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4 provisions
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1
EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem Förderbeiträge gewährt werden,
b. die Höhe der Förderbeiträge,
c. die Dauer der Anspruchsberechtigung.
§ 2 Mindestalter
Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das
21. Altersjahr vollendet haben.
Höhe der
§ 3 Förderbeiträge
1 Die Förderbeiträge betragen:
a. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat,
b. ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat.
2 Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird
ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.
Dauer der
§ 4 Anspruchsberechtigung
1 Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regulären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf
Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert.
2 Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge
um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten
insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe.
3 Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Ausbildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung angerechnet.
1 OS 80, 49; Begründung siehe ABl 2025-02-07.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024.
3 LS 811.4.