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27 provisions
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu
Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung
der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die
Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Subsidiarität
Art. 2 zu Mitträgervereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft
einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen
im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre
Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen
die gleiche Rechtsstellung.
II Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte
Art. 4 Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell
akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie
von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im
universitären Hochschulbereich.
Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich
im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären.
Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete
Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung
sind nicht beitragsberechtigt.
Beitragsberechtigte
Studienangebote
privater
Art. 5 Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater
Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung
ist, dass der Standortkanton
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in
anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private
Institutionen.
Datenbank
für beitragsberechtigte
Art. 6 Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt
die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes
Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden
keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der
im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über
die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Grundlagen für
die Festlegung
Art. 9 der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben
sich aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer
Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen
Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die
Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen
aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung
anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Höhe der
interkantonalen
Art. 10 Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet
sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und
der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen
maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9
Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist
die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Dauer der
Art. 11 Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind
für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-,
Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für
die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und
weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende
der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4
litera c fest.
Zahlungspflichtiger
Art. 12 Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in
dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des
Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen
Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der
Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 13 Studiengebühren
Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge
gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe
gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Gleichbehandlung bei
Art. 14 der Zulassung
Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die
Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des
Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone.
Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Behandlung von
Studierenden
Art. 15 aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne
dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote
Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
V Vollzug
Die Konferenz
Art. 16 der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus
je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen
Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die
Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug
zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe
(Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung
des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung
in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte
Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)
sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von
Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2),
von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17) und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2.
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Kommission
Art. 17 IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der
Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für
Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine
und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK,
Ziffer 6.0
415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der
Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19 Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch
die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV3 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4.
VI Schlussbestimmungen
Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone
gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung
an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
Weiterbestehen
Art. 24 der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
3 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17
Fürstentum
Art. 25 Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen
Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2
und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen
gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis
acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht
oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens
zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge
für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone
entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Berechnung
der Beiträge
im Übergang
von der IUV
1997 auf die
Art. 27 IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie
folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und
IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem
Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die
Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV
2019.
5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und
die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs-
und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
415.17 Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
Anhang
Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche
gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung
Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:
Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites
Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem
Studienjahr