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15 provisions
§ 1
Regelungen der BGV (§ 2 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und
§ 38 Abs. 1 FWG)
1 Der Verwaltungsrat der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
(«BGV») erlässt die notwendigen Reglemente zum Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung, insbesondere über die Stützpunktfeuerwehren sowie über die Beiträge und den Kostenersatz an die Einwohnergemeinden und an die Betriebe. *
2 Die Geschäftsleitung der BGV legt die Vorgaben an die Feuerwehren der
Einwohnergemeinden und der Betriebe in einem Regelwerk fest («Kommandoakten»). *
§ 2
Verfügungen der BGV
1 Verfügungen der BGV werden von deren Geschäftsleitung erlassen. *
§ 3
Mustererlasse
1 Die Finanz- und Kirchendirektion stellt den Einwohnergemeinden Muster für
Feuerwehrreglemente, Zusammenarbeitsverträge sowie Zweckverbandsstatuten zur Verfügung.
1) SGS 760
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
2 760.11
2 Grundeinsatz (§ 14 FWG)
§ 4
Aufgaben
1 Der Grundeinsatz umfasst im Rahmen der Mittel gemäss § 5 folgende Aufgaben:
a. Einsatzleitung;
b. Absperrung und Einweisung;
c. Rettung von Menschen und Tieren;
d. Schutz von Umwelt und Sachen;
e. Abschluss des Einsatzes.
2 Er umfasst bei Brandereignissen zusätzlich:
a. Begrenzung des Brandes;
b. Löschen des Brandes;
c. Brandwache.
§ 5
Einsatzmittel
1 Der Mannschaftsbestand für den Grundeinsatz umfasst mindestens 20 Feuerwehrangehörige, die den kantonalen Grundkurs absolviert haben. Davon
müssen zudem mindestens 18 Atemschutz-, mindestens 10 Fahrer- und mindestens 3 Einsatzleitungsausbildung aufweisen.
2 Er umfasst an Korpsmaterial:
a. 1 Lösch- oder Hilfeleistungsfahrzeug sowie 2 weitere Fahrzeuge;
b. Rettungs-, Sanitäts-, Pionier-, Lösch- und ABC-Material, soweit dieses
nicht auf dem Stützpunkt für den Ergänzungseinsatz vorgehalten ist;
c. mindestens 8 Atemschutzgeräte;
d. mindestens 1 Lüfter;
e. mindestens 1 Motorspritze;
f. mindestens 1 Wärmebildkamera;
g. Funk;
h. Einsatzpläne.
3 Betreiben mehrere Einwohnergemeinden die Feuerwehr gemeinsam, erhöht
die Geschäftsleitung der BGV die Zahl der Fahrzeuge gemäss Abs. 2 Bst. a,
sofern die Gewährleistung des Grundeinsatzes oder die Erfüllung der Anforderungen gemäss § 7 Abs. 1 dies erfordert. *
§ 6
Beiträge und Finanzierung
1 Die BGV leistet aufgrund von § 25 Abs. 3 FWG Beiträge an die Beschaffungskosten für das Korpsmaterial gemäss § 5 Abs. 2 bzw. 3.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
3 760.11
2 Die Einwohnergemeinden können weiteres Korpsmaterial auf eigene Kosten
beschaffen.
§ 7
Anforderungen
1 Beim Grundeinsatz im Siedlungsgebiet müssen die Feuerwehren innert
10 Minuten seit ihrer Alarmierung mit dem Ersteinsatzfahrzeug und einem Ersteinsatztrupp am Einsatzort sein.
2 Eine längere Dauer als 10 Minuten ist nur bei besonderen Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnissen oder Paralleleinsätzen zulässig.
3 Der Ersteinsatztrupp umfasst:
a. 1 Einsatzleiter oder Einsatzleiterin;
b. 6 atemschutzausgebildete und -ausgerüstete Feuerwehrangehörige;
c. 1 Fahrer oder Fahrerin.
