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Zivilstandsverordnung

Confederation · 211.112.2 · ordinance

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Contents: 149 provisions
  1. Art. 1 Zivilstandskreise
  2. Art. 1a Amtssitz und Amtsräume
  3. Art. 2 Sonderzivilstandsämter
  4. Art. 3 Amtssprache
  5. Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter
  6. Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland
  7. Art. 6 Zivilstandsformulare
  8. Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister
  9. Art. 7 Personenstand
  10. Art. 8 Beurkundete Daten
  11. Art. 8a Weitere Geschäfte und Daten
  12. Art. 9 Geburt
  13. Art. 9a Fehlgeburt
  14. Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung
  15. Art. 9c Bestätigung der Fehlgeburt
  16. Art. 10 Findelkind
  17. Art. 11 Kindesanerkennung
  18. Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes
  19. Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
  20. Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung
  21. Art. 12a
  22. Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
  23. Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
  24. Art. 14 Erklärung über die Unterstellung unter das Heimatrecht
  25. Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB
  26. Art. 14b Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts
  27. Art. 15 Grundsätze
  28. Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister
  29. Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister
  30. Art. 16 Prüfung
  31. Art. 16a Richtigkeitsbestätigung
  32. Art. 17 Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB)
  33. Art. 18 Unterschrift
  34. Art. 18a Beglaubigung
  35. Art. 19 Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten
  36. Art. 19a Fehler
  37. Art. 20 Geburt
  38. Art. 20a Tod
  39. Art. 20b Besondere Fälle von Geburt und Tod
  40. Art. 21 Trauungen und Erklärungen
  41. Art. 22 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen
  42. Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
  43. Art. 23a Vorsorgeauftrag
  44. Art. 24 Namen
  45. Art. 25 Titel und Grade
  46. Art. 26 Ortsnamen
  47. Art. 27
  48. Art. 28
  49. Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
  50. Art. 29a Bereinigungen durch eine Zivilstandsbehörde eines anderen Kantons
  51. Art. 30 Durch die Gerichte
  52. Art. 31 Ablage
  53. Art. 32 Aufbewahrungsfrist
  54. Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen
  55. Art. 34 Geburt
  56. Art. 34a Tod
  57. Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung
  58. Art. 35a Geburt eines Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung
  59. Art. 36 Bestattung
  60. Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern
  61. Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern
  62. Art. 37b Zustimmung des Kindes
  63. Art. 37c Vornamen des Kindes
  64. Art. 38 Findelkind
  65. Art. 39
  66. Art. 40 Gerichte
  67. Art. 41 Verwaltungsbehörden
  68. Art. 42 Weitere Fälle
  69. Art. 43 Zuständige Behörde, Form und Frist der Mitteilung
  70. Art. 44 Amtsgeheimnis
  71. Art. 44a Zuständigkeit für die Bekanntgabe
  72. Art. 45 Voraussetzungen der Bekanntgabe
  73. Art. 46 Sperrung der Bekanntgabe
  74. Art. 46a Sperrung der Verwendung
  75. Art. 47 Form der Bekanntgabe
  76. Art. 47a Urkunden in Papierform und Beglaubigungen von Dokumenten in Papierform
  77. Art. 47b Elektronische Urkunden und elektronische Beglaubigungen
  78. Art. 48 Beweiskraft
  79. Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe
  80. Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
  81. Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes
  82. Art. 50 An die Kindesschutzbehörde
  83. Art. 51 An das Staatssekretariat für Migration
  84. Art. 52 An das Bundesamt für Statistik
  85. Art. 52a An das Bundesamt für Polizei
  86. Art. 53 An die AHV-Behörde
  87. Art. 54 An ausländische Behörden
  88. Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
  89. Art. 56 An andere Stellen
  90. Art. 57
  91. Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden
  92. Art. 59 An Private
  93. Art. 60 An Forschende
  94. Art. 61 An ausländische Behörden
  95. Art. 62 Zuständigkeit
  96. Art. 63 Einreichung des Gesuchs
  97. Art. 64 Dokumente
  98. Art. 65 Erklärungen
  99. Art. 66 Prüfung des Gesuchs
  100. Art. 67 Abschluss des Vorbereitungsverfahrens
  101. Art. 68 Frist
  102. Art. 69 Mitwirkung
  103. Art. 70 Ort
  104. Art. 71 Form der Trauung
  105. Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften
  106. Art. 73 Wohnsitz im Ausland
  107. Art. 74
  108. Art. 74a Umgehung des Ausländerrechts
  109. Art. 75
  110. Art. 75a–75m
  111. Art. 75n Umwandlungserklärung
  112. Art. 75o Zeremonielle Umwandlung
  113. Art. 76 Verantwortliche Organe
  114. Art. 77 Finanzierung, Leistungen und Gebühren
  115. Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung
  116. Art. 78a Fachkommission
  117. Art. 78b Fachpersonen
  118. Art. 79 Zugriffsrechte
  119. Art. 79a Sicherung der Daten
  120. Art. 80 Zeichensatz
  121. Art. 81 Auskunftsrecht
  122. Art. 82 Datensicherheit
  123. Art. 83 Aufsicht
  124. Art. 84 Behörden
  125. Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
  126. Art. 86 Einschreiten von Amtes wegen
  127. Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten
  128. Art. 88 Registertechnische Anpassung von Gruppen von Personenstandsdaten
  129. Art. 89 Verfahrensgrundsätze
  130. Art. 90 Rechtsmittel
  131. Art. 91
  132. Art. 92 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel
  133. Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern
  134. Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen
  135. Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
  136. Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten
  137. Art. 94
  138. Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis
  139. Art. 96 Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive
  140. Art. 97
  141. Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
  142. Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  143. Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007
  144. Art. 99b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012
  145. Art. 99c
  146. Art. 99d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
  147. Art. 99e
  148. Art. 99f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Juni 2024
  149. Art. 100 Inkrafttreten

149 provisions

Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit. 2 Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit: a. die Geburt und den Tod; b. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht; c. die Bereinigung von Personenstandsdaten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005 (AS 2005 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 50 An die Kindesschutzbehörde

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit: a. die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; c. die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; cbis. die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; cter. die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6bis; d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; dbis. den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; e. das Auffinden eines Findelkindes; f. die Adoption eines Kindes im Ausland. 2 … 3 Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014, zweiter Satzteil seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1327). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 51 An das Staatssekretariat für Migration

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen: a. Geburten; b. Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen; c. Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; d. Todesfälle. 2 Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).

