St. Gallen · 371.11 · ordinance
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14 provisions
Art. 1 I. Durchführungsorgane (1.)
Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
1 Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen als Durchführungsorgane.3 Die Anerkennung wird jeweils
auf 1. Januar wirksam.
2 Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31. August
des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.
3 Sie legt dem Gesuch bei:
a) Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere
über:
1. Rechtsnatur und Sitz;
2. Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;
3. die zuständige Revisionsstelle;
b) ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit
Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Selbständigerwerbenden;
1 sGS 371.1.; abgekürzt EG-FamZG.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. Dezember 2017, ABl 2017, 3711 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2018.
3 Art. 3 Abs. 1 EG-FamZG.
nGS 2018-011
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c) die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der
Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.
Art. 2
AHV-Ausgleichskassen
1 AHV-Ausgleichskassen nehmen ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan jeweils
mit Wirkung ab 1. Januar auf.
2 Sie erstatten dem Departement des Innern bis 31. August des Vorjahres Meldung.4
Art. 3
Familienausgleichskasse für das Staatspersonal
1 Der Kanton führt als Familienausgleichskasse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni
20175 die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal.
2 Die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal ist eine dem Finanzdepartement zugeordnete unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie wird durch das
Personalamt geführt.
3 Der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal gehören an:
a) der Kanton als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Departementen und Staatskanzlei sowie von Gerichten und anderen Justizbehörden;
b)* weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 und Art. 9 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20116, soweit diese ihr am 27. Juni 2017 bereits
angeschlossen waren.
4 Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die Nachfolgeorganisationen von
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung sind,
können sich der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal anschliessen.*
Art. 4
Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1 Das zuständige Kassenorgan meldet dem Departement des Innern ohne Verzug
die Auflösung der Familienausgleichskasse oder den Zusammenschluss mit einer
anderen Familienausgleichskasse.
2 Der Liquidationsüberschuss wird anteilmässig an die Familienausgleichskassen,
welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen, übertragen. Er wird für Familienzulagen verwendet.7
4 Art. 4 EG-FamZG.
5 sGS 371.1.
6 sGS 143.1.
7 Art. 14 der eidgV über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007, SR 836.21.
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3 Das zuständige Kassenorgan informiert das Departement des Innern über:
a) die Höhe des Liquidationsüberschusses;
b) die den übernehmenden Familienausgleichskassen zukommenden Liquidationsanteile.
Art. 5
Rechnungslegung
1 Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen
für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus.
Art. 6 II. Kassenzugehörigkeit (2.)
Anschluss
1 Wer sich nach Art. 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung
über die Familienzulagen vom 27. Juni 20178 einer Familienausgleichskasse anschliesst, meldet den Anschluss ohne Verzug der kantonalen Familienausgleichskasse.
2 Stellt die kantonale Familienausgleichskasse fest, dass ein nach Art. 11 und 12 des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 20069 vorgeschriebener
Anschluss unterblieben ist, fordert sie die betreffende Person zum Beitritt auf.
3 Wird nicht innert drei Monaten seit Aufforderung die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Familienausgleichskasse nachgewiesen, stellt die kantonale Familienausgleichskasse die Zugehörigkeit zur zuständigen Familienausgleichskasse fest.
Art. 7
Wechsel
1 Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1. Januar gewechselt werden.
2 Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt
bis 31. August des Vorjahres.
3 Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Austritt der neu zuständigen
Familienausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.
8 sGS 371.1.
9 SR 836.2.
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Art. 8
Abrechnungsstelle
1 Führt eine AHV-Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse im Kanton und
stellt sie das Gesuch, ihr als Abrechnungsstelle die Erhebung der Beiträge sowie
die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen zu übertragen, legen sie
und die kantonale Familienausgleichskasse die Modalitäten durch Leistungsvereinbarung fest.
2 Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere:
a) das Verfahren der Abrechnung über die erhobenen Beiträge und die ausbezahlten Zulagen;
b) die Bemessung des zu leistenden Beitrags der kantonalen Familienausgleichskasse an die ausgewiesenen Verwaltungskosten der Abrechnungsstelle.
3 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, erlässt die kantonale Familienausgleichskasse eine Verfügung.
IIbis. Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige* (2bis.)
Art. 8a
Beitrag
1 Nichterwerbstätige leisten einen Beitrag von 20 Prozent ihrer AHV-Beiträge an
die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige nach Art. 17a des
Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen10, sofern
ihre AHV-Beiträge den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194611 übersteigen.
2 Für Nichterwerbstätige über dem Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194612
wird der geschuldete Beitrag ab dem ersten Franken berechnet.
Art. 8b
Verfahren
1 Die Familienausgleichskassen melden die eingenommenen Beitragssummen
nach Art. 8a dieses Erlasses bis zum 15. Juni des nachfolgenden Jahres dem Departement des Innern mittels von der Revisionsstelle geprüftem und bestätigtem
Formular.
2 Für Familienausgleichskassen, die keine Beiträge von Nichterwerbstätigen eingenommen haben, wird das Verfahren nach Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss
angewendet.
10 sGS 371.1 (in der Fassung gemäss II. Nachtrag).
11 SR 831.10.
12 SR 831.10.
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3 Das Departement des Innern stellt aufgrund der Meldungen den Familienausgleichskassen die entsprechende Beitragssumme in Rechnung.
4 Der Kanton entschädigt den Familienausgleichskassen den administrativen Aufwand für den Beitragsbezug bei den Nichterwerbstätigen mit 3 Prozent der eingenommenen Beiträge, wenigstens aber mit Fr. 500.– je Jahr.
Art. 9 III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich (3.)
Ausscheidung der Zulagen
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betragsmässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
Art. 10
Lastenausgleich13
1 Die Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle des Departementes
des Innern jährlich bis 15. Juni:
a) für den Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im Vorjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens abgerechnete Lohnsumme;
b) für den Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende das steuerbare
Einkommen des Vorjahres;
c) den Betrag der im Vorjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen;
d) das Vermögen der Familienausgleichskasse.
2 Die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind von der Revisionsstelle zu bestätigen.
Art. 11 IV. Übergangsbestimmung (4.)
Kassenwechsel
1 Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, deren Kassenzugehörigkeit am 1. Januar 2018 nicht Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die
Familienzulagen vom 27. Juni 201714 entspricht, nehmen den Wechsel der Kassenzugehörigkeit nach Art. 7 dieses Erlasses spätestens auf 1. Januar 2021 vor.
Art. 13
EG-FamZG.
14 sGS 371.1.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2018-011 05.12.2017 01.01.2018
Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2022-052 27.09.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2022-052 27.09.2022 01.01.2023
Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024
Art. 8a eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024
Art. 8b eingefügt 2023-067 12.12.2023 01.01.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2017 01.01.2018 Erlass Grunderlass 2018-011
27.09.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2022-052
27.09.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2022-052
12.12.2023 01.01.2024 Gliederungstitel 2bis. eingefügt 2023-067
12.12.2023 01.01.2024 Art. 8a eingefügt 2023-067
12.12.2023 01.01.2024 Art. 8b eingefügt 2023-067