3 Weitere Bestimmungen
§ 8
Anerkannte Feuerwehrorganisationen (§ 18 Abs. 1 FWG)
1 Als anerkannte Feuerwehrorganisation für die Erfüllung der Feuerwehrdienstpflicht gelten:
a. die Feuerwehren der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen
Gemeinden;
b. die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt.
2 Die Geschäftsleitung der BGV kann im Einzelfall weitere Feuerwehrorganisationen anerkennen, so insbesondere inner- und ausserkantonale Betriebsfeuerwehren. *
§ 9
Entrichtung der Feuerwehrpflichtersatzabgabe (§ 22 FWG)
1 Die feuerwehrersatzpflichtigen Personen entrichten die Feuerwehrpflichtersatzabgabe wie folgt:
a. diejenigen, die am 31. Dezember Niederlassung in der Gemeinde haben,
für das ganze Kalenderjahr;
b. diejenigen gemäss Buchstabe a, die im Kalenderjahr aus dem Ausland
zugezogen sind oder die aus dem Inland zugezogen sind und im Kalenderjahr andernorts Feuerwehrdienst geleistet oder keine Ersatzabgabe zu
entrichten gehabt haben, anteilsmässig für die Niederlassungsdauer in
der Gemeinde;
c. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Ausland wegziehen, anteilsmässig für
die Niederlassungsdauer in der Gemeinde;
d. diejenigen, die im Kalenderjahr ins Inland wegziehen, keine.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
4 760.11
§ 10
Löschwasser (§ 26 Abs. 2 FWG)
1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass im Siedlungsgebiet Löschwasser in der Regel in Abständen von 150 m–250 m verfügbar ist.
§ 11
Alarmierungspflicht der Betriebsfeuerwehren (§ 29 Abs. 2 FWG)
1 Die Betriebsfeuerwehr hat die Alarmierung gemäss § 29 Abs. 2 FWG dann
vorzunehmen, wenn das Ereignis oder eine seiner Auswirkungen ausserhalb
des Betriebsareals wahrnehmbar ist.
2 Die Alarmierung hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 12
Materialkommission (§ 35 Abs. 2 FWG)
1 Die Materialkommission umfasst:
a. 2 Vertreter oder Vertreterinnen des Feuerwehrinspektorats;
b. 1 Vertreter oder Vertreterin des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz;
c. 2 Vertreter oder Vertreterinnen basellandschaftlicher Gemeinderäte;
d. 3 Vertreter oder Vertreterinnen von Gemeindefeuerwehren, davon 1 mit
Stützpunktfunktion;
e. 1 Vertreter oder Vertreterin einer Betriebsfeuerwehr;
f. 1 Vertreter oder Vertreterin des Feuerwehrverbands.
2 Die BGV führt den Vorsitz und das Aktuariat.
3 Sie vergütet den Kommissionsmitgliedern gemäss Abs. 1 Bst. c–f die Kommissionstätigkeit und richtet sich dabei nach der Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom 30. März 20042).
4 Schlussbestimmungen
§ 13
Änderung bisherigen Rechts
1 1. Die Verordnung vom 25. Juni 19963) über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft wird wie folgt
geändert: ...4)
2. Die Verordnung vom 9. Dezember 19975) über den Feuerschutz wird wie
folgt geändert: ...6)
2) SGS 158.12
3) GS 32.481, SGS 421.14
4) GS 38.251
5) GS 32.1038, SGS 761.11
6) GS 38.251
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
5 760.11
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 19. Oktober 19827) über das Normalreglement für die
Feuerwehr wird aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
7) GS 28.201, SGS 761.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
6 760.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0248
10.01.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 1 Abs. 2 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 5 Abs. 3 geändert GS 2023.003
10.01.2023 01.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert GS 2023.003
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248
7 760.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.08.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0248
§ 1 Abs. 1 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 1 Abs. 2 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 2 Abs. 1 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 5 Abs. 3 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
§ 8 Abs. 2 10.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.003
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0248