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5 provisions
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen
abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten
Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen
festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert
werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem
der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden
Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der
Besteuerung:
a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst
keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und
das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz
geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt
aGS III/317
626.11 Ausschluss von Steuerabkommen
werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der
Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für
Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz
gelegene Fahrnis;
b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen
Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und
Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu
treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem
Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen
oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen
Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in
den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie
Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung
einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen
oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)
oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der
neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder
juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person
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(z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit
das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung
über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder
einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in
Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen
Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden
die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare
Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten
Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei
Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden;
b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu
vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach
Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
626.11 Ausschluss von Steuerabkommen
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der
Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter
Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet,
für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
Genehmigung
Das Konkordat ist vom Bundesrat am 26.9.1949 genehmigt worden.
Beitritt durch Beschluss des Kantonsrates vom 8. Juni 1959.