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Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger

St. Gallen · 381.21 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)
  8. Art. 8
  9. Art. 9 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Dieser Erlass bestimmt die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung von Minderjährigen in Familienpflege sowie die zugehörigen Zuständigkeiten und Verfahren. 2 Die Bestimmungen dieses Erlasses werden bei Heimpflege sachgemäss angewendet, soweit die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 20024 nicht anwendbar ist.

Art. 2

Vereinbarungen 1 Die gesetzliche Vertretung der oder des Minderjährigen schliesst mit den Pflegeeltern eine Vereinbarung ab. Darin wird insbesondere das Pflegegeld geregelt. 1 SR 210. 2 sGS 381.1. 3 In Vollzug ab 1. Januar 2020. 4 sGS 381.31. nGS 2019-103 381.21 2 Liegt die fachliche Indikation vor, schliesst die nach Art. 40a Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19985 zuständige Stelle mit einem Leistungserbringer, der Dienstleistungen in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19776 oder sozialpädagogische Familienbegleitung anbietet, eine Vereinbarung ab. In der Vereinbarung werden insbesondere die Kosten für die Begleitung der Pflegefamilie geregelt. 3 Die vereinbarten Ansätze für die Entschädigung sind anrechenbar, wenn: a) die Höchst- und Mindestansätze nach Art. 3 ff. dieses Erlasses eingehalten werden; b) die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen anordnet, die höhere Kosten zur Folge haben. Vor einem solchen Entscheid gibt sie der finanzierenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.7

Art. 3 II. Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten (2.)

Pflegegeld a) Grundsatz 1 Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Betreuung.

Art. 4

b) Unterkunft und Verpflegung 1 Für Unterkunft und Verpflegung ist der Ansatz nach Art. 11 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19478 anrechenbar. 2 Zusätzlich anrechenbar sind regelmässige individuelle Nebenkosten, die Gegenstand der Vereinbarung mit den Pflegeeltern nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses sind.

Art. 5

c) Betreuung 1 Die für die Betreuung anrechenbaren Kosten betragen je Tag zwischen Fr. 40.– und Fr. 50.–. 2 Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn Geschwister aufgenommen werden. 5 sGS 381.1. 6 SR 211.222.338. 7 Art. 23a des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012, sGS 912.5. 8 SR 831.101. 381.21 3 Der Höchstansatz kann überschritten werden, wenn bei den Pflegeeltern der Bedarf für eine regelmässige Entlastung bei der Betreuung ausgewiesen ist.

Art. 6

Begleitung der Pflegefamilie 1 Die für die Begleitung der Pflegefamilie anrechenbaren Kosten richten sich nach dem Indikationsnachweis und dem daraus abgeleiteten Leistungsumfang. Sie betragen zwischen Fr. 25.– und Fr. 125.– je Tag. 2 Der Leistungsumfang wird bestimmt durch die erforderliche Begleitung der Pflegefamilie sowie die ergänzenden Unterstützungen für das Pflegekind, die Pflegeeltern sowie deren leibliche Kinder, die leiblichen Eltern sowie die platzierenden Stellen. 3 Ist die Pflegefamilie einer Anbieterin oder einem Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege nach Art. 20a ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19779 angeschlossen, werden für Personalkosten ergänzend je Tag höchstens angerechnet: a) Fr. 17.– ; b) zusätzlich Fr. 5.–, wenn die Arbeitgeberbeiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen übernommen werden.

Art. 7 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.)

Antrag auf Finanzierung 1 Der Antrag auf Finanzierung nach Art. 40a des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199810 umfasst: a) den Indikationsnachweis; b) die Vereinbarung mit den Pflegeeltern; c) die allfällige Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses; d) Angaben, an wen das Pflegegeld und die Entschädigung für die Begleitung der Pflegefamilie auszurichten sind.

Art. 8

Ausrichtung des Pflegegelds und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge 1 Die nach Art. 40b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199811 zuständige politische Gemeinde richtet das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern aus. Sie sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. 9 SR 211.222.338. 10 sGS 381.1. 11 sGS 381.1. 381.21 2 Sie macht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190712 Unterhaltsbeiträge der Eltern geltend. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Vereinbarung mit einem Leistungserbringer nach Art. 2 Abs. 2 dieses Erlasses.

Art. 9 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Vollzugsbestimmungen 1 Das zuständige Departement erlässt für die Bemessung der anrechenbaren Kosten konkretisierende Richtlinien.

Art. 10

Übergangsbestimmung 1 Kostengutsprachen für Pflegeverhältnisse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 2 Verändern sich die Verhältnisse, richtet sich die Anpassung der Kostengutsprache nach dem vorliegenden Erlass. 12 SR 210. 381.21 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-103 17.12.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 17.12.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-103

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