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Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 390.890 · communal act

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Contents: 22 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 für Urnen- und Sargbeisetzungen zur Verfügung. *
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 IV. Gebühren, Grabmäler, Grabzeichen und Urnennischen *
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19 V. Grabbepflanzung, Grabschmuck
  20. § 20 Gottesacker Riehen entfernt werden. *
  21. § 21 VI. Vollzug
  22. § 22

22 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck 1 Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den Gottesacker Riehen. 2 Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Bepflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbesor - gungen. 3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungswesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

§ 2

Grundsätze 1 Die Bestattungen erfolgen auf eine schickliche und pietätvolle Art sowie unter Berücksichtigung von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen. 2 Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.

§ 3 II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen

Unentgeltliche Bestattungen 1 Alle Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung auf dem Gottesacker Riehen. 2 Eltern, die ihren Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben einen Anspruch nach Abs. 1 für ihre totgeborenen Kinder gemäss Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 oder für ihre fehlgeborenen Kinder ge - mäss Art. 9a ZStV, wenn die Fehlgeburt von ihnen beim Zivilstandsamt gemeldet wurde und dieses eine entsprechende Bestätigung ausgestellt hat. 3 Der Umfang der unentgeltlichen Leistungen ergibt sich aus § 5 des Bestattungsgesetzes, den Grabarten gemäss § 6 Abs. 1 dieses Reglements und dem Leistungskatalog im Gebührentarif gemäss Anhang 1. * 1) SG 390.100 2) RiE 111.100

§ 4

Entgeltliche Bestattungen 1 Bürgerinnen und Bürger von Riehen, welche im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons und Angehörige mit Wohnsitz in Riehen haben, können auf Gesuch im Umfang von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 sowie gegen eine Gebühr gemäss Anhang 1 auf dem Gottesacker Riehen bestattet werden. * 2 Dies gilt auch für alle übrigen Personen, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Beziehung der verstorbenen Person zu Riehen bestand.

§ 5

Bestattungsarten 1 Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten: a) Erdbestattung in Form von Sargbeisetzung; b) Feuerbestattung in Form von Urnenbeisetzung oder Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab. 2 Für Erdbestattungen gilt Friedhofszwang gemäss § 3 des Bestattungsgesetzes. 3 Die Beisetzung von Urnen und der offenen Asche ausserhalb des Gottesackers Riehen ist gemäss § 14 des Bestattungsgesetzes zulässig.

§ 6

Grabarten 1 Es bestehen folgende Grabarten für die unentgeltliche Bestattung: * a) Reihengräber für Sargbeisetzung; b) Reihengräber für Urnenbeisetzung; c) Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzungen; d) * Urnennischenwand für Urnenbeisetzung; e) * Kinderreihengrab für Urnen- oder Sargbeisetzung. 2 Für die entgeltlichen Bestattungen stehen neben den Grabarten gemäss Abs. 1 auch Familiengräber

§ 7 für Urnen- und Sargbeisetzungen zur Verfügung. *

Art, Grösse und Belegung 1 Die Art, die Grösse und der Umfang der Belegungen der Grabarten werden in Anhang 2 geregelt. III. Ruhezeit, Grabaufhebung, Grabräumung 1. Reihen- und Familiengräber *

§ 8

Ruhezeit der Reihengräber * 1 Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. * 2 Die maximale Ruhezeit eines Urnenreihengrabfelds beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne im letzten Urnenreihengrab, diejenige eines Grabfelds für Sargbeisetzungen mit der Beisetzung des letzten Sargs. * 3 In einem bereits belegten Urnenreihengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen. * 4 Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruhezeit des bereits belegten Urnenreihengrabs nicht verlängert. * 5 Nach Ablauf der maximalen Ruhezeit können Reihengrabfelder gemäss § 10 abgeräumt und erneut verwendet werden. * § 8a * Ruhezeit der Familiengräber 1 Familiengräber werden auf eine Dauer von 40 Jahren abgegeben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Gebühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist. 2 Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungsrecht auf Antrag der Angehörigen und gegen Gebühr um 10 Jahre verlängert werden. 3 Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, bleiben vorbestandene Rechte vorbehalten.

§ 9

Abgekürzte Ruhezeit 1 Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygienischen Bedenken bestehen, die Ruhezeit für den ganzen Gottesacker Riehen oder Teile davon abkürzen. 2 Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung. 3 Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.

