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Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege

Zürich · 811.42 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Mindestalter
  3. § 3 Förderbeiträge
  4. § 4 Anspruchsberechtigung

4 provisions

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden, b. die Höhe der Förderbeiträge, c. die Dauer der Anspruchsberechtigung.

§ 2 Mindestalter

Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das 21. Altersjahr vollendet haben. Höhe der

§ 3 Förderbeiträge

1 Die Förderbeiträge betragen: a. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat, b. ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat. 2 Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet. Dauer der

§ 4 Anspruchsberechtigung

1 Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert. 2 Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe. 3 Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet. 1 OS 80, 49; Begründung siehe ABl 2025-02-07. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 LS 811.4.

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