34 provisions
§ 1
Expertinnen und Experten
1 Die Geschäftsleitung setzt für die Schätzung und Schadenerledigung
bei Gebäuden und Mobiliar Schätzungsexpertinnen und -experten sowie
Schadenexpertinnen und -experten der NSV ein.
2 Sie sorgt dabei für eine zweckmässige Arbeitsaufteilung.
3 Sie kann vorübergehend Hilfskräfte für Schätzungsarbeiten einstellen,
sofern der Arbeitsanfall dies erfordert.
§ 2
Aufgaben
1 Die Expertinnen und Experten der NSV führen Schätzungen, Schadenerledigungen und Schätzungsrevisionen durch und nehmen Aufgaben im Zusammenhang mit der Elementarschadenprävention wahr.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (spezielle Versicherungswerte,
komplexe Schadenfälle usw.) können sie in Absprache mit der Leiterin
oder dem Leiter Versicherung externe Fachpersonen beiziehen.
1) NG 613.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1.2 Mitwirkungspflicht und Kosten
§ 3
Mitwirkung
1 Den Versicherten ist der Zeitpunkt der Schätzung rechtzeitig bekannt
zu geben.
2 Die Versicherten haben der Schätzung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Es ist Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, auch zu jenen anderer Nutzungsberechtigter.
3 Die Versicherten sind verpflichtet, den Expertinnen und Experten der
NSV auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der gefahrenerhöhenden Umstände, zu erteilen und die notwendigen Unterlagen (Baupläne, Bauabrechnungen usw.) vorzulegen.
4 Die Versicherten haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
§ 4
Kosten
1 Die Kosten der Schätzungen und Schadenerledigung gehen zulasten
der NSV.
2 Die Versicherten haben der NSV die Kosten zu vergüten, wenn sich ihr
Schätzungsbegehren als unbegründet erweist, das Gebäude am Tag
der schriftlich angezeigten Schätzung nicht zugänglich ist oder der NSV
durch das Verschulden der versicherten Person sonstige Umtriebe entstanden sind.
3 Es werden in Rechnung gestellt:
1. Fr. 95.– je Arbeitsstunde einer Expertin oder eines Experten der
NSV;
2. die Entschädigung an beigezogene Fachpersonen.
2 Schätzung von Gebäuden
2.1 Schätzung
§ 5
Grundsatz
1 Bei allen Gebäuden ist der Neuwert zu schätzen.
2 Die NSV kann kleinere Neubauten aufgrund von Rechnungsbelegen
ohne Schätzung in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Änderungen an bestehenden Bauten die Versicherungswerte ohne Schätzung neu festsetzen.
3 Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt.
§ 6
Neuwert
1 Als Neuwert eines Gebäudes gilt der Kostenaufwand am betreffenden
Standort, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher
Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist
(Art. 18 NSVG2)). Inbegriffen sind die Kosten für Honorare, Bauplatzinstallationen sowie Baureinigung.
2 Bei der Schätzung des Neuwerts sind die Kosten für folgende Aufwendungen nicht zu berücksichtigen:
1. Bodenerwerb;
2. Arbeiten für die Vorbereitung, Aushub der Baugrube, Wasserhaltung, Aufschüttungen, Planierungs- und Hinterfüllungsarbeiten;
3. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes und Hangsicherungen (Spezialfundationen, Stützmauern,
Baugrubensicherungen, Aussteifungen, Anker usw.);
4. Werkzeuge, Baugeräte, noch nicht verbautes Baumaterial sowie
Maschinen aller Art;
5. durch den Bau bedingte Provisorien;
6. Werkleitungen für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation,
Grundwasserpumpen, Erdsonden einschliesslich Bohrung, usw.
ausserhalb des Gebäudes;
7. Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation usw.
sowie alle übrigen Baunebenkosten;
8. Umgebungsarbeiten, Platz- und Gartengestaltung;
9. alle baulichen Anlagen ausserhalb des Gebäudes, die zur Liegenschaft gehören und kein Gebäude darstellen;
10. Ufermauern und Bachläufe.
3 Besondere bauliche Vorrichtungen gemäss Abs. 2 Ziff. 3 und bauliche
Anlagen gemäss Abs. 2 Ziff. 9 können bei der NSV freiwillig versichert
werden (siehe Anhang 1). Sie sind diesfalls im Schätzungsprotokoll mit
Wertangabe aufzuführen.
