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G vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG)

Liechtenstein · 832.10 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Bezeichnungen
  3. Art. 2 2. Anerkannte Krankenkassen
  4. Art. 3 3. Landesverband der Krankenkassen
  5. Art. 3a Risikoausgleich
  6. Art. 3bis
  7. Art. 4a b) Durchführung der Aufsicht
  8. Art. 4b Statistik
  9. Art. 4c Verwaltungskosten
  10. Art. 5 Schweigepflicht
  11. Art. 6 Steuerfreiheit
  12. Art. 7 Obligatorische Versicherung
  13. Art. 8 Freiwillige Versicherung
  14. Art. 10 b) Änderung der Versicherungsart und Freizug
  15. Art. 11 Erfassung der Versicherungspflichtigen
  16. Art. 11a Überprüfung der Versicherungspflicht für Krankengeld
  17. Art. 12 Versichertes Risiko
  18. Art. 13 Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  19. Art. 14 Krankengeld
  20. Art. 15 Leistungen bei Mutterschaft
  21. Art. 16 Leistungen der freiwilligen Versicherungen
  22. Art. 16a Leistungserbringer
  23. Art. 16b Bedarfsplanung
  24. Art. 16c Tarife und Preise
  25. Art. 16d Verträge mit Leistungserbringern
  26. Art. 16e Verträge für Leistungen der freiwilligen Versicherungen
  27. Art. 16f Versorgungsnetze
  28. Art. 17 Verbot der Überversicherung
  29. Art. 18a b) Arztwechsel während eines Krankheitsfalles
  30. Art. 19 Wirtschaftlichkeit der Behandlung
  31. Art. 19a Qualitätssicherung
  32. Art. 19b Festlegung von Kostenzielen
  33. Art. 19c Kündigung von Verträgen über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  34. Art. 20 Vertrauensärzte
  35. Art. 20a Rechnungstellung; Auskunftspflicht der Leistungserbringer
  36. Art. 20b Versichertenkarte
  37. Art. 20c Gesundheitsförderung und Prävention
  38. Art. 22 2. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
  39. Art. 23a b) Freiwillige Kostenbeteiligung
  40. Art. 23b c) Abweichungen von der Kostenbeteiligung
  41. Art. 24a b) Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung
  42. Art. 24b c) Beiträge an einkommensschwache Versicherte
  43. Art. 25 Haftung des Arbeitgebers; Lohnzahlung; Auszahlung des Krankengeldes
  44. Art. 26 Sicherung der Leistungen
  45. Art. 26a Verarbeitung personenbezogener Daten
  46. Art. 26b Offenlegung personenbezogener Daten
  47. Art. 26c Verwaltungshilfe
  48. Art. 28 2. In anderen Fällen
  49. Art. 29 Strafbestimmungen
  50. Art. 30 Durchführung
  51. Art. 31 Aufgehobene Bestimmungen
  52. Art. 32 Inkrafttreten
  53. § 1 Errichtung des Hausarztsystems
  54. § 2 Tarifvereinbarungen mit Spitälern
  55. § 3 Staatsbeiträge im Hausarztsystem
  56. § 4 Kinder im Hausarztsystem
  57. § 5 Freiwillige Versicherung
  58. § 6 Wahl des bisherigen Arztes im Ausland

58 provisions

Art. 24a b) Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung

1) Der Staat übernimmt 90 % der im Landesdurchschnitt errechneten Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Kinder. 2) Für die übrigen Versicherten leistet der Staat einen Beitrag an die Hochkostenversicherung. Dieser wird vom Landtag auf Antrag der Regierung pro Bemessungsjahr jeweils bis spätestens im Juni des Vorjahres festgelegt. Das Amt für Gesundheit ermittelt unter Berücksichtigung der effektiven Kosten eines Jahres den Prozentsatz der Kostenübernahme in der Hochkostenversicherung, sodass der gesamte vom Landtag festgelegte Beitrag ausgeschöpft wird. 3) Die Kassen können den Anspruch auf die Beiträge zweimal pro Jahr geltend machen. Die Regierung bestimmt durch Verordnung den Inhalt der Angaben. Die Richtigkeit der Angaben ist durch die Revisionsstelle zu bestätigen.

