1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
2 Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen.
SR 172.042.110
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
Art. 82 Datensicherheit
1 Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen zu schützen.
2 Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das EAZW treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.
3 Das EAZW erlässt auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesrates sowie des EJPD über die Informatiksicherheit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.
Art. 83 Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.
2 Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.
3 Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.
4 Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
Fassung gemäss Ziff. II 6 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 27 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 27 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 84 Behörden
1 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus und sorgt für die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesrechts.
2 Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.
3 Das EAZW übt die Oberaufsicht namentlich durch folgende Mittel aus:
a. Erlass von Weisungen;
b. Erlass und Zurverfügungstellung von obligatorischen und freiwilligen Zivilstandsformularen;
c. Inspektion der Aufsichtsbehörden sowie der kantonalen Zivilstandsarchive;
d. Entgegennahme der periodisch zu erstellenden kantonalen Inspektionsberichte (Art. 85 Abs. 2);
e. Vorbereitung der Genehmigung kantonaler Erlasse im Bereich des Zivilstandswesens (Art. 49 Abs. 3 ZGB);
f. Vorbereitung der Beschwerden des BJ gegen kantonale Entscheide in Zivilstandssachen (Art. 90 Abs. 4);
g. Beratung und Unterstützung der kantonalen Zivilstandsbehörden und der Schweizer Vertretungen in Zivilstandsfragen;
h. Ausbildung der konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zivilstandssachen;
i. Sicherstellung der Konformität des Personenstandsregisters mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts;
j. Wahrnehmung der Interessen der Schweiz bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC);
k. Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an ausländische Behörden (Art. 61).
4 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.
5 Das BJ kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen.
6 Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass von fachtechnischen Weisungen;
b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen;
c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte;
d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden;
e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Nummer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:
a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);
b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;
c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen;
d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;
e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002);
f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
SR 151.3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 86 Einschreiten von Amtes wegen
1 Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.
2 Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.
3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten
1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des EAZW ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.
2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.
Art. 88 Registertechnische Anpassung von Gruppen von Personenstandsdaten
Besteht bei einer Gruppe beurkundeter Personenstandsdaten ein gleichartiger und ausschliesslich registertechnischer Anpassungsbedarf, so kann das EAZW den FIS durch schriftliche Verfügung anweisen, diese im Personenstandsregister anzupassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Art. 89 Verfahrensgrundsätze
1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.
2 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:
a. sie persönlich betroffen sind;
b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind;
d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben;
e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.
4 Verfahren zwischen Privaten und Zivilstandsbehörden können unter den folgenden Voraussetzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden:
a. die Identität des Urhebers muss eindeutig feststehen;
b. die Unterschriften müssen die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur erfüllen;
c. die Integrität und die Vertraulichkeit der Übermittlung müssen gewährleistet sein.
5 Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden.
Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679).
SR 943.03
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
Art. 90 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.
3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4 Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.
5 Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.
Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
Art. 91
1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
2 Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.
3 Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.
Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern
1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:
a. Geburtsregister 110 Jahre;
b. Eheregister 80 Jahre;
c. Todesregister 50 Jahre;
d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.
1bis Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.
2 Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden.
3 Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen
1 Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.
1bis Die Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.
2 Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92a Absatz 3.
3 Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.
4 Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 3925). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
1 Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.
1bis Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.
2 Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.
3 Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten
1 Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank Infostar übertragen.
2 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 94
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis
1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.
2 Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Art. 96 Trauung durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive
1 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe entgegenzunehmen, ernannt werden, wenn:
a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und
b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.
1bis …
2 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4309). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 97
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;
b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen;
c. Feststellungen der Vaterschaft;
d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;
e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;
f. Familiennamensänderungen;
fbis. Anpassungen der Namensschreibweise aufgrund von Anträgen nach Artikel 99f;
g. Vornamensänderungen;
h. Geschlechtsänderungen.
2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;
b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994;
c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.
3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;
b. Widerrufe von Todesfeststellungen.
4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;
b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist;
c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.
5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.
6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.
7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 99 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein;
2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 mit Ausnahme der Artikel 130–132. Die Artikel 130–132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 werden mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 durch das EJPD aufgehoben (Art. 100 Abs. 3).
2 …
[AS 1981 34; 2000 2028]
[AS 1953 797; 1977 265; 1987 285; 1988 2030; 1991 1594; 1994 1384; 1997 2006; 1999 3028, 3480 Art. 17 Ziff. 3; 2001 3068; 2004 2915 Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2. AS 2005 1823]
Die Änderungen können unter AS 2004 2915 konsultiert werden.
Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007
1 Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer nach Artikel 8a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet.
2 Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet.
3 Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Nummer richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
SR 831.101
Art. 99b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012
Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
Art. 99c
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (AS 2018 89). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
Art. 99d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309, 5447).
Art. 99e
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021 (AS 2021 666). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Art. 99f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Juni 2024
1 Eine Person, deren Daten vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Zivilstandsregister erfasst worden sind, kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland gegenüber der zuständigen Schweizer Vertretung das Gesuch stellen, dass ihre Namen mit dem Zeichensatz nach Artikel 80 in der Fassung dieser Änderung geschrieben werden.
2 Das Gesuch kann gestellt werden:
a. jederzeit im Rahmen eines im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses;
b. ab dem 1. Januar 2025 jederzeit und unabhängig von einem Zivilstandsereignis.
3 Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, können das Gesuch über die Anpassung der Namensschreibweise nur gemeinsam stellen.
4 Das Gesuch für ein minderjähriges Kind ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich.
5 Für das Gesuch ist das vom EAZW zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
Art. 100 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in Kraft.
2 Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3 Das EJPD bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3.
Die Art. 22 und 43 Abs. 1–3 traten am 1. Juli 2005 in Kraft (V des EJPD vom 11. April 2005, AS 2005 1823).