§ 7
Berechnung
1 Der Neuwert des Gebäudes entspricht der ermittelten Summe der
kostenverursachenden Einheiten (kubische Berechnung nach SIA 116)
multipliziert mit den Kosten je Einheit (Kubikmeterpreis).
2) NG 613.1
2 Der für das Gebäude beziehungsweise für die einzelnen Gebäudeteile
massgebliche Einheitspreis richtet sich nach den Aufwendungen für
Bauten mit gleicher Bauweise. Massgebend sind die mittleren Erstellungskosten, welche am Standort des Gebäudes gelten. Zu berücksichtigen sind dabei auch Transportkosten, die durch Höhenlage, Entfernungen und Transporterschwernisse bedingt sind.
3 Bei Altbauten gelten die mittleren Erstellungskosten, wie sich diese bei
einem Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise und mit gleichen
Bauelementen ergeben würden, ohne Rücksicht darauf, dass die vorhandene Bauart nicht mehr üblich ist.
4 Bei Umbauten werden die Aufwendungen für Abbruch- und Anpassungsarbeiten, die keine Werterhöhung bewirken, nicht berücksichtigt.
§ 8
Ergebnis
1 Das Schätzungsergebnis ist mit vorhandenen Bauabrechnungen zu
vergleichen. Im Einzelfall ausnahmsweise günstige Erstellungskosten
(besondere Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenlieferungen und
Eigenleistungen usw.) wie auch ungewöhnlich hohe Baukosten (zum
Beispiel zufolge Änderungen bei der Planung und Überbauung), die auf
ausserordentliche Umstände zurückgehen und die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht wiederholen, sind nicht zu berücksichtigen.
2 Die kostenverursachende Einheit ist der Kubikmeter umbauten Raumes.
3 Die Ausmasse sind bei jeder Schätzung nachzuprüfen.
§ 9
Anpassung
1 Die Versicherungswerte werden für alle versicherten Gebäude auf den
Prämienverfall angepasst, wenn sich der Zürcher Index für Wohnbaupreise, ausgehend von der letzten Indexierung der Versicherungswerte,
um 3% oder mehr verändert hat.
2 Die angepassten Versicherungswerte werden den Versicherten zusammen mit der Jahresprämienrechnung eröffnet.
2.2 Schätzungsverfahren
§ 10
Einleitung
1 Die Schätzung der Versicherungswerte erfolgt:
1. auf begründetes Begehren der Gebäudeeigentümerin oder des
Gebäudeeigentümers;
2. auf Anordnung der NSV, insbesondere, wenn in Erfahrung gebracht wird, dass der Wert eines Gebäudes nicht mehr dem Versicherungswert entspricht.
2 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, nach
Vollendung der Bauarbeiten bei der NSV einen Schätzungsantrag einzureichen.
§ 11
Protokoll
1 Die Schätzungsexpertinnen und -experten erstellen über jede Schätzung ein Protokoll.
2 Das Schätzungsprotokoll hat sämtliche Angaben zu enthalten, die nötig sind, um den Versicherungswert des Gebäudes im Zeitpunkt der
Schätzung, die versicherten Teile und die Tarifierung zu ermitteln.
3 Es muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Grund, Ort und Datum der Schätzung;
2. Baukosten zum Neuwert des Objektes;
3. Kubatur des umbauten Raumes;
4. freiwillig versicherte Objekte;
5. besondere technische Einrichtungen;
6. nötigenfalls Gebäudeskizze/Fotos;
7. Zweckbestimmung des Gebäudes beziehungsweise der Gebäudeteile;
8. Bauartklassen;
9. Erstellungsjahr;
10. Gebäudezustand und allfällige Mängel.
§ 12
Eröffnung
1 Das Schätzungsergebnis wird den Versicherten mittels Zustellung der
Versicherungspolice eröffnet.
3 Schätzung von Mobiliar
§ 13
Versicherungsort
1 Die Versicherung der beweglichen Sachen erstreckt sich räumlich auf
die in der Versicherungspolice als Versicherungsort bezeichneten Gebäude und Lagerplätze.
2 Hausrat, der vorübergehend ausserhalb des Versicherungsortes verbracht wird, bleibt längstens 1 Jahr gedeckt.
3 Ausserhalb des Versicherungsortes erlittene Feuer- und Elementarschäden in den Bereichen Gewerbe, Landwirtschaft, Fahrzeuge und
Hausrat sind im Rahmen der Produktedeklaration versichert.
