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Bundesdisziplinargesetz

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Contents: 84 provisions
  1. § 1 Persönlicher Geltungsbereich
  2. § 2 Sachlicher Geltungsbereich
  3. § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
  4. § 4 Gebot der Beschleunigung
  5. § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
  6. § 6 Verweis
  7. § 7 Geldbuße
  8. § 8 Kürzung der Dienstbezüge
  9. § 9 Zurückstufung
  10. § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  11. § 11 Kürzung des Ruhegehalts
  12. § 12 Aberkennung des Ruhegehalts
  13. § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
  14. § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
  15. § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
  16. § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
  17. § 17 Einleitung von Amts wegen
  18. § 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
  19. § 19 Ausdehnung und Beschränkung
  20. § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
  21. § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
  22. § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
  23. § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
  24. § 24 Beweiserhebung
  25. § 25 Zeugen und Sachverständige
  26. § 26 Herausgabe von Unterlagen
  27. § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
  28. § 28 Protokoll
  29. § 29 Innerdienstliche Informationen
  30. § 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
  31. § 30 Abschließende Anhörung
  32. § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
  33. § 32 Einstellungsverfügung
  34. § 33 Disziplinarverfügung
  35. § 34 Disziplinarbefugnisse
  36. § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
  37. § 36 Wiederaufgreifen des Verfahrens
  38. § 37 Kostentragungspflicht
  39. § 38 Zulässigkeit
  40. § 39 Rechtswirkungen
  41. § 40 Verfall, Erstattung und Nachzahlung
  42. § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
  43. § 42 Widerspruchsbescheid
  44. § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
  45. § 44 Kostentragungspflicht
  46. § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  47. § 46 Kammer für Disziplinarsachen
  48. § 47 Beamtenbeisitzer
  49. § 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
  50. § 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
  51. § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
  52. § 51 Senate für Disziplinarsachen
  53. § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
  54. § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
  55. § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
  56. § 58 Beweisaufnahme
  57. § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
  58. § 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
  59. § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
  60. § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
  61. § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
  62. § 65 Berufungsverfahren
  63. § 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
  64. § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
  65. § 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
  66. § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
  67. § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
  68. § 71 Wiederaufnahmegründe
  69. § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
  70. § 73 Frist, Verfahren
  71. § 74 Entscheidung durch Beschluss
  72. § 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
  73. § 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
  74. § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
  75. § 78 Gerichtskosten
  76. § 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
  77. § 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
  78. § 81 Begnadigung
  79. § 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
  80. § 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  81. § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
  82. § 85 Übergangsbestimmungen
  83. § 86 Verwaltungsvorschriften
  84. Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

84 provisions

§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.

Propose a change

§ 85 Übergangsbestimmungen

Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

Propose a change

§ 86 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Propose a change

Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis

GebührenverzeichnisGliederung Abschnitt 1 | Klageverfahren erster Instanz Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 | Revision Abschnitt 4 | Besondere Verfahren Abschnitt 5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 | Beschwerde Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 10 | – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis .......... | 360,00 € 11 | – Aberkennung des Ruhegehalts .......... | 360,00 € 12 | – Zurückstufung .......... | 240,00 € 13 | – Kürzung der Dienstbezüge .......... | 180,00 € 14 | – Kürzung des Ruhegehalts .......... | 180,00 € 15 | – Geldbuße .......... | 120,00 € 16 | – Verweis .......... | 60,00 € 17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) .......... 60,00 € 18 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf .......... | 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... 1,0 21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird .......... 0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen .......... | 1,5 23 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .......... 0,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 3 Revision 30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen .......... | 2,0 31 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .......... 1,0 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf .......... | 1,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41 Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen .......... 180,00 € 41 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist .......... 60,00 € 42 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf .......... | 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 50 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ......... 50,00 € Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 und 40 Abschnitt 6 Beschwerde 60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen .......... 1,5 61 | (weggefallen) 62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 1,5 63 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf .......... | 0,75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... 50,00 €

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