St. Gallen · 451.14 · ordinance
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14 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich (1.)
Bewilligungspflicht
1 Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig:
a) Personen oder fremdes Eigentum wie Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewacht;
b) bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben übernimmt.
2 Die Bewilligungspflicht gilt für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften
und juristische Personen.
Art. 2
Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer:
a) nach dem Recht seines Wohnsitz- oder Sitzkantons über eine Bewilligung zur
Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufträgen verfügt;
b) seine Tätigkeit auf die Bewachung innerhalb privater, für die Öffentlichkeit
nicht zugänglicher Grundstücke beschränkt.
1 sGS 451.1.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2004, ABl 2004, 2566; in Vollzug ab 1. Januar
2005.
nGS 40–14
451.14
Art. 3 II. Verfahren (2.)
Bewilligung
a) Gesuch
1 Das Bewilligungsgesuch wird dem Polizeikommando eingereicht. Es enthält:
a) Angaben über das Unternehmen und dessen Zweck, die Organisation, die Art
und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die allfällige Uniformierung und Bewaffnung des Sicherheitspersonals sowie allfällige Dienstfahrzeuge;
b) die Personalien der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, der Mitglieder der Geschäftsleitung und der verantwortlichen Person, die das Sicherheitsunternehmen vertritt, mit Angaben über die bisherigen Tätigkeiten und
Ausbildungen;
c) die Personalien des angestellten und beauftragten Sicherheitspersonals;
d) einen Auszug aus dem Handelsregister sowie dem Betreibungs- und Konkursregister;
e) ein Muster des Ausweises für das Sicherheitspersonal;
f) für das gesamte Sicherheitspersonal je eine Kopie eines amtlichen Identitätsausweises und je einen Auszug aus dem Strafregister, der vor längstens drei
Monaten ausgestellt worden ist, bei ausländischen Personen zusätzlich je eine
Kopie der Aufenthalts- und der kantonalen Arbeitsbewilligung;
g) den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
2 Das Bewilligungsverfahren kann vereinfacht werden, wenn die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller bereits eine Bewilligung eines anderen Gemeinwesens vorweisen kann.
Art. 4
b) Erteilung
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) bei Personengesellschaften und juristischen Personen die verantwortliche Person und bei Selbständigerwerbenden die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sowie das Sicherheitspersonal nach Vorleben und Ausbildung
Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten;
b) die verantwortliche Person oder die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sich über die für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung erforderlichen
Rechtskenntnisse ausweisen kann;
c) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine für die Art und den Umfang
des Geschäfts ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Die Versicherungsdeckung muss in jedem Fall wenigstens fünf Millionen Franken je
Schadenereignis betragen.
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2 Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn:
1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Mitglieder der Geschäftsleitung oder
Sicherheitspersonal innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gesuchseinreichung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden;
2. gegen eine dieser Personen ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder
Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist;
3. gegen die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber oder das Unternehmen
Verlustscheine bestehen.
3 Die Bewilligung wird für längstens vier Jahre erteilt. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar und kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
Art. 5
c) Meldepflicht und Änderung
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet dem Polizeikommando Sachverhalte, die eine Änderung der Bewilligung erfordern könnten,
unverzüglich, insbesondere Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks und des Personalbestands.
2 Neue Mitarbeitende werden dem Polizeikommando unter Angabe der Personalien und Beilage der Unterlagen nach Art. 3 Bst. f dieses Erlasses gemeldet. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn es das Polizeikommando nach erfolgter
Überprüfung bewilligt.
3 Das Polizeikommando passt die Bewilligung nötigenfalls an.
Art. 6
d) Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
b) die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber oder das Sicherheitspersonal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Erlasses
oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Gesuch voraus. Das Gesuch
kann frühestens sechs Monate nach dem Entzug eingereicht werden.
Art. 7
Verzeichnis
1 Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und
Bewilligungsinhaber sowie des Sicherheitspersonals.
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2 Es erteilt Dritten, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen,
auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.
Art. 8 III. Ausübung der Tätigkeit (3.)
Grundsatz
1 Die Bewilligungsinhaberin und der Bewilligungsinhaber sowie das Sicherheitspersonal haben keine hoheitlichen Befugnisse.
2 Schusswaffen dürfen nicht getragen werden. Das Polizeikommando kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Personenschutzaufgaben und Werttransporte.
Art. 9
Uniform und Dienstfahrzeug
1 Sicherheitspersonal, das in der Öffentlichkeit Bewachungs-, Ordnungs- oder Sicherheitsaufgaben erfüllt, soll durch ein einheitliches Erscheinungsbild erkennbar
sein, wenn die Auftragserfüllung dem nicht entgegensteht.
2 Werden Uniformen verwendet, müssen sie sich von Polizeiuniformen und Uniformen anderer Organisationen deutlich unterscheiden, sodass eine Verwechslung
ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen. Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando.
Art. 10
Ausweis
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem Sicherheitspersonal, das eine Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausübt,
einen Ausweis aus. Die Gestaltung des Ausweises wird vom Polizeikommando genehmigt.
2 Sicherheitspersonal, das seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit erkennbar ausübt,
trägt den Ausweis sichtbar. Das übrige Sicherheitspersonal führt den Ausweis mit.
Art. 11
Zusammenarbeit mit der Polizei
1 Bei besonderen Ereignissen ist das Sicherheitspersonal vor Ort zur zumutbaren
Zusammenarbeit mit der Polizei verpflichtet. Es unterlässt alles, was die Erfüllung
der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen könnte.
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Art. 12 IV. Schlussbestimmungen (4.)
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Art. 13
Übergangsbestimmung
1 Die Bewilligungen der Stadtpolizei St.Gallen für die Ausübung von Bewachungs-,
Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen bleiben bis
zum Ablauf, längstens bis 31. Dezember 2006 gültig. Sie gelten für das ganze
Kantonsgebiet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist eine Bewilligung des Polizeikommandos notwendig. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses ist anwendbar.
2 Wer nicht über eine Bewilligung der Stadtpolizei St.Gallen verfügt, reicht dem
Polizeikommando spätestens innert einem Monat nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ein Bewilligungsgesuch ein. Wird das Bewilligungsgesuch fristgerecht eingereicht, dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausserhalb des Gebiets der Stadt
St.Gallen bis zum Entscheid des Polizeikommandos weiter ausgeübt werden.
Art. 14
Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2005 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 40–14 14.12.2004 01.01.2005
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 40–14