Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.
Graubünden · 803.600 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Graubünden.
Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB) 1 Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.
Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB) 1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden. 1) GRP 2021/2022, 458 2) SR 943.02 3) BR 803.710 4) Seite 377 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 803.600
Rechtsschutz (Art. 52 IVöB) 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.
Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB) 1 Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB) 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation. 2 Sie wird insbesondere ermächtigt: a) die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB); b) die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB); c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB); d) zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB); e) zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen; f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB); g) die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen; h) eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen; i) Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen. 803.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.12.2021 01.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-029 803.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.12.2021 01.10.2022 Erstfassung 2022-029