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15 provisions
Art. 1
Name und Rechtsnatur
1 Die unter dem Namen «Stiftung CH91» errichtete Stiftung nach Art. 80
ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird in Anwendung von Art.
85 und 86 des ZGB und aufgrund dieser Statuten weitergeführt unter
dem Namen «Stiftung Weg der Schweiz» (Fondation Voie Suisse) (Fondazione Via Svizzera) (Fundaziun Via Svizra).
Art. 2
Sitz und Aufsicht
1 Sitz der Stiftung ist Schwyz. Sie steht unter der Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 3
Zweck
1 Die Stiftung hat den Zweck, aus Anlass der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft im Jahre 1991 einen Wanderweg um den Urnersee genannt «Weg der Schweiz», «Voie Suisse», «Via Svizzera», «Via Svizra»
in seiner Grundausrüstung zu projektieren und zu bauen, die notwendigen Weg- und Landrechte zu erwerben sowie seinen Fortbestand zu sichern.
2 Der Wanderweg führt vom Rütli über die Gemeinden Seelisberg, Bauen, Isenthal, Seedorf, Flüelen, Sisikon und Morschach nach Ingenbohl-
Brunnen. Jeder Kanton belegt ein Teilstück; die Reihenfolge entspricht
jener beim Eintritt in den Bund. Die Länge des Teilstücks spiegelt die
gegenwärtige Einwohnerzahl des betreffenden Kantons wieder.
Art. 4
Stifter
1 Stifter sind:
a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
1. der Kanton Uri,
2. der Kanton Schwyz,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
321.3
3. der Kanton Unterwalden ob dem Wald,
4. der Kanton Unterwalden nid dem Wald,
5. der Kanton Zug.
b) Alle Kantone, die eine Einlage entsprechend ihrer Grösse und Finanzkraft geleistet haben oder noch leisten werden.
2 Öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften können die Rechte
von Stiftern zuerkannt werden, wenn sie eine Einlage in die Stiftung machen und/oder wesentlich zum Entstehen und Bestehen des Wegs der
Schweiz beitragen.
Art. 5
Finanzielle Mittel
1 Der Stiftung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) Einlagen und Beiträge;
b) Stiftungsvermögen und dessen Erträge;
c) Erträge aus den von ihr durchgeführten Aktionen und Anlässen.
2 Organisation
Art. 6
Organe
1 Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Ausschuss des Stiftungsrates;
c) die Geschäftsstelle;
d) die Kontrollstelle.
Art. 7
Stiftungsrat
1 Die Stifter haben das Anrecht, je ein Mitglied des Stiftungsrates zu bezeichnen.
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Wahl des Präsidenten und des Vize-Präsidenten;
b) die Wahl des Ausschusses des Stiftungsrates sowie der Kontrollstelle;
c) die Regelung der Anerkennung der «Rechte von Stiftern» im Sinne von Art. 4 Abs. 2;
d) die Oberaufsicht über die gesamte Stiftungstätigkeit;
321.3
e) den Erlass und die Änderung des Verwaltungsreglementes, das
der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten ist;
f) die Festlegung der Grundsätze für Projektverwirklichung und -finanzierung;
g) die Festlegung der Jahresprogramme, der jährlichen Kostenvoranschläge und Kredite;
h) die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der
Jahresrechnung zuhanden der Aufsichtsbehörde und Entlastung
der Geschäftsführungsorgane;
i) der Beschluss der Anträge zur Änderung der Stiftungsstatuten zu
Handen der Aufsichtsbehörde;
k) die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
Art. 9
Ausschuss des Stiftungsrates
1 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und höchstens 6 weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates.
Art. 10
Aufgaben des Ausschusses
1 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Vorbereitung der Geschäfte des Stiftungsrates und den
Vollzug seiner Beschlüsse;
b) die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Anstellung
des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Geschäftsstelle und die Festlegung der Pflichtenhefte im Rahmen von Art.
12;
c) die Regelung der Zeichnungsbefugnisse;
d) die Vertretung der Stiftung nach aussen;
e) die Genehmigung von Verträgen mit langfristigen Verpflichtungen
oder von solchen, die eine Eintragung ins Grundbuch erfordern;
f) die Freigabe der Projekte zur Ausführung;
g) die Erledigung von Geschäften, die nicht aufgrund von Gesetz
oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Art. 11
Die Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und den vom
Ausschuss bestimmten Mitarbeitern.
321.3
Art. 12
Aufgaben der Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Vorbereitung der Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse
des Stiftungsrat-Ausschusses;
b) die Protokollführung im Stiftungsrat und Ausschuss;
c) die regelmässige Information des Ausschusses über den Fortschritt der Arbeiten und die Finanzen der Stiftung sowie über alle
wichtigen Geschäfte;
d) die laufende Geschäftsführung;
e) die Rechnungsprüfung und Buchhaltung sowie die Finanzplanung
und Kostenüberwachung;
f) die Erarbeitung des Jahresprogrammes und der jährlichen
Kostenvoranschläge sowie des Tätigkeitsberichtes und der
Jahresrechnung;
g) die Planung, Projektierung und Ausführung der einzelnen
Projekte in Zusammenarbeit mit beteiligten Kantonen und
Gemeinden;
h) die Koordination der Arbeiten und die Sicherstellung der Termineinhaltung;
i) die Oberbauleitung.
Art. 13
Kontrollstelle
1 Wählbar als Kontrollstelle ist eine Treuhandgesellschaft, die von der
Eidg. Bankenkommission als Revisionsstelle anerkannt ist.
2 Die Kontrollstelle prüft jährlich Betriebsrechnung und Bilanz und erstattet ihren Bericht zuhanden des Stiftungsrates und der Stiftungsrechtlichen Aufsichtsbehörde.
3 Schlussbestimmungen
Art. 14
Auflösung der Stiftung
1 Der Stiftungsrat kann, wenn die Stiftung ihre Aufgaben erfüllt hat, die
Auflösung der Stiftung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde beschliessen.
Art. 15
Verwendung des Liquidationserlöses
1 Ein Liquidationserlös ist an Institutionen, die ähnliche Zielsetzungen
verfolgen, zu übertragen oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
321.3
2 Eine Rückgabe der Einlagen an die Stifter ist ausgeschlossen.
321.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.04.1988 08.04.1988 Erlass Erstfassung -
321.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.04.1988 08.04.1988 Erstfassung -