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4 provisions
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3u (Verordnung (EU) Nr. 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"3ua. 32020 R 1668: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 der Kommission vom 10. November 2020 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind (ABl. L 377 vom 11.11.2020, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2020 vom 14. Juli 2020, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
(Es folgen die Unterschriften)