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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"30c. 397 L 0009: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. März 1998
(Es folgen die Unterschriften)