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24 provisions
Art. 1 I. Einleitung
Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
a. Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Straf- urteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
b. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen.
c. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
Art. 2
Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a. Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b. Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs;
c. Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
Art. 3 II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie
besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a. die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
b. der Erlass von Reglementen;
c. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
Nr. 325 3
f. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können;
g. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils;
i. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich
des Konkordats betreffen;
j. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von
– Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-
und Arbeitsexternats;
– Massnahmen für junge Erwachsene;
k. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen
Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m. die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden
Sekretär oder Sekretärin genannt);
o. die Wahl der Kontrollstelle;
p. die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB4
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens
sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder
Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Präsidium
Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und
vertritt dieses nach aussen.
Art. 5
Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat
4 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 325
a. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
b. leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an
den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 6
Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen.
Art. 7
Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
– Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
– Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
– Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.
Art. 8
Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie
dem Sekretär oder der Sekretärin.
2 Die AKP
a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf-
und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
b. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.
Art. 9 Nr. 325 5
Unentgeltlichkeit
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit
von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit
Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission
mit Reglement.
Art. 11 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen
Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
– Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
– geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
– Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3
StGB)
– Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
– Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
– Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
– Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung
oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und
die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
6 Nr. 325
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons
kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen
Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
Art. 12 IV. Personal
Anstellung, Aus- und Weiterbildung
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten
werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und
Weiterbildung.
Art. 13 V. Vollzugsbestimmungen
Allgemeines
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben:
a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen
nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c. der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
e. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall
aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn
die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation
oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
Art. 14
Einweisung, Versetzung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die
sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Nr. 325 7
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe
von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst
werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber
vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.
Art. 15
Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus
dem eigenen Kanton.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der
Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz
zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür,
dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden
einbezogen:
a. die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b. die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung
der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache
nehmen.
Art. 17
Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der
Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld
abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende
Kostgeld verlangt werden kann.
8 Nr. 325
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art.
27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich5
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen
Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die
Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden
Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung;
Basis 100 Punkte 1.4.1998).
(IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz
nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
Art. 18
Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer
Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-
Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei
der AHV/IV.
Art. 19
Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich:
a. persönliche Anschaffungen;
b. die Urlaubskosten;
c. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d. die Sozialversicherungsbeiträge;
e. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag,
angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
5 G 2007 85 (SRL Nr. 15). Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 325 9
Art. 20 VI. Verschiedene Bestimmungen
Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen
der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
Art. 21
Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht angehören,
liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22
Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig
verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 23
Inkrafttreten
Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des
Art. 24 Inkrafttretens dieses Konkordats.6
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 19597
6 Die Konkordatskonferenz beschloss am 2. November 2007, das Konkordat auf den 1. Januar 2008 in
Kraft zu setzen.
aufgehoben.
7 G XV 503 (SRL Nr. 325)