Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 33b (Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "33c. 398 R 2121: Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die EFTA-Staaten erkennen die von den Mitgliedstaaten der EG gemäss der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftsdokumente an. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Allgemeinen Bestimmungen über die Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen II, III, IV, V und VI dieser Verordnung der Ausdruck "Mitgliedstaat" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein und Norwegen" und der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen" sowie in den Überschriften der Dokumente der Anhänge II, III, IV und V der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt. b) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen nach der Verordnung und ihren Anpassungen gemäss Bst. c ausgestellten Dokumente an. c) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Dokumente müssen den folgenden Anhängen entsprechen: - Anhang I der Verordnung, - den anderen Anhängen der Verordnung, die entsprechend dem Muster der Anlage 6 dieses Anhangs erstellt werden."