4 Landwirtschaftliches Inventar und Nutzvieh bleiben bei betriebsbedingter vorübergehender Verstellung innerhalb der Schweiz auch ohne besondere Vereinbarung versichert.
5 Die NSV umschreibt den Versicherungsort für Boote und Schiffe,
Motorfahrzeuge und Motorfahrräder nach den in der Privatversicherung
geltenden Grundsätzen und setzt dementsprechend die Bedingungen
fest.
§ 14
Antragsformular
1 Die NSV stellt dem Versicherungsnehmer geeignete Antragsformulare
zur Verfügung, welche die Aufstellung eines umfassenden Inventars der
zu versichernden beweglichen Sachen ermöglichen.
2 Alle nicht dem Versicherungsobligatorium unterstellten beweglichen
Sachen, die mitversichert werden sollen, sind im Antragsformular unter
Angabe ihres Wertes aufzuführen.
§ 15
Wertfestsetzung
1. allgemein
1 Die NSV kann für den Hausrat je nach Wohnungs- beziehungsweise
Haushaltgrösse aufgrund der Durchschnittswerte für vergleichbare
Haushalte pauschale Versicherungswerte ohne Schätzung festsetzen.
2 Anstelle der pauschalen Versicherungswerte kann die NSV von den
Versicherten die detaillierte Versicherungsaufstellung verlangen.
3 Im Einvernehmen mit der NSV haben die Versicherten die Möglichkeit,
besondere Gegenstände unter Angabe ihres Wertes zusätzlich zu versichern.
§ 16
2. Sonderfälle
1 Gegenstände, Warenlager, Halbfabrikate und Vorräte, die wert- oder
mengenmässig grossen Schwankungen unterworfen sind, werden in der
Regel dauernd zum höchstmöglich vorhandenen Wert versichert.
2 Sie können auf Verlangen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers versichert werden:
1. für eine Versicherungssumme an einem im Voraus festgesetzten
Stichtag;
2. zu einem pauschalen Durchschnittswert. Letzterer ergibt sich aus
dem Mittel zwischen dem höchstmöglichen und dem tiefstmöglichen Wert der zu versichernden Warenbestände.
3 In der Stichtagversicherung meldet die Versicherungsnehmerin oder
der Versicherungsnehmer der NSV binnen vier Wochen ab dem jeweiligen Stichtag jene Versicherungssumme, die er ab dem Stichtag benötigt. So lange keine neue Meldung erfolgt, gilt jeweils die zuletzt gemeldete Versicherungssumme.
4 Bei der Versicherung zu einem pauschalen Durchschnittswert hat die
Unterversicherung eine entsprechende Reduktion der Versicherungsleistung zur Folge.
4 Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar
§ 17
Abgrenzung
1 Zum Gebäude gehören:
1. die Bestandteile gemäss Art. 642 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)3);
2. bauliche Einrichtungen, die, ohne Bestandteil des Gebäudes zu
bilden, normalerweise zu diesem gehören, im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen und so
befestigt oder angepasst sind, dass sie ohne erhebliche Einbusse
ihres Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können;
3) SR 210
3. bei Wohnhäusern und Wohnungen auch die nach Ortsgebrauch
zur Grundausstattung gehörenden Einrichtungsgegenstände, die
im Eigentum der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers stehen, selbst wenn sie ohne erhebliche Einbusse ihres
Wertes oder ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes entfernt werden können;
4. maschinelle Teile untergeordneter Natur, die mit einer baulichen
Einrichtung ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
2 Bei gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Anlagen gelten
nicht als Bestandteil des Gebäudes:
1. betriebliche Einrichtungen wie Maschinen oder Apparate;
2. die zugehörigen baulichen Einrichtungen wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen oder Behälter, einschliesslich Leitungen, die mit betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
3 Von Mietern oder Pächtern eingebrachte, fest mit dem Gebäude verbundene bauliche Einrichtungen (Mieter- und Pächtereinbau) sind durch
die Mieter oder Pächter zu versichern.
§ 18
Anwendungsbeispiele
1 Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Mobiliar wird in Anhang 2 mit
einer Liste von Anwendungsbeispielen konkretisiert.
5 Schadenerledigung
5.1 Grundsätze der Entschädigung
§ 19
Neuwert
1. Bemessung
1 Bei der Bemessung der Neuwertentschädigung wird von dem Neuanschaffungspreis einer Sache ausgegangen, die mit der zerstörten Sache
identisch beziehungsweise gleichwertig ist in Bezug auf Art, Konstruktion, technische Leistung und Zweckbestimmung.