§ 10

Räumung von Grabfeldern 1 Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhezeit oder aus anderen Gründen geräumt, so wird die Räumung spätestens drei Monate vorher publiziert. 2 Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Grabfelder geräumt. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden. 3 Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt. Nicht abgeholte Asche wird auf dem abgeräumten Grabfeld beigesetzt. 4 Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.

§ 11

Verwahrloste Gräber 1 Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausgeschildert. 2 Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauerbepflanzung an. 3 Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.

§ 12

Familiengräber 1 Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindestens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden diese im Kantonsblatt ausgeschrieben. 2 Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, welche unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.

§ 13

Übergabe der Urne an Hinterbliebene 1 Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Urnen den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden. 2 Die Aufbewahrung der Urne oder die nachträgliche Beisetzung der Urne oder der offenen Asche richten sich nach § 14 des Bestattungsgesetzes. 2. Urnennischenwand * § 13a * Ruhezeit in der Urnennischenwand 1 Die gewährleistete Ruhezeit einer Urnennische beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. 2 Die maximale Ruhezeit einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne in der letzten Urnennische der Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand. 3 Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Urnennischengrab vorzeitig aufgehoben und die Urne entnommen werden. Die Übergabe der Urne erfolgt gemäss § 13. 4 Der Gemeinderat kann bei Raummangel die Ruhezeit auch für Urnennischenwände gemäss § 9 abkürzen. § 13b * Zusätzliche Urnenbeisetzung 1 In einem bereits belegten Urnennischengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen. 2 Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruheizeit der bereits belegten Urnennische nicht verlängert. § 13c * Räumung der Urnennischenwand 1 Nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Urnennische in einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand, kann die entsprechende Seite geräumt und erneut verwendet werden. 2 Die Räumung der Urnennischenwand wird spätestens drei Monate vorher publiziert. 3 Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die beigesetzten Urnen entfernt und den Hinterbliebenen gemäss § 13 übergeben.

§ 14 IV. Gebühren, Grabmäler, Grabzeichen und Urnennischen *

Gebühren * 1 Die Gebühren für die entgeltliche Grabbelegung und Bestattung sowie für die Grabzeichen und den Grabunterhalt auf dem Gottesacker Riehen sind in Anhang 1 festgelegt. *

§ 15

Bewilligungspflicht 1 Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, erlischt sie. 4 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Umgebung hätte oder wenn es nicht den Vorschriften dieses Reglements und des Anhangs 3 entspricht. 5 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

§ 16

Arten von Grabmälern 1 Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen: a) stehende Grabmäler; b) liegende Grabmäler. 2 Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, auf - gestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.

§ 17

Setzen von Grabmälern 1 Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist. 2 Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen. 3 Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind. 4 Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden. 5 Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 6 Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

§ 18

Fundierung und Unterhalt 1 Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren. 2 Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grabmals zuständig. § 18a * Urnennischen 1 Es dürfen nur die im Anhang 4 aufgeführten Urnen für eine Bestattung in der Urnennischenwand verwendet werden. 2 Die Urnennischen werden nach der Beisetzung der Urne mit einer Abdeckplatte geschlossen. Die Abdeckplatten müssen die Bedingungen gemäss Anhang 4 erfüllen. 3 Die definitive Beschriftung der Abdeckplatte ist Sache der Angehörigen gemäss den Vorgaben von Anhang 4. 4 Das Schliessen der Urnennische erfolgt durch die zuständigen Mitarbeitenden des Gottesackers Riehen. 5 Es dürfen weder Konstruktionen für das Anbringen von Blumen, Kerzen usw. an den Abdeckplatten oder Urnenwänden angebracht, noch individuelle Bepflanzungen vorgenommen werden.

§ 19 V. Grabbepflanzung, Grabschmuck

Grabbepflanzung und Grabunterhalt 1 Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftragen. 2 Dauergrabschmuck aus Metall, Glas oder Kunststoff ist nicht zulässig. Er kann von der Leitung des

§ 20 Gottesacker Riehen entfernt werden. *

Gärtnerische Gestaltung 1 Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung. 2 Pflanzen dürfen auf Reihengräbern die Höhe von 110 cm bzw. auf Familiengräbern die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. In der Breite dürfen sie die Begrenzung der Grabfläche nicht überschreiten. 3 Die Leitung des Gottesackers Riehen ist befugt, verdorbenen Grabschmuck und Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswachsen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden. *

§ 21 VI. Vollzug

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Wird gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen, ordnet die Leitung des Gottesackers Riehen die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an. 2 Die Leitung der Gemeindegärtnerei kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen be - seitigen oder beseitigen lassen, wenn: a) es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist; b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden. 3 Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch einen Gewerbebetrieb kann die Leitung Gemeindegärtnerei die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitar - beiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf dem Gottesacker Riehen ausschliessen.

