Art. 1 I. Allgemeine BestimmungeN............0...0000000000004 EEE 3
Rechtliche Grundlagen .............0000000004000040 3
Propose a changeBalzers · 31_Lagerplatz_Oberaeckerle_Benuetzungsreglement.pdf · communal act
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Rechtliche Grundlagen .............0000000004000040 3
Propose a changeReglemente und Bestimmungen ...........00..000000000400404 3
Propose a changeSprachliche Gleichstellung ss... rer een EEEEEOEREEREERE REKEN EURER LEW EKEnEE B
Propose a changeZuständigkeiten 4... 4 Il. Nutzung des ObjeKfS au er ReE EEE EHE HERE RERREREEEE EEE ERERHERE ERREGER En 4
Propose a changeAntragssteller..............000000000000000 EEE 4
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Propose a changeBewilligung ........00.0000400000000400 EEE 5
Propose a changeDurchführung einer Veranstaltung .............0..4.00000400044004 6
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Propose a changeKündigungsreCht 4... 7
Propose a changeAufhebung des bisherigen ReglementS ...............000000000000000 7
Propose a changeInkrafttreteN 2.2... 7 Anhänge: Anhang 1: Nutzungsgebühren Anhang 2: Planbeilage Präambel Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. Dieses Reglement regelt die Nutzung des Geländes Oberäckerle, das heisst die Blockhütte, die Wiese mit Lagerplatz und WC-Anlagen (in der Folge das «Objekt»). Das Gelände wird der Gemeinde Balzers durch die Bürgergenossenschaft Balzers (in der Folge «BGB») kostenlos zur Verfügung gestellt. [N Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtliche Grundlagen 1 Der Gemeinderat und die BGB erlassen das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76 b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18 c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29 d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2012 Nr. 3 2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden. Art. 2. Reglemente und Bestimmungen 1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten und einzuhalten. Es sind zudem die folgenden Reglemente und Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention) c) Regeln Lagerplatz Oberäckerle > Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Nutzung des Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert. 9 Die Reglemente können im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. Art. 3. Sprachliche Gleichstellung 1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 4. Zuständigkeiten 1 Die Verwaltung des Objekts sowie die Gestaltung des Platzes obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers. Umgestaltungen am und Bauten auf dem Objekt sind mit der BGB abzusprechen. 2 Für den Unterhalt respektive die Vorbereitung einer Nutzung, d.h. Mähen des Lagerplatzes, die Organisation der Reinigung der WC-Anlagen, sowie die Wartung des Wasser- und Stromzugangs ist die Leitung der Werkgruppe (in der Folge «Objektverantwortlicher») besorgt. 9 Reservation und Terminkoordination erfolgen über das Personal des Front-Office der Gemeindeverwaltung. * Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office. 5 Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. © Eine Sonderbewilligung kann nur von der Gemeindevorstehung erteilt werden. 7 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Office zuständig. 8 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig. 9 Für die Festsetzung der Kosten und Gebühren ist die Gemeindevorstehung zuständig. 1 Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig. m Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabsstelle Gemeindevorstehung zuständig. [N Nutzung des Objekts Art. 5. Antragssteller 1 Das Objekt kann von Vereinen und Organisationen gemietet werden. 2 Der Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers wird bei der Überlassung des Objekts Priorität eingeräumt. 9 Das Objekt wird für folgende Veranstaltungen zur Verfügung gestellt: a) Lager der Pfadfinder-Bewegung b) Lager von Organisationen mit dem Auftrag der Jugendarbeit c) Veranstaltungen mit Sonderbewilligung Art. 6. Termine und Reservationen 1 Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Das Objekt wird für den Reservierenden maximal zwei Wochen freigehalten. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben. 2 Das Objekt ist jeweils von 31. Oktober bis 31. März geschlossen. 5 Das Objekt ist am Pfingstwochenende für die Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers reserviert. & Termine für Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin reserviert werden. Art. 7. Gesuche 1 Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung (Front-Office) bezogen oder im Service Bereich der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden. 2 Die Gesuchsformulare müssen mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungsdatum, vollständig ausgefüllt beim Front-Office eingereicht werden. Gesuche können persönlich oder per E-Mail eingereicht werden. 3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (Art. 1 und 2), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. Art. 8. Bewilligung 4 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller durch das Front-Office innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des Gesuchs) zur Kenntnis gebracht. 2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen. 3 Die Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers hat das Recht, das Objekt ohne das oben genannte Bewilligungsverfahren für Jugendarbeit zu verwenden, sofern das Objekt nicht an einen anderen Veranstalter vermietet wurde. Solche Nutzungen werden mindestens zwei Wochen im Voraus mit dem Front-Office zu koordinieren. 