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G vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)

Liechtenstein · 952.3 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Bezeichnungen und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Rechtsform, Sitz und Dotationskapital
  3. Art. 3 Unabhängigkeit
  4. Art. 4 Ziele der Finanzmarktaufsicht
  5. Art. 5 Aufgaben
  6. Art. 6 Organe
  7. Art. 7 Zusammensetzung, Anforderungen und Unvereinbarkeiten
  8. Art. 8 Amtsdauer
  9. Art. 9 bis 11
  10. Art. 12 Aufgaben
  11. Art. 13 Entschädigung
  12. Art. 14 Wahl und Unvereinbarkeiten
  13. Art. 15 Anforderungen
  14. Art. 16
  15. Art. 17 Grundsatz
  16. Art. 18
  17. Art. 19 Wahl und Aufgaben
  18. Art. 20
  19. Art. 21 Haftung der FMA
  20. Art. 21b b) Warnmeldungen
  21. Art. 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
  22. Art. 23 Beschränkung der Betroffenenrechte
  23. Art. 24
  24. Art. 25 Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen
  25. Art. 25a Veröffentlichung von Verfügungen
  26. Art. 25b Berufsausübungsverbot
  27. Art. 26 Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts
  28. Art. 26a Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
  29. Art. 26b Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  30. Art. 27 Mitteilungspflicht der Behörden
  31. Art. 27a Grundsatz
  32. Art. 27b Zuständigkeit der ersuchenden ausländischen Behörde
  33. Art. 27c Form und Inhalt des Ersuchens
  34. Art. 27d
  35. Art. 27e Ausschliesslichkeit der Weiterleitung von Informationen
  36. Art. 27f Ablehnungsgründe
  37. Art. 27g Prüfung der Zulässigkeit
  38. Art. 27h Beschaffung von Informationen
  39. Art. 27i Richterliche Überprüfung
  40. Art. 27k Übermittlung von Informationen
  41. Art. 27m b) Verlängerung des Informationsverbots
  42. Art. 27n c) Mitteilungspflichten
  43. Art. 27o Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots
  44. Art. 27p Nachträgliche Beschwerde
  45. Art. 27q Rechte der Berechtigten
  46. Art. 27r Feststellung der Rechtswidrigkeit
  47. Art. 27s Verletzung des Informationsverbots
  48. Art. 28 Grundsatz
  49. Art. 29 Beitrag des Landes
  50. Art. 30 Gebühren
  51. Art. 30a Aufsichtsabgaben
  52. Art. 30b Reserven
  53. Art. 31 Steuer- und Gebührenbefreiung
  54. Art. 32 Geschäftsbericht
  55. Art. 33 Aufbewahrungspflicht
  56. Art. 33a Aufsichtsbehörde
  57. Art. 33b Grundsatz
  58. Art. 33c Warnungen und Empfehlungen
  59. Art. 33d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
  60. Art. 34 Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit
  61. Art. 34a Übertretungen
  62. Art. 35 Beschwerde
  63. Art. 36 Verfahren
  64. Art. 37 Durchführungsverordnungen
  65. Art. 38 Vereinbarungen mit der Landesverwaltung
  66. Art. 39 Übergang von Rechten und Pflichten
  67. Art. 40 Übernahme des Personals
  68. Art. 41 FMA-Beschwerdekommission
  69. Art. 42 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 27m b) Verlängerung des Informationsverbots

1) Erklärt die ersuchende ausländische Behörde, dass die Voraussetzungen für das Informationsverbot weiterhin vorliegen, so beantragt die FMA beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs eine Verlängerung des Informationsverbots um höchstens weitere zwölf Monate. 2) Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Informationsverbots vorliegen. Er entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Hierüber wird keine gesonderte Verfügung erlassen. 3) Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Verlängerung des Informationsverbots, teilt die FMA dies dem Informationsinhaber mit. Die FMA erlässt dazu eine Verfügung; vorbehalten bleibt Art. 27o.