2 Kann eine identische beziehungsweise gleichwertige Sache nicht mehr
beschafft oder wiederhergestellt werden, dient der Neupreis zum Zeitpunkt des Schadeneintritts einer möglichst gleichwertigen Sache als Basis für die Bemessung der Neuwertentschädigung.
3 Weist ein solcher Ersatzgegenstand infolge technischer Weiterentwicklung oder aus anderen Gründen einen Mehrwert auf, wird dieser entsprechend in Abzug gebracht.
§ 20
2. Wertminderung
1 In der Neuwertversicherung wird eine Wertminderung infolge Alter
oder Abnützung in der Regel nicht berücksichtigt.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Wertminderung eines Bauteils
oder einer beweglichen Sache klar ausserhalb der Unterhalts- und Erneuerungsdauer liegt und das betreffende Objekt aus Sicht eines unabhängigen Dritten auch keinen Nutzungs- beziehungsweise Gebrauchswert mehr hat.
3 Vorbestandene Schäden werden in Abzug gebracht.
§ 21
Zeitwert
1 Bei einer Zeitwertversicherung, wird im Schadenfall der Neuwert abzüglich einer Wertminderung infolge Alterung und Abnützung als Schaden anerkannt. Die Abschreibung erfolgt linear bis zur totalen Entwertung.
2 Es gelten:
1. für Gebäudeteile die paritätische Lebensdauertabelle des Hauseigentümer- und Mieterverbandes;
2. für Fahrzeuge die Eintauschwerte von Eurotax unter Berücksichtigung nachgewiesener ausserordentlicher Investitionen;
3. für Seile und Masten eine individuelle Bewertung entsprechend
Standort, Betriebszustand und vorbestandener Schäden;
4. für Blachen und Stoffe unter Berücksichtigung des tatsächlichen
Zustandes die folgenden Richtwerte: bis 5 Jahre 0% Abzug; über
5 Jahre jeweils 10% Abzug je zusätzliches Jahr.
§ 22
Vereinbarter Wert
1 Ist eine feste Versicherungssumme vereinbart, entspricht der Deckungsgrad dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Wert und dem
Neuwert.
§ 23
Unterversicherung
1 Besteht eine Unterversicherung, wird die Entschädigung gekürzt, wenn
die Unterversicherung mehr als 10% beträgt (Schätzungstoleranz von
10%).
§ 24
Minderwertentschädigung
1 Eine Minderwertentschädigung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 NSVG4)
wird geleistet, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. es besteht ein Missverhältnis zwischen den Kosten der Behebung
und der Beeinträchtigung;
2. es liegt eine geringe oder keine Beeinträchtigung der Funktion
vor; und
3. es besteht eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung.
2 Eine stärkere ästhetische Beeinträchtigung liegt vor, wenn diese einem
unvoreingenommenen Betrachter auffällt. Die beeinträchtigte Stelle
muss zudem gut sichtbar sein und darf keine reine Schutzfunktion gegenüber der Witterung erfüllen.
3 Die Minderwertentschädigung beträgt je nach Schwere der Beeinträchtigung 10–30% der mutmasslichen Reparaturkosten.
§ 25
Bau- und Unterhaltsmängel
1 Wenn Schäden durch ein Elementarereignis ausgelöst werden, die
wesentliche Schadenursache jedoch in einem Bau- oder Unterhaltsmangel liegt, sind die Schäden nicht entschädigungsberechtigt (Art. 40
Abs. 3 NSVG5)).
2 Lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob der Mangel oder das Elementarereignis die wesentliche Schadenursache ist, wird der Schaden
nach dem vermuteten Grad der Ursächlichkeit anteilsmässig auf den
Mangel und das Elementarereignis verteilt.
3 Bei Blachen und Stoffen sind Nähte und Materialien Schwachstellen,
welche den Schadenverlauf je nach Alterungsgrad wesentlich begünstigen. Die Entschädigung wird deshalb nach den Richtwerten gemäss §
21 Abs. 2 Ziff. 4 festgesetzt.
§ 26
Überschwemmungs- und Hochwasserschäden
1 Der Wassereintritt durch eine undichte Aussenwand, durch einen undichten Boden- oder Wandanschluss, durch Rückstauung aus der Kanalisation oder durch sonstige undichte Leitungsführungen ist nicht gedeckt.
