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Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen

Confederation · 944.1 · regulation

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In force since 2013-01-01, as the publisher states.

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Aufgabenbereich
  2. Art. 2 Einberufung
  3. Art. 3 Abstimmungen
  4. Art. 4 Subkommissionen
  5. Art. 5 Experten
  6. Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
  7. Art. 7 Sekretariat
  8. Art. 8 Schweigepflicht
  9. Art. 9 Entschädigungen
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Aufgabenbereich

1 Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in allen konsumentenpolitischen Angelegenheiten, die ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sie kann auch von sich aus einschlägige Empfehlungen unterbreiten. 2 Die Kommission kann mit den interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsame Lösungen von Konsumentenfragen fördern.

Art. 2 Einberufung

1 Die Kommission wird durch den Präsidenten einberufen. Sie muss binnen 20 Tagen einberufen werden, falls fünf Mitglieder es verlangen. 2 Einladung, Traktandenliste und einschlägige Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.

Art. 3 Abstimmungen

1 Die Kommission fasst alle Beschlüsse im Plenum. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 3 In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Angelegenheiten kann die Meinungsäusserung der Mitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden.

Art. 4 Subkommissionen

Zur Entlastung des Plenums kann der Präsident für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen permanente oder ad hoc-Subkommissionen bilden. Über deren Arbeiten sind die übrigen Mitglieder laufend zu orientieren.

Art. 5 Experten

Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen Vertreter der interessierten Amtsstellen, unabhängige Sachverständige sowie Vertreter der jeweils betroffenen Branchen zuziehen.

Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat

Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat erfolgt durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Januar 2013 angepasst.

Art. 7 Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Eidgenössichen Büro für Konsumentenfragen geführt.

Art. 8 Schweigepflicht

1 Die Mitglieder, die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter von Wirtschaftsbranchen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches. 2 Sie haben insbesondere den Gang der Verhandlungen, den Inhalt von Anträgen und Voten, die Namen der Antragsteller und Votanten, die Abstimmungen, Protokolle und Verwaltungsberichte geheimzuhalten. 3 Für die materielle Abklärung von Fachgeschäften können sie sich mit den von ihnen vertretenen Kreisen intern beraten. SR 311.0

Art. 9 Entschädigungen

1 Die Kommissionsmitglieder und beigezogenen unabhängigen Sachverständigen beziehen Entschädigungen gemäss Verordnung vom 25. Januar 1952 über die Taggelder und Reiseentschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten. 2 Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Generalsekretariat des WBF besorgt. [AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12 Abs. 1]. Siehe heute: die Art. 8l ff. RVOV (SR 172.010.1).

Art. 10 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 15. Februar 1966 in Kraft.

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