Dezember 1916, SR 721.80.
862.11
§ 12
1 Vorstehender Vertrag wird von den Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen
Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spätestens den 30. September 1914 erfolgen.
2 Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kantone bis zu
vorerwähntem Termin nicht genehmigt und auch keine Verlängerung desselben
vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des Termins ohne weiteres dahin.
862.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 11, 332 28.08.1914 28.08.1914
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.1914 28.08.1914 Erlass Grunderlass GS 11, 332