Art. 52 An das Bundesamt für Statistik

1 Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025. 2 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form. SR 431.011 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).

Art. 52a An das Bundesamt für Polizei

Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). SR 361

Art. 53 An die AHV-Behörde

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person: a. bei der Geburt (Art. 15a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffern 1 und 2; b. die Änderung der gemeldeten Daten, unter Angabe der AHV-Nummer (Art. 8 Bst. b); c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffern 1 und 2. 2 Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 54 An ausländische Behörden

1 Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61). 3 Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen

1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). 2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind: a. Familiennamen; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Ort und Datum der Geburt; e. Ort und Datum des Todes. SR 0.191.02

Art. 56 An andere Stellen

1 Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone. 2 Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet. 3 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).

Art. 57

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).

Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden

1 Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. 2 Anfragen von schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Anfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich bei der Herkunftssuche und bei der Suche nach vermissten Personen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).

Art. 59 An Private

Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

Art. 60 An Forschende

1 Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet: a. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt; b. die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten weiterzugeben; c. im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht identifizierbar sind. 3 Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 61 An ausländische Behörden

1 Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden. 2 Das Gesuch ist an das EAZW zu richten. 3 Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass: a. sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 59) nicht erhalten konnte; b. die berechtigte Person die Bekanntgabe ohne zureichenden Grund verweigert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmung zu entziehen; c. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind; d. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet. 4 Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das EAZW den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung. 5 Es werden keine Gebühren erhoben. SR 0.191.02

Art. 62 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist: a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der Verlobten; b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen. 2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf. 3 Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

Art. 63 Einreichung des Gesuchs

1 Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein. 2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.

Art. 64 Dokumente

1 Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei: a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind; c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder, wenn das Kindesverhältnis noch nicht beurkundet worden ist oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. 2 Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).

Art. 65 Erklärungen

1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass: a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. … c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind; d. sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson verschwiegen haben. 1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen: a. einer Zwangsheirat (Art. 181a des Strafgesetzbuches; StGB); b. einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB); c. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Familie (Art. 213–220 StGB); d. einer Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB); e. einer Widerhandlung gegen die Artikel 115–122 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). 2bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften. 3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 311.0 SR 142.20 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 66 Prüfung des Gesuchs

1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch. 2 Zusätzlich prüft es, ob: a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB); d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB); e. die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB); f. kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 3 Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 67 Abschluss des Vorbereitungsverfahrens

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest. 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. Wenn diese sofort nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren stattfindet, so erfolgt die Mitteilung mündlich. 3 Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung. 4 Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung. 5 Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. 6 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 68 Frist

Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3815).

Art. 69 Mitwirkung

1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden. 2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

Art. 70 Ort

1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2). 2 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen. 3 Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

Art. 71 Form der Trauung

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden. 2 Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Verlobten einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?» 3 Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.» 4 Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet. 5 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und hebt die Trauungsermächtigung durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Verlobten und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen. 2 Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind. 3 An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.

Art. 73 Wohnsitz im Ausland

1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG). 2 Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen sind: a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); b. die Dokumente nach Artikel 64. 3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69). SR 291 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 74a Umgehung des Ausländerrechts

1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB). 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen. 3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen. 4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen. 5 Die Anhörung der Verlobten und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert. 6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit: a. den Verlobten; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung; b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der verlobten Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt; c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons der Braut und des Bräutigams. 7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit. 8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 142.201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).

Art. 75

1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt. 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74a). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes einer oder eines der Verlobten zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).

Art. 75a–75m

Aufgehoben

Art. 75n Umwandlungserklärung

1 Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben. 2 Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben. 3 Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden. 4 Ihre Unterschriften werden beglaubigt.

Art. 75o Zeremonielle Umwandlung

1 Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes: a. Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich. b. Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden. c. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften. 2 Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 76 Verantwortliche Organe

1 Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System). 2 Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. 3 Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 77 Finanzierung, Leistungen und Gebühren

1 Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher. 2 Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung. 3 Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78b ohne Entschädigung durch den Bund. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung

1 Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems einbezogen, soweit es Zivilstandszwecke betrifft. 2 Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug von Fachpersonen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 78a Fachkommission

1 Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt. 2 Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD bestimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3 Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems; b. Behandlung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems. 4 Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 78b Fachpersonen

1 Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung. 2 Die Fachpersonen wirken insbesondere bei folgenden Aufgaben mit: a. Erarbeitung und Prüfung von Konzepten und Anforderungen; b. Entwerfen von Testszenarien und Testfällen; c. Testen des Systems; d. Dokumentation des Systems. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 79 Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden. 2 Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt. 3 Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben. 4 Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB sind an das BJ zu richten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 79a Sicherung der Daten

Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

Art. 80 Zeichensatz

Die Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch . Sie kann auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung unter: www.iso.org kostenlos abgerufen werden.

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