4 Die BGB muss vom Front-Office über jede Sonderbewilligung informiert werden. Art. 9. Durchführung einer Veranstaltung 1 Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Front-Office zu melden. 2 Schlüssel werden während den Öffnungszeiten des Front-Office ausgehändigt. Die Rückgabe des Schlüssels hat am Tag des Veranstaltungsendes zu erfolgen. E Die Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers hat in Rücksprache mit der Gemeinde das Recht, für die Jugendarbeit temporäre Lagerbauten zu erstellen. Diese sind innerhalb von zwei Wochen wieder zurückzubauen. Permanente Bauten sind durch die Gemeinde und die BGB schriftlich zu genehmigen. 4 Der Lagerplatz und die gesamte Umgebung müssen von den jeweiligen Nutzern sauber gehalten werden. 5 Die Umgebung ist schonend zu behandeln. Auf Alp- und Forstwirtschaft sowie Pflanzen und Tiere ist Rücksicht zu nehmen. 6 Ausserhalb des Lagerplatzes ist jegliches Lagern, Campieren und Übernachten verboten. Cd Der Aufenthalt auf den Weiden und Wiesen ausserhalb des Lagerplatzes ist untersagt. 8 Das Deponieren von Material ausserhalb des Objektes ist nicht gestattet. Flächen, um Material vor der Veranstaltung in Objektnähe zu lagern, können nicht zur Verfügung gestellt werden. 9 Der Platz befindet sich in unmittelbarer Nähe zu Quellschutzzonen. In diesen Zonen sind jegliche Aktivitäten verboten. 10 Die auf dem Wasserreservoir aufgebaute Blockhütte gilt als Schutzhütte und diese ist nur als solche zu verwenden. HM Lagerfeuer ausserhalb des Lagerplatzes sind verboten. Bei starkem Wind (Föhn) gilt ein generelles Verbot, im Freien Feuer zu entfachen. ” Lichtshows sowie Feuerwerkkörper (Feuerwerk) sind verboten. 8 Betreffend musikalischer und anderer Unterhaltung ist darauf zu achten, dass sich in der Umgebung des Objektes Menschen und Tiere aufhalten. Die Lautstärke der Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Ab 22.00 Uhr muss jegliche musikalische und andere Unterhaltung auf ein erträgliches Mass reduziert werden. 14 Das Gatter beim Zugang zum Lagerplatz ist geschlossen zu halten. Art. 10. Sicherheit und Ordnung 1 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist dafür verantwortlich. 2 Zum Lagerplatz besteht ein allgemeines Fahrverbot. Park- und Abstellplätze können bei der Hundesportvereinshütte der BGB benützt werden. Für Ausnahmen ist bei der Gemeindepolizei eine Fahrbewilligung für maximal ein Fahrzeug pro Veranstaltung einzuholen. 3 Auf dem Vorplatz beim Wasserreservoir ist das Abstellen von Fahrzeugen und Materialien verboten. Art. 11. Haftung 1 Bei Schäden am und um das Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst oder die Veranstaltungsteilnehmer verursacht wurden. Sl Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden. Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 3 Es wird dem Veranstalter empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. % Die Gemeinde und die BGB übernehmen keine Haftung für Beschädigungen an oder für den Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht wurden. 5 Die Gemeinde und die BGB haften als Behörde respektive als Objekteigentürmer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie lehnen jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab. N. Schlussbestimmungen Art. 12. Kündigungsrecht 1 Dieses Reglement und die damit verbundene Nutzung des Objekts kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 1. November gekündigt werden. Art. 13. Aufhebung des bisherigen Reglements 7 Mit diesem Reglement wird das Reglement über die Benützung des Lagerplatzes Oberäckerle in der Fassung vom 05. Mai 2022 aufgehoben. Art. 14. Inkrafttreten 7 Dieses Reglement wurde von der BGB genehmigt. 2 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 genehmigt und tritt per 01. Februar 2024 in Kraft. <= ON BE V- Silvio Wille arl Malin Vorsitzender BGB Gemeindevorsteher Herbert Hasler Matthias Eberle Ressort Wald BGB Vizevorsteher Balzers, Januar 2024 Anhang 1 — Nutzungsgebühren 1. Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers Grundsätzlich bezahlt die Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers keine Lagerkosten. 2. Übrige Gesuchsteller Die übrigen Gesuchsteller haben gemäss nachfolgender Aufstellung die üblichen Nutzungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten. Folgende Gebühren fallen pro Veranstaltung an: einzuholen * Bei weniger als 10 Personen werden pauschal CHF 30.00 pro Nacht verrechnet. 3. Stornierung Für Stornierungen bis drei Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 50% der voraussichtlichen Gebühren in Rechnung gestellt. 4. Weitere Aufwendungen Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten, welche nicht durch die Nutzungsgebühren abgedeckt sind, werden dem Veranstalter verrechnet. Der Kostensatz des Gemeindepersonals beträgt CHF 60.00 pro Arbeitsstunde. Dieser wird je nach Aufwand dem Veranstalter verrechnet. Externer Aufwand wird weiterverrechnet. Dies gilt auch für die Pfadfinder-Bewegung Gutenberg Balzers. Verursachte Schäden werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Anhang 2 - Planbeilage / I 4/DKZ/. ea — “|| | F DD Ay NE re N 8 A AN FB © ) DK N } De aA A — | . ( | A NO ZDK | FW. X | S Lwı 4 7 ) |> SEE DO I WW Wr ‚FW. ET > | f | DZ SD öl % fl ; De O ER Lwı ZZ “IN A / ) ) ZZ l ZI SS Fäscherle -D se, DZ ZZ EEE. BEE © DWZ SC X DL A VEODES A . | N SD % Ä SL / 62 N „NA AS | ) 1. AM 1) CF \ 1A AAN / IR zii AA WI % | \\ X: \i x N \ 3} AM f SS N \ a \ a ‚ %% ; (N ö < + En > ; | Ss fe . . BE A 5 }. Mattheid— | 08 Da) MP Vs Legende: "TEE 76 | Fontunsetatnne HC LT [067 [ünges Gemeindegstiet.__ m ME ME Ba TI 8 Mena st TOT Tlsgentie Oboe
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