551.213 Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgebühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18. Juli 2011 Gestützt auf § 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 10. September 2009 mit seitherigen Änderungen (LS 681) sowie in Anwendung von § 1 lit. A dieser Verordnung verfügt der Vorsteher des Polizeidepartements: .1. Im Rahmen der mit Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18. Juli 2011 der Abteilung Bewilligungen der Stadtpolizei delegierten Vollzugskompetenzen (Ermächtigungsverfügung) werden die Gebühren für die nachgenannten Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten wie folgt festgesetzt: 1.1 Für die Erteilung einer Bewilligung oder die Ablehnung eines Gesuchs (begründete Verfügung): allgemein Fr. 80.– bei Veranstaltungen nach Aufwand bis zu Fr. 500.– 1.2 Für ausserordentliche Augenscheine, Besprechungen usw., die den üblichen Aufwand eines Bewilligungsverfahrens überschreiten: pro teilnehmenden städtischen Mitarbeitenden Fr. 45.– mindestens jedoch Fr. 80.– über 1 Stunde nach Zeitaufwand Leumundsabklärungen Fr. 50.– Abnahmen der Lärmbekämpfung nach Zeitaufwand (beispielsweise Limiter, Schallschutzmassnahmen) mindestens Fr. 200.– 1.3 Besondere Regelungen (Bewilligungs- und Kontrollgebühren): Gewerbliche Ausstellungen allgemein Auktionen und Auktionsausstellungen Automobilausstellungen Fr. 80.– pro Tag Festbewilligung mit Alkoholausschank (Bewilligung und Patent) Fr. 140.– Festbewilligung ohne Alkoholausschank (Bewilligung und Festwirtschaftspatent) Fr. 90.– Warenauslagen Fr. 160.– Topfpflanzen Fr. 160.– Nutzung des öffentlichen Grundes zu Bauzwecken Fr. 160.– Spätvorstellungen von Filmen (Nocturnes): - Einzelne Vorstellung Fr. 25.– pro Vorstellung Ab 40 Vorstellungen pro Jahr: - Kino mit einem Vorstellungssaal Fr. 1 000.– pro Jahr - Kino mit mehreren Vorstellungssälen Fr. 1 500.– pro Jahr Kordel-Absperrungen (Personen-Leitsysteme) vor Unterhaltungs- und Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften: - Bewilligungsgebühr Fr. 160.– - Kontrollgebühr Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag Fr. 400.– pro Jahr - Kontrollgebühr Montag bis Sonntag Fr. 800.– pro Jahr - Kontrollgebühr einmalige Veranstaltung Fr. 150.– 1.4 Kontrollgebühr: - Betrieb von Videokabinen Fr. 1 000.– pro Jahr - Spielsalons und ähnliche Unterhaltungsgewerbe Fr. 1 500.– pro Jahr 1.5 Vermittlungsgebühr für entlaufene Hunde Besondere Aufwendungen wie Insertionskosten usw. werden dem Hundehaltenden separat verrechnet. Hundehaltende, die einen entlaufenen Hund neu erwerben, haben weder Vermittlungs- noch Insertionskosten zu entrichten. Fr. 40.– Bestätigung der Gemeinde betr. ordentlicher Anmeldung des Hundes und über allfällige Auffälligkeiten des Hundes Fr. 50.– 1.6 Kontrollgebühr für das Inkasso kantonaler Gebühren Fr. 30.– 1.7 Kontrollgebühr von Unterhaltungsgewerben nach § 7c Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 (LS 935.32) und Kontrollgebühr für temporäre Veranstaltungen gestützt auf § 1 lit. A Ziffer 4 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden: Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen Fr. 60.– Veranstaltungen 201 bis 1 000 Personen Fr. 150.– Veranstaltungen über 1 000 Personen Fr. 300.– Grossanlässe nach Zeitaufwand Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt. 1.8 Dringlichkeitsgebühren Je nach bestehenden Fristen, Bewilligungsart und administrativem Bearbeitungsaufwand. Wo Gebühren abschliessend geregelt sind (z.B. Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligung), wird keine Dringlichkeitsgebühr erhoben. sehr kurzfristig (unter 48 Stunden) Dringlichkeitsgebühr Fr. 100.– kurzfristig (unter 72 Stunden) Dringlichkeitsgebühr Fr. 50.– 2. Bei den nach Zeitaufwand festzusetzenden Gebühren sind jeweils die durch den Stadtrat unter dem Titel «Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte» periodisch neu festgesetzten Stundenansätze anzuwenden. 3. Die Schreibgebühren sind gemäss geltender Verfügung der Vorsteherin/des Vorstehers des Polizeidepartements zu erheben. 4. Sollte im Einzelfall eine bestimmte Gebühr nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die betroffene Person hat, kann die Vorsteherin/der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Stadtpolizei, Abteilung Bewilligungen den Ansatz gebührend herabsetzen oder anheben. 5. Diese Verfügung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ersetzt jene vom 11. Mai 2011 sowie alle mit ihr im Widerspruch stehenden Verfügungen der Vorsteherin/des Vorstehers des Polizeidepartements oder ihr/ihm unterstellter/ unterstellten Dienststellen.
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Richtlinien zur Erhebung der Bewilligungs- und Kontrollgeühren durch die Stadtpolizei Abteilung Bewilligungen Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements
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