§ 22

Haftung 1 Für Unfälle und Sachschäden auf dem Gottesacker Riehen haftet die Gemeinde Riehen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Bestattungen vom 15. April 1997 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung KB 10.07.2021 18.03.2025 01.04.2025 § 3 Abs. 3 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 4 Abs. 1 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 1, lit. d) geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 6 Abs. 2 eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Titel 1. eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Titel geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 2 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 3 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 4 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 5 eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 8a eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Titel 2. eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 13a eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 13b eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 13c eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Titel IV. geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 14 Titel geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 14 Abs. 1 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 18a eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 19 Abs. 2 eingefügt KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 § 20 Abs. 3 geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Anhang 01 Name und Inhalt geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Anhang 02 Inhalt geändert KB 22.03.2025 18.03.2025 01.04.2025 Anhang 04 eingefügt KB 22.03.2025 28.10.2025 01.01.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 08.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 Anhang 04 Inhalt geändert KB 08.11.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.07.2021 01.08.2021 Erstfassung KB 10.07.2021 § 3 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 4 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 6 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 6 Abs. 1, lit. d) 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 6 Abs. 1, lit. e) 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 6 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 Titel 1. 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 8 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert KB 22.03.2025 § 8 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 8 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 8 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 8 Abs. 4 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 8 Abs. 5 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 8a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 Titel 2. 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 13a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 13b 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 13c 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 Titel IV. 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 14 18.03.2025 01.04.2025 Titel geändert KB 22.03.2025 § 14 Abs. 1 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 § 18a 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 19 Abs. 2 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 § 20 Abs. 3 18.03.2025 01.04.2025 geändert KB 22.03.2025 Anhang 01 18.03.2025 01.04.2025 Name und Inhalt geändert KB 22.03.2025 Anhang 01 28.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 08.11.2025 Anhang 02 18.03.2025 01.04.2025 Inhalt geändert KB 22.03.2025 Anhang 04 18.03.2025 01.04.2025 eingefügt KB 22.03.2025 Anhang 04 28.