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25 provisions
Art. 1 (Erlassen von der Berufsbildungskommission am 3. März 2009)
Wahl der Prüfungsgremien
1 Die Berufsbildungskommission wählt die Prüfungsleitung: *
a.
* der Gesundheitsberufe;
b.
* der Berufe Kaufmann und Kauffrau und Detailhandel;
c. der gewerblichen und industriellen Berufe.
2 Die Prüfungsleitung schlägt nach Anhörung der Organisationen der
Arbeitswelt und der Berufsfachschulen Chefexperten und -expertinnen, Prüfungsexperten und -expertinnen zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt durch die
Berufsbildungskommission. *
3 Als Prüfungsexperten und -expertinnen wählbar sind ausgebildete Berufsleute, Lehrpersonen der Berufsfachschulen oder weitere Fachpersonen. *
Art. 2
Prüfungsleitung
1 Die Prüfungsleitung beaufsichtigt und unterstützt die Chefexperten und
-expertinnen bei der Organisation der Teil- und Abschlussprüfungen. *
2 … *
3 Sie erstellt einen Prüfungsbericht zuhanden der Berufsbildungskommission.
Art. 3
Chefexperten und -expertinnen, Prüfungsexperten und -expertinnen
1 Die Chefexperten und -expertinnen sind für die Durchführung der Prüfungen sowie für die fachlich korrekte Beurteilung verantwortlich. Die in den
Verordnungen über die berufliche Grundbildung der entsprechenden Berufe
und in den Ausführungsbestimmungen der verantwortlichen Organisationen
der Arbeitswelt für die Teil- und Abschlussprüfungen festgelegten Vorgaben
sind einzuhalten. *
2 Die Chefexperten und -expertinnen achten auf eine ausgewogene und
nach den Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz
ausgerichtete Notengebung. *
3 Die Prüfungsexperten und -expertinnen protokollieren den Prüfungsablauf
und die Prüfungsergebnisse. *
4 Die Prüfungsexperten und -expertinnen dürfen keine Resultate bekannt geben und unterstehen der Schweigepflicht. *
5 Sie können von der Prüfungsleitung zum Besuch von Weiterbildungskursen
verpflichtet werden.
Art. 4 SBE XI/2 110 1
Prüfungstermine
1 Die Teil- und Abschlussprüfungen werden einmal jährlich durchgeführt. *
2 Die Prüfungsperiode dauert vom 1. Januar bis 15. Oktober. Auch allfällige
Art. 5 Nachprüfungen finden in der Regel innerhalb dieser Periode statt. *
Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren beim nicht formalisierten
Erwerb der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 17 Absatz 5 des
Berufsbildungsgesetzes1) entscheidet die Fachstelle Berufsbildung. *
2 Die Fachstelle Berufsbildung kann bei Verlängerungen der beruflichen
Grundbildung im Einzelfall das Ablegen von Qualifikationsbereichen bereits
Art. 6 nach der regulären Lehrzeit bewilligen. *
Anmeldung
1 Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, die Lernenden für die Teil- und Abschlussprüfungen anzumelden. *
2 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung nach den Artikeln 31
und 32 der Berufsbildungsverordnung2) ablegen, haben sich selbst für die
Teil- und Abschlussprüfungen anzumelden. *
3 Die Fachstelle Berufsbildung gibt die Anmeldetermine im Amtsblatt bekannt.
Art. 7
Zuweisung
1 Die Fachstelle weist Kandidaten und Kandidatinnen, für die im Kanton Glarus keine Prüfung durchgeführt wird, den Prüfungsleitungen oder den entsprechenden Institutionen anderer Kantone zu. *
2 Sie entscheidet in Absprache mit der entsprechenden Prüfungsleitung über
die Verschiebung von Prüfungen.
Art. 8
Prüfungsaufgebot für die Teil- und Abschlussprüfungen
1 Die Lernenden werden durch die Prüfungsleitung oder die Chefexperten
und -expertinnen spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin
aufgeboten. Im Aufgebot müssen die Prüfungsexperten und -expertinnen,
die Prüfungstermine und Prüfungsorte ersichtlich sein. Zudem muss dem
Aufgebot eine Wegleitung beigefügt sein. *
2 Lernende, die in einem anderen Kanton die Prüfung ablegen müssen, werden durch die zuständige Instanz des betreffenden Kantons aufgeboten.
1) SR 412.10
2) SR 412.101
Art. 9
Prüfungsmaterial und Prüfungslokal
1 Der Lehrbetrieb hat den Lernenden das Material für die Prüfungsarbeit, die
Maschinen und Werkzeuge sowie einen geeigneten Arbeitsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2 Wird die Prüfung nicht in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebes durchgeführt, so hat der Lehrbetrieb für allfällige Materialkosten, für die Benützung
von Maschinen und Werkzeugen sowie für die Lokalmiete aufzukommen.