Art. 24b c) Beiträge an einkommensschwache Versicherte

1) Der Staat entrichtet Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen (Prämienverbilligung) einkommensschwacher Versicherter. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem massgebenden Erwerb des Versicherten bzw. der Ehegatten des dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahres. Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern. 2) Die Beiträge zur Prämienverbilligung richten sich nach den im Landesdurchschnitt errechneten Prämien in der Grundversicherung und in der Hochkostenversicherung sowie der vom Versicherten entrichteten obligatorischen Kostenbeteiligung (Art. 23 Abs. 2 und 2a). Sie werden wie folgt festgelegt: a) Bei einem Erwerb bis 26 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten. b) Bei einem Erwerb über 26 000 Franken bis 65 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %. 2a) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden bei Ehegatten abweichend von Abs. 2 wie folgt festgelegt: a) Bei einem Erwerb bis 37 000 Franken entspricht der Beitrag 70 % des Prämienanteils und 70 % der Kostenbeteiligung des Versicherten. b) Bei einem Erwerb über 37 000 Franken bis 77 000 Franken sinken die Prozentsätze nach Bst. a linear auf 15 %. 3) Der massgebende Erwerb setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes sowie einem Zwanzigstel des Gesamtvermögens. 3a) Leistungen der sozialen Einrichtungen für die obligatorische Krankenversicherungsprämie sind anzurechnen. 4) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden auf Antrag der Versicherten durch das Amt für Soziale Dienste ausgerichtet. Die Beiträge werden direkt an die Kasse ausbezahlt, bei der diese Personen versichert sind. 4a) Das Amt für Soziale Dienste meldet der Kasse unverzüglich bei Vorliegen der rechtskräftigen Verfügung die anspruchsberechtigten Versicherten und die Höhe der Beiträge. Die Kasse informiert den anspruchsberechtigten Versicherten spätestens bei der nächsten Prämienfakturierung über die Verrechnung der rechtskräftig zugesprochenen Beiträge zur Prämienverbilligung. 5) Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen über: a) Abweichungen vom Erwerb nach Abs. 1 bei ausserordentlichen Abzügen vom Erwerb bei der Steuerveranlagung; b) die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Beiträge für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland; c) die Koordination mit den Ergänzungsleistungen zugunsten von Rentnern der AHV und der IV sowie den Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe; d) die Durchführung der Prämienverbilligung und die Mitwirkung der Gemeinden. 6) Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind den Ehegatten gleichgestellt. 5. Teil

Art. 25 Haftung des Arbeitgebers; Lohnzahlung; Auszahlung des Krankengeldes

1) Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang für Krankengeld versichert haben, haften den Arbeitnehmern mindestens für die entgangenen Versicherungsleistungen. 2) Zahlt der Arbeitgeber dem krankengeldberechtigten Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn, so ist ihm für die Zeit der Lohnzahlung das Krankengeld auszuzahlen. 3) Das Krankengeld ist von der Kasse mindestens einmal pro Monat auszubezahlen. 4) Aufgehoben

Art. 26 Sicherung der Leistungen

Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind unabtretbar und unverpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Die Kasse kann Leistungen für Krankenpflege direkt an Leistungserbringer auszahlen.

Art. 26a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: a) für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen; b) die Beiträge der Versicherten zu berechnen und zu erheben; c) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; d) den Anspruch auf Beiträge des Staates zu beurteilen, zu berechnen und zu gewähren; e) ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; f) für die Durchführung und die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit der Behandlung und der Massnahmen zur Qualitätssicherung zu sorgen sowie die Kostenziele festzulegen und zu überprüfen; g) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; h) Statistiken zu führen.

Art. 26b Offenlegung personenbezogener Daten

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, offenlegen: a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind; b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.

Art. 26c Verwaltungshilfe

1) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen den Erwerb sowie das Reinvermögen nach Art. 24b mitzuteilen, soweit diese Informationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendig sind. 2) Die mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV befassten Stellen sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen die Bezüger dieser Leistungen mitzuteilen, soweit diese Informationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendig sind.

Art. 28 2. In anderen Fällen

1) Ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung entscheidet über Streitigkeiten zwischen: a) Kassen oder Kassenverband und einem Leistungserbringer; b) Kassen und dem Kassenverband; c) Kassenverband und Berufsvereinigung und einem Leistungserbringer über die Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 1a) Jede Streitpartei bestellt binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei einen Schiedsrichter, und die Gewählten ernennen einen neutralen Vorsitzenden. Wird ein Schiedsrichter nicht fristgerecht bestellt oder kann über die Person des Vorsitzenden binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter keine Einigkeit erzielt werden, so erfolgt die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei durch das Obergericht. 1b) Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird. 1c) Erhebt ein Leistungserbringer Einspruch gegen die Kündigung durch den Kassenverband (Art. 19c Abs. 5), hat er dem Kassenverband gleichzeitig mit dem Einspruch den von ihm bestellten Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Kassenverband hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Einspruchs seinen Schiedsrichter dem Leistungserbringer bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Abs. 1a. 2) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Obergericht einlegen. Dessen Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Für die Berufung an das Obergericht und die Revision durch den Obersten Gerichtshof sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und sinngemäss die Art. 86 bis 95 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar.