4) NG 613.1
5) NG 613.1
§ 27
Hagelschäden
1 Die bei Hagelschäden zu berücksichtigenden Besonderheiten und Entschädigungsregeln werden in einer Richtlinie festgelegt.
§ 28
Provisorische Reparatur
1 Eine provisorische Reparatur wird entschädigt, wenn dadurch weitere
Schäden am Gebäude oder am Mobiliar vermieden werden können
oder der eingetretene Schaden gemindert werden kann.
2 Eine provisorische Installation, um den Betrieb aufrechtzuerhalten,
geht zulasten des Versicherers für Betriebsunterbruch. Falls keine solche Versicherung vorhanden ist, geht sie zulasten der Versicherten.
§ 29
Abbruch- und Aufräumungskosten
1 Als Abbruch- und Aufräumungskosten, die gemäss Art. 24 Ziff. 1
NSVG6) vergütet werden, gelten die Kosten für die Abtragung und Entsorgung ganz abgeschätzter Gebäudeteile sowie die Aufräumung der
Schadenstätte.
2 Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination von Luft, Wasser einschliesslich Löschwasser und Erdreich werden nicht entschädigt, selbst
wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind.
3 Deckungsverbesserungen richten sich nach den von den Versicherten
gewählten Produkten.
§ 30
Eigenleistung
1 Aufräumungsarbeiten und Reparaturen können in Eigenleistung erbracht werden. Bei der Schadenaufnahme ist der Umfang der Arbeiten
festzulegen und der Aufwand mit einem Kostendach im Voraus zu begrenzen.
2 Es gelten die folgenden Stundenansätze:
1. Privatpersonen und Landwirtschaft für Aufräumarbeiten Fr. 25.–
je Stunde;
2. Arbeit im Gewerbe Fr. 40.– bis 50.– je Stunde.
3 Der Ansatz für Arbeit im Gewerbe basiert auf den Selbstkosten. Liegen
diese nachweislich höher, kann davon abgewichen werden.
4 Sonstige Unkosten, wie Verpflegung und Unkostenbeiträge sowie Essen für die Helfer, werden nicht entschädigt.
6) NG 613.1
5.2 Nachweis von Ursache und Umfang des Schadens
§ 31
Feststellung, Verfügung
1 Die Schadenexpertinnen und experten der NSV stellen den Umfang
des Schadens fest. Hierzu sind sie berechtigt, Mauerwerk oder Holzteile
freizulegen, Böden aufbrechen zu lassen usw. Ebenso können sie
Kostenvoranschläge einfordern.
2 Der von der NSV anerkannte Schadenbetrag wird mit der Schadenabrechnung verfügt.
3 Erfolgt keine gleichwertige Wiederherstellung, wird der Schadenbetrag
in einem Abschätzungsbericht verfügt.
§ 32
Nachweis
1 Die Versicherten sind berechtigt, für die Schadenabschätzung auf
eigene Kosten eine Fachperson beizuziehen.
2 Wenn nicht offensichtlich ist, dass eine versicherte Schadenursache
vorliegt, kann von den Versicherten der Nachweis verlangt werden,
dass eine versicherte Ursache den Schaden bewirkt hat.
3 In der Bauzeitversicherung erfolgt die Abschätzung gestützt auf den
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nachzuweisenden Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadeneintritts.
5.3 Schadenprävention
§ 33
Auflagen
1 Im Rahmen der Schadenerledigung wird überprüft, ob allfällige schadenpräventive Auflagen der NSV oder einer anderen Behörde eingehalten sind. Im Unterlassungsfall wird die Leistung nach dem Grad des
Verschuldens gekürzt, wenn der Schaden bei Einhaltung der Auflagen
verhindert oder wenigstens gemindert worden wäre.
2 Bei Elementarschäden wird zudem geprüft, ob von den Versicherten
gemäss Art. 50 Abs. 3 NSVG7) Schadenverhütungsmassnahmen zu verlangen sind.
7) NG 613.1
6 Schlussbestimmung
§ 34
Inkrafttreten
1 Das Schadenreglement vom 17. März 2014 wird aufgehoben.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
A1 Anhang 1: Versicherung besonderer baulicher Vorrichtungen,
baulicher Anlagen ausserhalb des Gebäudes sowie ideeller Werte
§ A1.1
1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung deckt die Gebäudeversicherung im Rahmen der dafür festgesetzten Versicherungssumme:
1. Spezielle Fundationen und Baugrubensicherung (Bohr-, Ramm-,
Beton-, Holz- und Spezialpfähle, Spund , Rühl- und Pfahlwände,
Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker usw.).