Die Fachstelle stellt den Lehrbetrieben dafür Rechnung.
3 Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben die Kosten gemäss
Art. 10 Absatz 2 selber zu tragen. *
Prüfungsanforderungen
1 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Verordnungen des Bundes über die berufliche Grundbildung sowie die im Bildungsplan vermerkten
Ausführungsbestimmungen der Organisation der Arbeitswelt der entsprechenden Berufe. *
Art. 11
Ablehnung von Prüfungsexperten und -expertinnen
1 Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Kandidat oder eine Kandidatin oder
der Lehrbetrieb einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin ablehnen. Ein solches Begehren ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes schriftlich und begründet bei der Fachstelle einzureichen. *
Art. 12
Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung während der Teil-
und Abschlussprüfungen
1 Bei grobem Verstoss gegen die Prüfungsbestimmungen in Rahmen von
Teil- oder Abschlussprüfungen, wie die Benützung von unerlaubten Hilfsmitteln, das Nichtbefolgen von Weisungen der Prüfungsexperten und -expertinnen, die Inanspruchnahme fremder Hilfe oder unredliches Verhalten, werden
die betreffenden Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. *
2 Die Fachstelle entscheidet bei grobem Verstoss, ob das Qualifikationsverfahren im Rahmen der nächsten Prüfungsperiode ganz oder teilweise wiederholt werden muss. *
3 Bei leichtem Verstoss oder nur teilweise nachgewiesenem groben Verstoss
kann die Fachstelle die betreffende Note als ungültig erklären und eine
Nachholprüfung in derselben Prüfungsperiode ansetzen. *
4 Die Fachstelle entscheidet über die Höhe der Kostenbeteiligung. *
Art. 13
Krankheit, Unfall oder Fernbleiben von Teilen der Teil- und Abschlussprüfungen
1 Beim Fernbleiben von Teilen der Teil- oder Abschlussprüfungen ohne
wichtigen Grund gilt der betroffene Qualifikationsbereich als abgelegt und
nicht bestanden. Damit ist das Qualifikationsverfahren insgesamt nicht bestanden. *
2 Bei zu spätem Erscheinen ohne wichtigen Grund haben die Kandidaten
und Kandidatinnen, sofern die Chefexperten oder die -expertinnen den verspäteten Einstieg noch erlauben, nur noch Anspruch auf die verbleibende
Zeit. Andernfalls gilt das Zuspätkommen als Fernbleiben. Die Chefexperten
oder die -expertinnen entscheiden über die Zulassung zum verspäteten Einstieg, berücksichtigen aber insbesondere, dass die anderen Kandidaten und
Kandidatinnen nicht gestört werden. *
3 Lernende, die Krankheit, Unfall oder andere wichtige Gründe für die Nichtteilnahme an der Prüfung oder das Zuspätkommen anführen wollen, haben
dies sofort den Chefexperten oder -expertinnen und der Fachstelle zu melden. Entsprechende Nachweise wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Polizeiprotokolle sind der Fachstelle umgehend, zusammen mit einem schriftlich
formulierten Gesuch, nachzureichen. *
4 Über Termin, Form und Umfang einer Nachprüfung bei wichtigen Gründen
sowie über eine allfällige Kostenbeteiligung entscheidet die Fachstelle. *
Art. 14
Dispensationen
1 Die Fachstelle entscheidet über die Dispensation von einzelnen Prüfungsfächern. Die Berufsbildungskommission kann dazu Weisungen erlassen. *
Art. 15
Nachteilsausgleich an Teil- und Abschlussprüfungen
1 Lernende mit einer Behinderung können einen Nachteilsausgleich beanspruchen, sofern nicht grundlegende Kompetenzen des Berufes betroffen
sind. Ein entsprechendes Gesuch ist zu begründen und mit der Prüfungsanmeldung, unter Beilage von Arztzeugnissen oder Gutachten, bei der Fachstelle einzureichen. *
Art. 15a * Erfahrungsnoten der Glarner Berufsfachschulen
1 Grober Betrug, Betrugsversuch oder andere grobe Verstösse gegen die
Prüfungsordnung im Zusammenhang mit den Erfahrungsnoten an Glarner
Berufsfachschulen werden als «schlechte Leistung» mit der Note 1,0 bewertet.
2 Die Berufsfachschulen erstellen nur dann eine Semesternote, wenn der Unterricht regelmässig besucht wurde sowie eine ausreichende Anzahl Prüfungen abgelegt wurde.