Art. 27n c) Mitteilungspflichten

1) Die FMA hat nach Aufhebung des Informationsverbots unverzüglich zu informieren: a) den Informationsinhaber über: 1. die Aufhebung des Informationsverbots; 2. die Mitteilungspflicht gegenüber betroffenen Personen nach Abs. 2; 3. die ihm im inländischen Verfahren zustehenden Rechte; b) betroffene Personen, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und der FMA bekannt sind, über: 1. den Eingang des Ersuchens; 2. die verlangten Informationen; 3. die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde; und 4. die ihnen im inländischen Verfahren zustehenden Rechte. 2) Der Informationsinhaber hat nach der Mitteilung der FMA nach Abs. 1 Bst. a allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über die Informationen nach Abs. 1 Bst. b in Kenntnis zu setzen. 3) Verfügt der Informationsinhaber über keine im Ersuchen verlangten Informationen zu einer Person und hat er dies der FMA mitgeteilt, so entfällt eine Mitteilungspflicht nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gegenüber dieser Person.

Art. 27o Zustellung der Schlussverfügung und der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots

1) Betroffene Personen können innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Informationen nach Art. 27n von der FMA die Zustellung der Schlussverfügung sowie der Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots verlangen. Betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben für diesen Zweck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. 2) Die Schlussverfügung hat insbesondere zu enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden ausländischen Behörde; b) Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen; c) eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts; d) die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden ausländischen Behörde möglicherweise verletzt worden sind; e) die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde.

Art. 27p Nachträgliche Beschwerde

1) Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung sowie die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben. 2) Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.

Art. 27q Rechte der Berechtigten

Der Informationsinhaber und die betroffene Person können zur Wahrung ihrer Rechte Einsicht in eine zusammenfassende Darstellung der entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Das Akteneinsichtsrecht kann darüber hinaus nur eingeschränkt werden: a) im Interesse des ausländischen Verfahrens; b) zum Schutz eines wesentlichen Interesses, sofern die zuständige ausländische Behörde es verlangt; c) wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Amtshilfehandlung; d) zum Schutz wesentlicher privater Interessen; oder e) im Interesse eines liechtensteinischen Verfahrens.

Art. 27r Feststellung der Rechtswidrigkeit

Wird gegen eine Schlussverfügung oder die Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots Beschwerde nach Art. 27p erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Informationsübermittlung verlangt werden.

Art. 27s Verletzung des Informationsverbots

Wer vorsätzlich das Informationsverbot nach Art. 27h Abs. 1 Bst. c verletzt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Art. 28 Grundsatz

Die FMA finanziert sich aus einem Beitrag des Landes, den Aufsichtsabgaben und Gebühren sowie den Erträgen aus der Erbringung von Dienstleistungen.

Art. 29 Beitrag des Landes

1) Das Land leistet der FMA vorbehaltlich Art. 30b für die Jahre 2024 bis 2027 einen jährlichen Beitrag in Höhe von 6 Millionen Franken. 2) Die FMA kann beim Land Kredite mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten aufnehmen.

Art. 30 Gebühren

1) Die FMA erhebt für die Aufsichtsverfahren im Einzelfall und für Dienstleistungen Gebühren. Die einzelnen Gebührensätze sind in Anhang 1 aufgeführt. 2) Gebührenpflichtig ist, wer: a) eine Verfügung veranlasst; b) ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; c) eine Dienstleistung der FMA beansprucht. 3) Bei Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt des im Anhang 1 aufgeführten Gebührensatzes nach Zeitaufwand abgerechnet werden. 4) Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100 bis 400 Franken. 5) Die FMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet. 6) Sie kann weitere Kosten, insbesondere für den Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten und die Erteilung von Rechtsauskünften sowie Reisespesen, in Rechnung stellen. 7) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung der Gebühren mit Verordnung.

