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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Edlisberg-Meiersberg», Teilfläche der Parzelle Nr. 1008, Oberdorf sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 633,
Waldenburg, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen.
Der Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 27,46 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv genutzten
Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
c. Förderung lichtliebender Tier- und Pflanzenarten;
d. Erhaltung des Gipsaufschlusses sowie Offenhalten der Gipsgrube als
Pionierstandort;
e. Erhaltung und Förderung der Magerweiden als Lebensraum seltener Tier-
und Pflanzenarten;
f. Förderung naturnaher Waldränder als Reptilien- Lebensraum;
g. Erhaltung der Dolinen;
h. Erhaltung und Förderung von geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen sowie der Buchsblättrigen Kreuzblume.
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
2 790.416
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb des Rastplatzes bei der Gipsgrube, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von
sportlichen Veranstaltungen;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden sowie Reiten abseits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern und an
Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
g. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
h. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
i. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
j. Befahren mit Mountainbikes oder Motorfahrzeugen ohne Berechtigung.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-
und Nutzungsplan sowie die Rechte der Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.
4 Der Betrieb der benachbarten Schiessanlage sowie deren Unterhalt bleiben
gewährleistet.
5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in
Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forstamt beider Basel.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
3 790.416
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit den Eigentümern und dem Forstamt erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die
Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren in Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und dem Forstamt zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder
gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen. Um Gewässerverunreinigungen
zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
6 Die auf die Schutzziele abgestimmte Pflege des Offenlandes ist mit Bewirtschaftungsvereinbarungen zu regeln.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung
erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 In den Privatwald-Parzellen bleibt unter Berücksichtigung der Schutzziele die
Holznutzung durch die Eigentümer zur Deckung des Eigenbedarfes
§ 7 gewährleistet
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten natürlich verjüngt werden können.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
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§ 8
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkraftreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
5 790.416
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.01.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung GS 32.741
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741
6 790.416
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.01.1997 01.03.1997 Erstfassung GS 32.741
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.741