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Finanzrichtlinie

Neuheim · 1.6-2 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Finanzkompetenzen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates
  3. Art. 3 Submissionsverfahren
  4. Art. 4 Budgetkreditüberschreitung
  5. Art. 5 Zeichnungsberechtigungen
  6. Art. 6 Auftragserteilung

6 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Finanzrichtlinie regelt die Organisation der Finanzen sowie die Zeichnungsberechtigung der Einwohnergemeinde Neuheim. 2 Generell ist mit den Steuergeldern haushälterisch umzugehen. Die Ausgabekompetenz ergibt sich aus der Tabelle in Art. 2 Abs. 2 und ist durch Vergleichsofferten zu belegen, die Kontrolle obliegt der zweitvisierenden Person innerhalb der Finanzkompetenzen. *

Art. 2 Finanzkompetenzen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates

1 … * 2 Für einmalige und wiederkehrende Ausgaben muss die Ausgabenlegitimation durch den Souverän gegeben sein (Budget, Kreditantrag). Es sind die Vorgaben zur öffentlichen Beschaffung zu beachten. Unbefristete Ausgaben desselben Kreditors (Verpflichtung) sind auf vier Jahre zu berechnen. Dabei sind die Kompetenzen wie folgt verteilt: * Betrag Zuständigkeit bis CHF 2'500.00 Alle Mitarbeiter * bis CHF 5'000.00 * Leitung, Assistenz, Stabchef/in * bis CHF 20'000.00 * Gemeindeschreiber/in, Abteilungsleitung, Feuerwehrkommandant/in bis CHF 100'000.00 * Abteilungsleitung und zuständiges Gemeinderatsmitglied * ab CHF 100'000.00 * Gemeinderat als Gremium * 2bis Ist die zuständige Person abwesend, so übernimmt die Stellvertretung die entsprechenden Finanzkompetenzen. Diese sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertretungsdauer zurückhaltend einzusetzen. * 3 Abschreibung von uneinbringbaren Guthaben und Gebühren sind der Abteilung Finanzen zu melden. Die Kompetenzen in diesem Bereich sind wie folgt verteilt: * Betrag Zuständigkeit bis CHF 10'000.00 * Zuständiges Gemeinderatsmitglied * ab CHF 10'000.00 * Gemeinderat als Gremium *

Art. 3 Submissionsverfahren

1 Zur Bestimmung des Verfahrens anhand des geschätzten Auftragswerts gelten die folgenden Schwellenwerte der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB): (Auftragswert in CHF exkl. MwSt.) Verfahren Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten: Baunebengewerbe Bauarbeiten: Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter CHF 150'000.00 * unter CHF 150'000.00 unter CHF 150'000.00 unter CHF 300'000.00 Einladungsverfahren unter CHF 250'000.00 unter CHF 250'000.00 unter CHF 250'000.00 unter CHF 500'000.00 Offenes / selektives Verfahren ab CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 ab CHF 250'000.00 ab CHF 500'000.00 2 Vergaben an Mitarbeitende und vom Souverän gewählte Amtsträger sind in jedem Fall dem Gemeinderat vorzulegen. 3 Sämtliche Vergaben ab einem Betrag von CHF 100'000.00 müssen durch den Gemeinderat bewilligt werden. Bei Submissionsverfahren im Einladungs- oder offenen/selektiven Verfahren liegt die Verantwortung bei der zuständigen Abteilungsleitung unter Beizug der Abteilung Finanzen. *

Art. 4 Budgetkreditüberschreitung

1 Reicht ein Budgetkredit (Kontototal) nicht aus, um die geplanten ungebundenen Vorhaben zu finanzieren, ist die Kompetenztabelle für Kontoüberschreitungen bis CHF 50'000.00 anzuwenden. 2 Für ungebundene Ausgaben muss bei Kreditüberschreitungen von mehr als CHF 50'000.00 der Gemeindeversammlung ein Nachtragskredit beantragt werden. 3 Die Kompetenz für Budgetkreditüberschreitungen berechnet sich für die budgetverantwortliche Person aus dem 0.54-fachen Potenzwert der Budgetsumme multipliziert mit dem Faktor 19. Für das zuständige Gemeinderatsmitglied ergibt sie sich aus dem 0.54-fachen Potenzwert der Budgetsumme multipliziert mit dem Faktor 38. *

Art. 5 Zeichnungsberechtigungen

1 Die Zeichnungsberechtigungen werden wie folgt festgelegt: a) * Kreditorenrechnungen: Die verantwortlichen Personen prüfen die eingehenden Rechnungen. Dabei wird sichergestellt, dass sowohl eine gesetzliche Grundlage sowie genügend Budget vorhanden sind. Trifft dies zu, wird die Kontierung erstellt und die materielle und rechnerische Kontrolle mit einem Visum bestätigt. Das zweite Visum legitimiert zur Zahlungsfreigabe und muss durch die Abteilungsleitung ausgeführt werden. b) * Auslagenvergütungen: Sämtliche Auslagenvergütungen sind mit den Originalbelegen zu versehen und vom Antragsteller und der Abteilungsleitung zu unterzeichnen. Eigene Auslagevergütungen müssen durch den direkten Vorgesetzten visiert werden.

Art. 6 Auftragserteilung

1 Aufträge im Wert von mehr als CHF 10'000.00 sind schriftlich zu erteilen oder es ist eine schriftliche Auftragsbestätigung einzuholen. 2 Wird die Auftragssumme überschritten, ist eine zusätzliche schriftliche Auftragsbestätigung (Nachtrag) einzuholen und die Abweichung ist klar zu begründen.

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