Art. 30a Aufsichtsabgaben

1) Die FMA erhebt von den ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen und juristischen Personen (Beaufsichtigte) jährlich eine Aufsichtsabgabe. 2) Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen und ist auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt. 3) Die Höhe der Grundabgabe sowie die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe und des jährlichen Höchstbetrages sind für alle Beaufsichtigtenkategorien in Anhang 2 aufgeführt. 4) Verfügt ein Beaufsichtigter über Bewilligungen, Zulassungen oder Anerkennungen verschiedener Beaufsichtigtenkategorien oder ist der Beaufsichtigte für verschiedene Beaufsichtigtenkategorien der Aufsicht der FMA unterstellt, ist er für jede dieser Kategorien abgabepflichtig. 5) Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung, der Anerkennung oder der Unterstellung unter die Aufsicht und endet mit dem Entzug, Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung oder der Entlassung aus der Aufsicht. 6) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im laufenden Geschäftsjahr, so wird die Aufsichtsabgabe pro rata temporis erhoben. 7) Die Kriterien für die Bemessung der Zusatzabgabe werden ermittelt: a) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel I, Kapitel II Abschnitt Abis bis Aquater, B, C und F bis I sowie Kapitel III Abschnitt A, B und D anhand der geprüften Geschäftsberichte des Vorjahres; b) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitte N und O, Kapitel III Abschnitt C sowie Kapitel IV bis VII und IX anhand der nach Abs. 8 von den Beaufsichtigten per Stichtag 31. Dezember gemeldeten Daten; c) bei den Beaufsichtigten der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitt A, E, L und M anhand der halbjährlich bei der FMA einzureichenden Berichte. 8) Der FMA sind die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgaben erforderlichen Daten, soweit es sich um Beaufsichtigte der Beaufsichtigtenkategorien nach Anhang 2 Kapitel II Abschnitte N und O, Kapitel III Abschnitt C, Kapitel IV (mit Ausnahme von Abschnitt C) sowie Kapitel V bis VII und IX handelt, bis spätestens 31. März des Abgabejahres zu melden. 9) Melden Beaufsichtigte die für die Berechnung der individuellen Aufsichtsabgabe erforderlichen Daten trotz Aufforderung der FMA nicht oder nur mangelhaft, so legt die FMA die erforderlichen Daten nach freiem Ermessen aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen fest. 10) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Aufsichtsabgaben, insbesondere die Rechnungsstellung, mit Verordnung.

Art. 30b Reserven

1) Die FMA bildet für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit jährlich Reserven, bis die Gesamtreserve 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht oder wieder erreicht hat. 2) Die FMA verfügt mindestens über eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre. Wenn die Gesamtreserve unter 10 % fällt, leistet das Land der FMA zusätzlich zum Landesbeitrag nach Art. 29 Abs. 1 einen entsprechenden Beitrag, um wieder eine Gesamtreserve von 10 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre zu erreichen. 3) Sobald die Gesamtreserve der FMA 25 % des durchschnittlichen ordentlichen Aufwands gemäss Jahresrechnung der letzten drei Jahre erreicht hat, wird ein allfälliger Jahresüberschuss aus der Jahresrechnung der FMA nicht den Reserven, sondern dem Land zugewiesen.

Art. 31 Steuer- und Gebührenbefreiung

Die FMA ist von der Ertragssteuer sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Art. 32 Geschäftsbericht

1) Die Regierung hat den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) der FMA dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. 2) Für die Erstellung des Geschäftsberichtes sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die FMA wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

Art. 33 Aufbewahrungspflicht

1) Die FMA bewahrt Unterlagen und Aufzeichnungen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, mindestens zehn Jahre auf. Diese Frist beginnt: a) bei Dauerrechtsverhältnissen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Rechtsverhältnis geendet hat; b) in den übrigen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die FMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist. 2) Die FMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufbewahrung, insbesondere über die Fristen und die Löschung der Daten nach Abs. 1.

Art. 33a Aufsichtsbehörde

1) Die FMA untersteht der Oberaufsicht der Regierung. 2) Der Regierung obliegen: a) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates; b) die Genehmigung der Statuten; c) die Festlegung der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder; d) die Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Aufsichtsrates; e) die Wahl der Revisionsstelle; f) die Festlegung und Änderung der Eignerstrategie; g) die Wahrnehmung weiterer ihr zugewiesener Aufgaben. 3) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Aufsichtsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