2. Ausserhalb des versicherten Gebäudes liegende, nicht zu diesem, wohl aber zur Liegenschaft gehörende bauliche Anlagen wie
z.B.
a) Behälter
b) Beleuchtungskörper im Freien
c) Briefkastenanlage freistehend
d) Brunnen
e) Einfriedungen
f) Erdsonden und -register
g) Fahnenstangen
h) Filterbrunnen
i) Hühnerhof
j) Jauchebehälter und -gruben
k) Keltertröge
l) Klärbecken
m) Mistgruben
n) Pavillons
o) Pergolas
p) Schwimmbäder
q) Senkgruben
r) Silos
s) Sonnenkollektoren
t) Tanks jeder Art samt Leitungen und Wannen (betriebliche)
u) Treibhäuser
v) Treppen
w) Veloständer
x) Volieren
y) Wärmepumpen
z) Wasser- und Energieleitungen
aa) Zisternen
3. Den künstlerischen oder historischen Wert von Gebäuden und
Gebäudeteilen (protokollierter Wert).
4. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäudes, die
vorwiegend dem Elementarschadenrisiko ausgesetzt sind, wie
z.B.
a) Boots- und andere Stege
b) Brücken
c) Einfahrten
d) Fundamente
e) Kanäle
f) Rampen
g) Sonnenkollektoren freistehend
h) Stützmauern
i) Terrassen
j) Trottoirs
k) Tunnels
5. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache.
A2 Anhang 2: Abgrenzung Gebäude / Mobiliar
§ A2-1 Anwendungsbeispiele allgemein
1 Abweichungen werden in der Police oder in der Gebäudeschätzung
festgehalten.
2 Gebäudebestandteile:
1. Abwasserreinigungsanlagen (ohne betriebliche)
2. Antennen (nur solche, die dem Gebäudeeigentümer gehören)
3. Aufzüge
4. Beleuchtungskörper (ohne betriebliche sowie ohne Leuchtmittel)
5. Blitzschutzanlagen
6. Bodenbeläge
7. Boiler (ohne betriebliche)
8. Brandmeldeanlagen
9. Briefkästen (ohne freistehende)
10. Brückenwaagen (baulicher Teil)
11. Dekorationsmalereien
12. Druck- und Vakuumleitungen (ohne betriebliche)
13. Elektrische Leitungen (ohne betriebliche)
14. Elektrische Maschinen (zur baulichen Einrichtung gehörend)
15. Essen (baulicher Teil)
16. Futtersilo (baulicher Teil)
17. Heizanlagen (ohne betriebliche)
18. Heubelüftungsanlagen (baulicher Teil)
19. Jauche-·und Mistgruben (mit dem Gebäude verbunden)
20. Kegelbahnen (baulicher Teil)
21. Kläranlagen (baulicher Teil)
22. Klimaanlagen (ohne betriebliche)
23. Kraftwerke (baulicher Teil)
24. Kücheneinrichtungen (wie Kochherde, Küchenschränke, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Waschmaschinen aller Art; für Restaurant , Hotel- und weitere betriebliche Küchen siehe Abs. 3)
25. Kühlanlagen (ohne betriebliche)
26. Kehrichtverbrennungsanlagen (baulicher Teil)
27. Pumpen (der Raumheizung oder der Wasserversorgung dienende)
28. Reklameschriften (eingehauen, eingemauert oder aufgemalt)
29. Reservoire (baulicher Teil)
30. Rolltreppen
31. Sanitärinstallationen (ohne betriebliche)
32. Schalttableaux (ohne betriebliche)
33. Schaufenster, kästen Scheibenstände (ohne Scheiben und ohne
Transportanlagen)
34. Silos (baulicher Teil)
35. Spannteppiche
36. Sprinkleranlagen
37. Storen (samt Stoff)
38. Tankgruben und -keller
39. Tanke einschliesslich Wannen (ohne betriebliche)
40. Telefonleitungen
41. Trocknereinrichtungen (baulicher Teil)
42. Turbinenschächte
43. Umwälzpumpen
44. Ventilationsanlagen (ohne betriebliche)
45. Vorfenster (auch ausgehängte)
46. Wagenhebeanlagen (baulicher Teil)
47. Wäscheeinrichtungen (ohne betriebliche)
48. Wasserenthärtungsanlagen (ohne betriebliche)
49. Ziegeleiöfen (baulicher Teil)
50. Zivilschutzanlagen (inkl. technische Ausrüstungen)
3 Bauliche Einrichtungen (vgl. Reglement § 17 Abs. 1 Ziff. 2), falls nicht
Mieter- oder Pächtereinbau
1. Alarmanlagen
2. Anpassungsrampen
3. Anschlagkästen
4. Ausstellungskästen
5. Bänke
6. Behälter (ohne betriebliche)
7. Bestuhlungen
8. Buffets
9. Bühnen
10. Fasslager
11. Garderoben
12. Gegensprechanlagen
13. Gestelle
14. Hotelküchen
15. Kabelkanäle (ohne betriebliche)
16. Kapellen in Labors
17. Kassenschränke
18. Labortische
19. Lautsprecheranlagen
20. Podien
21. Rauchkammern
22. Restaurantküchen
23. Sackrutschen
24. Sauna-Einrichtungen
25. Sirenen
26. Spritzanlagen
27. Stellwände
28. Telefonkabinen
29. Theken
30. Tresen
31. Tresore
32. Wandtafeln
33. Wasseraufbereitungsanlagen (ohne betriebliche)
34. Werktische
35. Whirl-Pools
4 Mobiliar:
1. Abwaschmaschinen (betriebliche)
2. Abwasserreinigungsanlagen (maschineller Teil)
3. Backöfen (betriebliche)
4. Brennöfen (betriebliche)
5. Brückenwaagen (maschineller Teil)
6. Dämpfer
7. Dampfkessel
8. Dampfmaschinen und -turbinen
9. EDV-Anlagen inkl. Kabel
10. Elektrische Maschinen (betriebliche)
11. Elektrokessel (betriebliche)
12. Entmistungsanlagen
13. Entstaubungsanlagen
14. Essen (maschineller Teil)
15. Futteraufzüge
16. Futterkocher
17. Futtersilo (mobiler Teil)
18. Gaskessel
19. Gattersägen
20. Gebläse
21. Geleiseanlagen
22. Glühöfen
23. Härteöfen
24. Hebebühnen
25. Heubelüftungsanlagen (maschineller Teil)
26. Heugebläse
27. Hurden(betriebliche)
28. Jauche- und Mistmaschinen
29. Käsekessi
30. Kehrichtverbrennungsanlagen (maschineller Teil)
31. Kegelbahnen (maschineller Teil)
32. Kläranlagen (maschineller Teil)
33. Kollergänge
34. Kompaktanlagen
35. Kraftwerke (maschineller Teil)
36. Krananlagen samt Geleisen
37. Kücheneinrichtungen (betriebliche, falls Mieter- oder Pächtereinbau)
38. Kühlanlagen (maschineller Teil)
39. Ladentische und -korpusse
40. Lichtreklamen
41. Mahlgänge
42. Melkapparate
43. Milchzentrifugen
44. Mischkästen
45. Motoren (ohne diejenigen, die dem Gebäude oder Gebäudebestandteil dienen)
46. Obstpressen
47. Pressen
48. Pumpen (betriebliche)
49. Reklametafeln
50. Reservoire (maschineller Teil)
51. Rohrpostanlagen
52. Rührwerke
53. Schaufenstereinrichtungen
54. Schmelzanlagen
55. Schmelzöfen
56. Silos (maschineller Teil)
57. Spänetransportanlagen
58. Spritzanlagen (maschineller Teil)
59. Telefonapparate, -zentralen
60. Tierhaltevorrichtungen
61. Transmissionen
62. Transportanlagen
63. Trocknereinrichtungen (betriebliche)
64. Trotten
65. Turbinen
66. Turmuhren
67. Uhrenanlagen (ohne Leitungen)
68. Waagen
69. Wagenhebeanlagen (maschineller Teil)
70. Wärmeschränke und -tische
71. Wellenböcke
72. Zähler
73. Ziegeleiöfen (maschineller Teil)
74. Zivilschutzausrüstungen (nicht technische)
§ A2-2 Ergänzende Angaben
1 Technische Anlagen, zum Gebäude gehörend. Mit dem Gebäude versichert werden:
1. Gewerbe Produktion und Gastronomie
a) Alarmanlage (falls das ganze Gebäude betreffend, nicht
betriebsspezifisch)
b) Brandmeldeanlagen
c) Kühlzellen fest eingemauert
d) Sprinkleranlagen
2. Landwirtschaft
a) Entmistungsanlagen
b) Silos, die innerhalb des Gebäude stehen
3. Seilbahnen
a) Fahrzeuge (Bahn)
b) Masten
c) Steuerung
d) Telefonleitungen
e) Zug- und Tragseile
4. Wohnhäuser, Schulhäuser, Kirchen, Banken, Versicherungen
a) Alarmanlagen
b) Anbauten wie Garage, Velounterstand, Gartenhaus, Holzhütte, usw.
