Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.12-1 veröffentlichten Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch als Gründungsmitglied bei.
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1 Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.12-1 veröffentlichten Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch als Gründungsmitglied bei.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
1 Der Grosse Rat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 44 zu kündigen.
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 19. Februar 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Staatsschreiber: Nuspliger 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 04-57 559.12 2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-57 3 559.12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.02.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-57