Art. 33b Grundsatz

1) Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird ein Ausschuss für Finanzmarktstabilität eingerichtet. 2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzmarktstabilität gehören insbesondere: a) die Erörterung der für die Finanzmarktstabilität massgeblichen Sachverhalte; b) die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss für Finanzmarktstabilität vertretenen Institutionen in Normal- und Krisenzeiten; c) die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken; d) die Unterbreitung von Empfehlungen an die Regierung oder die FMA in Angelegenheiten der Anwendung von Instrumenten für die Sicherung der Finanzmarktstabilität; e) die Abgabe und Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen nach Art. 33c; f) eine jährliche Berichterstattung an den Landtag im Rahmen des Rechenschaftsberichtes der Regierung. 3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität besteht aus: a) zwei Vertretern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird; und b) zwei Vertretern der FMA. 4) Für jeden Vertreter haben die in Abs. 3 genannten Institutionen einen Stellvertreter zu benennen. Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität werden für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Ausschuss konstituiert sich im Übrigen selbst. 5) Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzmarktstabilität hat mindestens quartalsweise Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die kurzfristige Einberufung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen des Ausschusses kann der Vorsitzende auch Sachverständige nach Massgabe des Verhandlungsgegenstandes oder der Tagesordnung als Berater hinzuziehen. 6) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzmarktstabilität erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach Art. 33c Abs. 5 müssen einstimmig getroffen werden. 7) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität sind vertraulich. 8) Das Ministerium für Präsidiales und Finanzen sowie die FMA stellen dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität die für die Besorgung seiner Aufgaben notwendige Infrastruktur sowie die notwendigen Personalressourcen unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzmarktstabilität üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion bei der Landesverwaltung bzw. FMA aus; sie erhalten hierfür keine gesonderte Entschädigung. Die FMA führt das Sekretariat des Ausschusses.

Art. 33c Warnungen und Empfehlungen

1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen können. Die Warnungen sind zu begründen. 2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Massnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwehren. 3) Adressaten einer Warnung oder Empfehlung können alle inländischen Behörden sein. 4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Ausschuss für Finanzmarktstabilität in angemessener Frist mitzuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfehlung umzusetzen. Er hat den Ausschuss für Finanzmarktstabilität regelmässig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht umzusetzen, hat er dies zu begründen. 5) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.

Art. 33d Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

1) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. 2) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzmarktstabilität benötigt werden. 3) Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzmarktstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.

Art. 34 Bestand, Unvereinbarkeiten und Beschlussfähigkeit

1) Im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung wird eine Beschwerdekommission eingerichtet. 2) Die FMA-Beschwerdekommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag für eine Dauer von fünf Jahre gewählt werden. Der Landtag bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 3) Der FMA-Beschwerdekommission dürfen nicht angehören: a) die Mitglieder der Regierung; b) die Mitglieder des Landtages; c) Beamte und Angestellte der Landesverwaltung; d) die Mitglieder der Organe und das Personal der FMA; e) die einer laufenden Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen, deren Angestellte und die Mitglieder derer Organe. 4) Die Beschwerdekommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. 5) Die Beschwerdekommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 6) Die Mitglieder haben bei der Regierung einen Amtseid abzulegen.

Art. 34a Übertretungen

1) Wer die unter Art. 30a Abs. 8 festgesetzte Frist zur Einreichung der Daten nicht einhält oder falsche oder unvollständige Daten meldet, wird von der FMA mit Busse von 500 Franken bis zu 20 000 Franken bestraft. 2) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 1 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft. 3) Wer gegen das verhängte Berufsverbot nach Art. 25b Abs. 2 verstösst, wird von der FMA mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. 4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 35 Beschwerde

1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der FMA können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; dieses Recht steht auch der FMA zu.

Art. 36 Verfahren

1) Soweit dieses Gesetz und die in Art. 5 Abs. 1 genannten Gesetze nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung. 2) Im Verfahren vor der FMA-Beschwerdekommission ist der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Art. 37 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 38 Vereinbarungen mit der Landesverwaltung

Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Landesverwaltung Vereinbarungen zur Nutzung der Infrastruktur und der Logistik abschliessen.

Art. 39 Übergang von Rechten und Pflichten

Die FMA wird Rechtsnachfolgerin der bisherigen Aufsichtsbehörden und übernimmt deren Infrastruktur.

Art. 40 Übernahme des Personals

Die FMA übernimmt das bisher mit dem Vollzug der in Art. 5 Abs. 1 genannten Erlasse betraute Personal.

Art. 41 FMA-Beschwerdekommission

Die FMA-Beschwerdekommission ist zuständig für Fälle, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine beschwerdefähige Verfügung oder Entscheidung durch die FMA erlassen wird.

Art. 42 Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2005 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt nimmt die FMA ihre Aufsichts- und Vollzugstätigkeit auf. 2) Art. 2, 6 bis 11, 12 Abs. 1 Bst. c, d, e, g, h sowie Abs. 2 Bst. a, b, c und e, Art. 13 bis 16, 22 bis 24, 29, 31, 33, 34, 37 bis 39 treten am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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G vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG)