Art. 1
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt. SR 0.747.224.052.1
Confederation · 747.224.052 · decree
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In force since 1929-12-20, as the publisher states.
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Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt. SR 0.747.224.052.1
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
1 Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt. 2 Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum. SR 101. Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.