3 Die Berufsbildungskommission erlässt dazu in Rücksprache mit den Schulleitungen eine Weisung.
Art. 16
Entscheid über das Bestehen des Qualifikationsverfahrens
1 Die Fachstelle fällt aufgrund der einzelnen Fachnoten den Prüfungsentscheid. *
2 Sie teilt den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung den Kandidaten und Kandidatinnen mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit und entscheidet bezüglich Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen. *
3 Die Kommunikation über Noten von Teil- und Abschlussprüfungen sowie
der selbstständigen Vertiefungsarbeit im ABU erfolgen nicht vor dem Entscheid und der Mitteilung über das Bestehen und nur durch die Fachstelle. *
Art. 17
Grenzfälle
1 Die Fachstelle entscheidet bei vollständig im Kanton Glarus durchgeführten Prüfungen von Glarner Kandidaten und Kandidatinnen zusammen mit
der Prüfungsleitung nach Artikel 2, in Anhörung der Chefexperten oder -expertinnen und der Schulleitungen, bei Grenzfällen über das Bestehen der
Prüfung. *
2 Findet die Prüfung ganz oder teilweise ausserkantonal statt, so muss die
Schulleitung der ausserkantonalen Schule nicht in die Entscheidung eingebunden werden. An Stelle des Chefexperten oder der -expertin kann die zuständige ausserkantonale Kommission oder die kantonale Prüfungsleitung
Art. 18 treten. *
Übergabe der Prüfungsausweise
1 Der Lehrbetrieb überreicht den Lernenden das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidgenössische Berufsattest sowie den Notenausweis.
2 Findet eine Abschlussfeier im Kanton statt, werden die Prüfungsausweise
Art. 19 den Lernenden in Absprache mit der Fachstelle dort überreicht. *
Lehrabschlussfeier
1 Die Prüfungsleitungen oder Chefexperten und -expertinnen können für ihre
Berufsgruppe eine Lehrabschlussfeier organisieren, anlässlich derer die Prüfungsresultate bekannt gegeben werden. *
2 Die Fachstelle kann diese Feiern mit einer Pauschale unterstützen.
Art. 20
Auszeichnung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die eine Gesamtnote von 5,3 oder höher
erzielen, erhalten von der Fachstelle eine Auszeichnung und werden namentlich erwähnt. *
Art. 21
Prüfungsarbeiten
1 Praktische Prüfungsarbeiten sind Eigentum des Lehrbetriebes. Sie bleiben
jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Prüfungsentscheides in der Obhut der Prüfungsleitung oder der Chefexperten oder -expertinnen. Danach
kann die Prüfungsarbeit innert zwei Monaten abgeholt werden. *
2 Schriftliche Prüfungsarbeiten werden nicht zurückgegeben. Sie müssen
mindestens drei Monate oder bis zum Abschluss einer allfälligen Beschwerde aufbewahrt werden. *
Art. 22
Wiederholung nicht bestandener Qualifikationsverfahren
1 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin das Qualifikationsverfahren nicht
bestanden, kann dieses in der Regel frühestens anlässlich der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden. *
2 … *
3 Die Fachstelle kann Repetenten und Repetentinnen für die Zulassung Auflagen machen. Namentlich sind dies: Besuch der Berufsfachschule oder der
Überbetrieblichen Kurse sowie Nachweis über praktische Arbeitserfahrung. *
Art. 24 Art. 23 * …
Taggelder
1 Die Höhe der Entschädigungen an die Chefexperten und -expertinnen und
Prüfungsexperten und -expertinnen für die Mitwirkung an den Teil- und Abschlussprüfungen richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Ansätzen. *
Art. 25
Rechtsmittel
1 Entscheide der Fachstelle aufgrund dieses Reglements können innert zehn
Tagen mit Beschwerde beim Departement Bildung und Kultur angefochten
werden.
Art. 26
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt das Reglement
vom 28. September 1981 für die kantonalen Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.02.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1, a. geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 3 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 11 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 12 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 3 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 4 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 13 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 4 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 14 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.02.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 15 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 15a eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 16 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 16 Abs. 3 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 17 Abs. 2 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 22 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 22 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 22 Abs. 3 eingefügt SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 23 aufgehoben SBE 2024 39
26.02.2024 01.01.2025 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE 2024 39
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 1 Abs. 1, a. 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 1 Abs. 1, b. 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 1 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 1 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 2 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 2 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 aufgehoben SBE 2024 39
Art. 3 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 3 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 3 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 3 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 3 Abs. 4 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 4 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 4 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 5 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 5 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 5 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 6 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 6 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 7 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 8 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 8 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 9 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 10 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 11 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 11 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 12 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 12 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 12 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 12 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 12 Abs. 4 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 13 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 13 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 13 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 13 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 13 Abs. 4 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 14 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 14 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 15 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 15 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 15a 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 16 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 16 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 16 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 16 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 17 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 17 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 18 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 19 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 20 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 21 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 21 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 22 26.02.2024 01.01.2025 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 39
Art. 22 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39
Art. 22 Abs. 2 26.02.2024 01.01.2025 aufgehoben SBE 2024 39
Art. 22 Abs. 3 26.02.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 39
Art. 23 26.02.2024 01.01.2025 aufgehoben SBE 2024 39
Art. 24 Abs. 1 26.02.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 39