c) Brandmeldeanlagen
d) Pergolas
e) Solaranlagen, zum Gebäude gehörend
f) Sprinkleranlagen
g) Tankanlagen von Heizungen, die ausserhalb vom Gebäude
sind
h) Wasseraufbereitungsanlage
i) Wintergärten
2 Betriebliche Einrichtungen, zum Mobiliar gehörend. Als betriebsbedingte Einrichtungen werden u.a. mit dem Mobiliar versichert:
1. Gewerbe Produktion
a) Absauganlagen von Staub, Späne, Sägemehl, Dämpfen,
usw.
b) Aussenbeleuchtung freistehend
c) Einbau von Spezialleitungen für Schweissanlagen /
Pumpleitungen
d) Einbrennkabinen (Automalerei)
e) Fahnenstangen (Fahnenflaggen werden nicht versichert)
f) Flüssigkeits-Tanke
g) Förderbände / Rollanlagen
h) Gestelle lose oder festmontiert
i) Hobel- / Drechsler- / Mechanik-Tische
j) Klimaanlagen
k) Krananlagen jeglicher Art (Aufzüge Schienenkran)
l) Laden-Empfangskorpusse
m) Lüftungsanlage / Mono-Blöcke und Steuerung
n) Maschinen, die zur Produktion dienen und fest mit dem Gebäude verbunden sind
o) Reklametafeln
p) Rolltreppen
q) Solaranlagen, nicht zum Gebäude gehörend
r) Sonnenstoren
s) Spänsilo im Freien und deren Inhalt
t) Stanz- und Biegemaschinen (Metallbranche)
u) Warenlifte
v) Wärmerückgewinnungsanlage
2. Gastronomie
a) Absperrgitter und Umzäunung
b) Aussenbeleuchtung freistehend (nicht direkt mit dem Gebäude verbunden)
c) Bartheken
d) Buffetanlage
e) Fahnenstangen, freistehend oder am Gebäude festmontiert
f) Gestelle festmontiert
g) Hotelzimmerausbauten (nachträglich hineingestellte
Duschboxen etc.)
h) Kegelbahneinrichtungen
i) Kücheneinrichtungen, sofern nicht mit dem Gebäude versichert
j) Kühlaggregate
k) Kühlcontainer
l) Kühlzellen (Container System)
m) Lüftungssysteme betriebsbedingte / Küche Restaurant getrennt
n) Nasszellen im Baukastensystem
o) Reklametafeln
p) Sonnenstoren (Gartenrestaurant, Terrassen)
q) Trennwände mobile
r) Trocknungsanlagen
3. Landwirtschaft
a) Computersteuerung für Fütterungsanlage
b) Entlüftungsanlagen (je nach Mastbetrieb Computergesteuert)
c) Entmistungsanlage
d) Futtersilo mit Förderschnecke
e) Gummimatten
f) Heubelüftung
g) Jaucherührwerke oder andere Rührwerke, die festmontiert
sind
h) Krananlagen fest mit Stall verbunden
i) Legehennen-Einrichtungen / Freilaufgehege
j) Melkanlage mit Milchabsaugeanlage
k) Milchtankanlagen
l) Selbsttränke-Einrichtung inkl. Leitungsnetz
m) Silo im Freien
n) Tierhaltevorrichtungen
o) Umzäunung bei Freilaufställe
3 Kirchen und Kapellen:
1. Folgende protokollierte Werte werden als Unterposition mit dem
Gebäude erfasst:
a) Altare
b) Beichtstühle
c) Figuren
d) Kanzel
e) Malereien (Wand und Decke)
f) Tabernakel
2. Folgende Anlagen und Einrichtungen werden im Mobiliar aufgenommen:
a) Ambo
b) Lautsprecheranlagen
c) Lüftungs- und Klimaanlage
d) Glocken / Glockenstuhl
e) Orgel
f) Taufsteine/Weihwasserbecken
g) Sakrale (Monstranzen, Baldachine)
h) Schriftenstand
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2146
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2146