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 08.11.2025 Bestattungsreglement Anhang 1 RiE 390.890 Anhang 11): Gebührentarif für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen2) Reihengräber Erdbestattungsreihengrab *) CHF 1‘900.00 Kinderreihengrab *) CHF 1‘110.00 Urnenreihengrab *) CHF 1'110.00 Urnennischen Urnennische, Belegung *) CHF 1‘100.00 Abdeckplatte CHF 195.00 Inschrift bzw. Name im Auftrag der Hinterbliebenen, pro Buchstabe (Richtpreis) CHF 35.00 Verzierung gemäss Angebot Steinmetzfirma Gemeinschaftsgrab Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab *) CHF 635.00 Einmeisseln des Namens auf der Abdeckplatte (fakultativ) Grundgebühr CHF 165.00 Inschrift bzw. Name, pro Buchstabe (Richtpreis) CHF 35.00 Familiengräber Abgabe für 40 Jahre: 100 % der folgenden Preise Verlängerung pro Jahr: 2,5 % der folgenden Preise Unausgemauerte Familiengräber inkl. Grabsteinfundament - Kategorie 1 3) CHF 7‘260.00 - Kategorie 2 CHF 10‘025.00 - Kategorie 3 CHF 12‘875.00 Ausgemauerte Familiengräber - Kategorie 1 CHF 10‘130.00 - Kategorie 2 CHF 11‘820.00 - Kategorie 3 CHF 18‘675.00 1) Fassung vom 28.10.2025, in Kraft seit 1.1.2026 (KB 8.11.2025) 2) Die mit *) bezeichneten Leistungen der Gemeinde Riehen werden im Rahmen der «unentgeltlichen Bestattung» gemäss § 3 Bestattungsreglement unentgeltlich erbracht. 3) Die Kategorien sind im Anhang 2 festgelegt. Bestattungsreglement Anhang 1 RiE 390.890 Urnenfamiliengrab - Kategorie 1 CHF 5‘645.00 - Kategorie 2 CHF 7‘810.00 Urnenentnahme Urnenentnahme aus Urnennische CHF 130.00 Abdankungen, Beisetzungen, Bestattungen alle Grabarten Aufbahrung der verstorbenen Person in einem gekühlten Aufbahrungsraum *) pro Tag CHF 110.00 Benützung der Kapelle für die Abdankungsfeier *) CHF 335.00 Orgelspiel *) CHF 205.00 Grabarbeiten für die Erdbestattung der Leiche - Reihengrab *) CHF 955.00 - Familiengrab *) CHF 1‘215.00 Grabarbeiten für die Beisetzung einer Urne *) CHF 165.00 Vor- und Nachbereitung für Beisetzung in der Urnennischenwand CHF 210.00 Überführung des Sarges vom Friedhofgebäude bis zum Grab und - Absenkung in Abwesenheit der Trauergemeinde *) CHF 275.00 - Absenkung in Anwesenheit der Trauergemeinde *) CHF 430.00 Beisetzung der Urne - in Abwesenheit der Trauergemeinde *) CHF 35.00 - in Anwesenheit der Trauergemeinde *) CHF 65.00 Anbringen einer Namenstafel CHF 90.00 Übertragung eines Familiengrabes auf eine andere verfügungsberechtigte Person - Graburkunde vorhanden CHF 65.00 - Graburkunde nicht mehr vorhanden CHF 140.00 Grabbesorgungen Herrichten mit Humus vor der erstmaligen Bepflanzung pro m2 CHF 108.00 Flächenbepflanzung mit winterharten Dauerpflanzen pro m2 CHF 198.00 Bestattungsreglement Anhang 1 RiE 390.890 Saisonanpflanzungen Die Saisonanpflanzungen umfassen eine Frühlings-, Sommer- und Herbstbepflanzung sowie das Abdecken der Wechselflorafläche mit Tannästen im Winter. Erdbestattungsreihengrab CHF 240.00 Urnenreihengrab CHF 180.00 Kinderreihengrab CHF 180.00 Familiengrab unausgemauert Kategorie 1 CHF 468.00 Kategorie 2 CHF 600.00 Kategorie 3 CHF 768.00 Familiengrab ausgemauert Kategorie 1 CHF 468.00 Kategorie 2 CHF 600.00 Kategorie 3 CHF 768.00 Urnenfamiliengrab Kategorie 1 CHF 468.00 Kategorie 2 CHF 600.00 Unterhalt Reihen- und Familiengräber Der Unterhalt umfasst das Jäten, Düngen und Auslauben der ganzen Grabfläche, den Rück- und Formschnitt der Bepflanzung, den Pflanzenschutz nach IP-Richtlinien sowie das Abräumen verblühter Gestecke und Pflanzenschalen. Erdbestattungsreihengrab CHF 78.00 Urnenreihengrab CHF 60.00 Kinderreihengrab CHF 60.00 Familiengrab unausgemauert Kategorie 1 CHF 150.00 Kategorie 2 CHF 198.00 Kategorie 3 CHF 240.00 Familiengrab ausgemauert Kategorie 1 CHF 150.00 Kategorie 2 CHF 198.00 Kategorie 3 CHF 240.00 Urnenfamiliengrab Kategorie 1 CHF 150.00 Kategorie 2 CHF 198.00 Urnennischenwand Unterhaltskosten Urnennische (Ruhezeit) CHF 2’000.00 Bestattungsreglement Anhang 1 RiE 390.890 Weitere Leistungen Die Gemeindegärtnerei kann weitere Aufträge übernehmen. Diese werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Bestattungsreglement Anhang 2 RiE 390.890 Anhang 2: Grabbelegungen 1) Grab Kategorie Maximale Belegung Erdbestattung Urnenbeisetzung Urnenreihengrab - 2 Kinderreihengrab 1 - Erdbestattungsreihengrab 1 3 Urnennischenwand - 2 Familiengrab unausgemauert Kategorie 1 2 8 Kategorie 2 4 15 Kategorie 3 6 15 Familiengrab ausgemauert Kategorie 1 3 10 Kategorie 2 5 15 Kategorie 3 8 15 Urnenfamiliengrab Kategorie 1 - 8 Kategorie 2 - 15 1) Fassung vom 18. März 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (KB 22.03.2025) Reglement über die Bestattungen Anhang 3 RiE 390.890 Anhang 3: Errichtung von Grabmälern und Grabzeichen A. Material und Gestaltung 1. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen. 2. Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, bearbeitete Kunststeine. 3. Von den Gesteinsarten kommen grundsätzlich Steine in Betracht, die ruhig wirken und sich in die Umgebung harmonisch einfügen. 4. Sollen neue, oben nicht genannte Materialien oder Steine verwendet werden, ist die Bewilligung der Gemeindeverwaltung einzuholen. B. Zulässige Masse von Grabmälern, Grabzeichen und Platten Erdbestattungsreihengräber Grabsteine Max. Ansichtsfläche: 0.50 qm Min. Höhe: 60 cm Max. Höhe: 110 cm Max. Breite: 60 cm Min. Dicke 12 cm Max. Dicke 16 cm Grabplatten Max. Breite: 60 cm Max. Länge: 80 cm Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich Urnenbestattungsreihengräber Grabsteine Max. Ansichtsfläche: 0.45 qm Min. Höhe: 50 cm Max. Höhe: 90 cm Max. Breite: 50 cm Min. Dicke: 12 cm Max. Dicke: 15 cm Reglement über die Bestattungen Anhang 3 RiE 390.890 Grabplatten Max. Breite: 50 cm Max. Länge: 70 cm Bei maximaler Länge ist keine Anpflanzung mehr möglich. Familiengräber 2 Belegungen Breite: 70 cm Höhe: 150 cm Breite: 80 cm Höhe: 130 cm Breite: 90 cm Höhe: 120 cm 4 Belegungen Breite: 90 cm Höhe: 150 cm Breite 100 cm Höhe: 130 cm Breite: 110 cm Höhe: 120 cm 6 Belegungen Breite: 110 cm Höhe: 150 cm Breite: 120 cm Höhe: 140 cm Breite: 130 cm Höhe: 130 cm Die Dicke beträgt bei allen Grössen mindestens 15 cm. C. Fundierung der Grabmäler 1. Die Grabmäler sind auf die von der Gemeindegärtnerei bestimmten Linien zu setzen. 2. Stehende Grabmäler müssen mindestens 10 cm in die Erde reichen. Bestattungsreglement Anhang 4 RiE 390.890 Anhang 4: Urnennischenwand, Material und Gestaltung 1) 1. Zulässige Materialien für die Urnen sind: a) Ton; b) Stein; c) Metall; d) Keramik. 2. Für die Urnen sind folgende Materialien nicht zugelassen: a) Holz; b) Zellulose; c) Filz. 3. Bei Urnennischen dürfen ausschliesslich die bereits vorgefertigten Abdeckplatten der Gemeinde Riehen verwendet werden. Die Gemeindeverwaltung stellt sie den Hinterbliebenen gegen Verrechnung zur Verfügung. 4. Für die Abdeckplatten gelten folgende Vorgaben: a) Abmessung von 39 cm x 39 cm; b) Stärke von 3 cm; c) Material: «Nero assoluto Granit» mit geflammter und gebürsteter Oberfläche einzuhalten. 5. Die Beschriftung und Verzierung sind Sache der Hinterbliebenen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Gemeinde die Arbeiten für die Beschriftung und Verzierung gegen Verrechnung in Auftrag geben. Es gelten folgende Vorgaben für die Inschrift und die Verzierung: a) Schrift: Kapitale Blockschrift gemäss Vorgaben der Gemeinde Riehen; b) Schrifthöhe: 18 mm; c) Zeilen: max. 6 Zeilen (2x Vornamen, Nachname(-n), Jahreszahlen), neben dem Namen und dem Geburts- und Sterbedatum sind keine weiteren Zeilen erlaubt; d) Gravierte Schriften: Farblos; e) Verzierungen: Farblos, im Bereich in der Ecke unten rechts zugelassen, mit Abmessung max. 100 mm x 100 mm; f) Schriftzug und Verzierungen dürfen sich nicht konkurrenzieren, der Schriftzug hat im Verhältnis zur Verzierung Vorrang. 1) Fassung vom 28.10.2025, in Kraft seit 1.1.2026 (KB 8.11.2025)

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