Art. 29 Strafbestimmungen

1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer: a) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht; b) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet; c) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einer Kasse für sich oder einen anderen eine Leistung nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommt, erwirkt; d) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise einen Beitrag aufgrund dieses Gesetzes erwirkt; e) als Durchführungsorgan im Sinne dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht; f) Vergünstigungen nach Art. 19 Abs. 3 nicht weitergibt. 2) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt ist, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer: a) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; b) in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert. 3) Kassen werden vom Amt für Gesundheit wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) die Durchsetzung der Versicherungspflicht (Art. 9 bis 11) erschweren; b) den Pflichten und Weisungen nach Art. 4 bis 4c zuwiderhandeln; c) Vorschriften über die Beiträge der Versicherten (Art. 22) verletzen; d) Vorschriften über die Kostenbeteiligung (Art. 23 und 23a) verletzen; e) die Erfüllung von internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit beeinträchtigen. 6. Teil

Art. 30 Durchführung

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen. 2) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Gesundheit betraut. Die Arbeitgeber, die Versicherten und die Kassen sind verpflichtet, die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3) Die Regierung kann für Kassen, die nach bisherigem Recht Staatszuschüsse erhalten haben, ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vorsehen. 4) Die Versicherungspflichtigen haben sich bis spätestens 30. Juni 1972 gemäss diesem Gesetz versichern zu lassen. 5) Die Regierung ordnet im einzelnen den Übergang von der bisherigen zu der in diesem Gesetz umschriebenen Regelung.

Art. 31 Aufgehobene Bestimmungen

1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 2) Insbesondere sind aufgehoben: a) Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1941 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose, LGBl. 1941 Nr. 3, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 16. April 1959 über die Tuberkuloseversicherung, LGBl. 1959 Nr. 12; b) die Verordnung vom 11. April 1946 betreffend die Krankenversicherung, LGBl. 1946 Nr. 10, und die Verordnung vom 3. Juni 1954 betreffend die Durchführung der Krankenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 11; c) das Gesetz vom 9. September 1960 betreffend die Kranken- und Unfallversicherung in der Land- und Hauswirtschaft sowie die Änderung von Bestimmungen über die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, LGBl. 1960 Nr. 21, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 16. Februar 1961, LGBl. 1961 Nr. 9, soweit sich die Bestimmungen auf die Krankenversicherung beziehen; d) das Gesetz vom 30. Januar 1962 betreffend die Krankenversicherungspflicht für die Arbeitnehmer in Industrie- und Gewerbebetrieben, LGBl. 1962 Nr. 7, und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 26. April 1962, LGBl. 1962 Nr. 16; e) Art. 94 des Gesetzes vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe, LGBl. 1946 Nr. 4.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

§ 1 Errichtung des Hausarztsystems

1) Die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte sind zum Hausarztsystem und als Mitglieder des gemäss Abs. 3 zu gründenden Hausärztevereins zugelassen. 2) Spezialärzte, die vor dem Inkraftreten dieser Bestimmung in Liechtenstein niedergelassen waren und in ihrer Praxis wesentlich auch als Grundversorger tätig waren, erfüllen die Voraussetzungen als Grundversorger im Sinne von Art. 18a. 3) Ärzte, welche sich am Hausarztsystem beteiligen wollen, gründen den Hausärzteverein. Der Abschluss der Vereinbarung nach Art. 18a Abs. 5 muss der Regierung bis spätestens am 31. Dezember 1999 mitgeteilt werden. Die Regierung lädt alle in Liechtenstein niedergelassenen Ärzte zur Gründungsversammlung ein.

§ 2 Tarifvereinbarungen mit Spitälern

Ermöglichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Tarifvereinbarungen mit Spitälern, dass für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes bei Versicherten mit Zusatzversicherungen höhere Tarife zur Anwendung gelangen können als für Versicherte ohne Zusatzversicherungen, kann die Tarifdifferenz weiterhin den Zusatzversicherungen belastet werden, bis die entsprechende Tarifvereinbarung diesem Gesetz angepasst ist.

§ 3 Staatsbeiträge im Hausarztsystem

1) Solange der in Art. 22 Abs. 3 vorgeschriebenen Prämienreduktion im Hausarztsystem nicht eine entsprechende Kostenreduktion im Vergleich zur Versicherung mit uneingeschränkter Wahl der Leistungserbringer gegenübersteht, leistet der Staat den Kassen Beiträge zum Ausgleich des Ertragsausfalles. 2) Der Beitrag je Versicherten ist für alle Kassen gleich. Er wird aufgrund der im Landesdurchschnitt erhobenen Differenz je erwachsenen Versicherten zwischen dem Aufwand und dem Ertrag der beiden Versicherungsformen berechnet.

§ 4 Kinder im Hausarztsystem

Im Hausarztsystem versicherte Kinder, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in Liechtenstein tätigen Krankenkasse nach liechtensteinischem Recht obligatorisch für Krankenpflege versichert waren, können im Sinne von Art. 18a Abs. 2 auch einen Arzt wählen, welcher nicht am Hausarztsystem beteiligt ist. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 241 ausgegeben am 10. Dezember 2003 Gesetz vom 23. Oktober 2003 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung ...

§ 5 Freiwillige Versicherung

1) Versicherte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, müssen von den Kassen ohne Versicherungsvorbehalte in die freiwillige Versicherung nach Art. 16 Abs. 2 aufgenommen werden, wenn sie ihren Antrag um Aufnahme vor dem 31. Dezember 2004 stellen. Erwachsene Versicherte müssen unter den gleichen Voraussetzungen in die unterste Eintrittsaltersgruppe für Erwachsene aufgenommen werden. 2) Die Regierung legt für die freiwillige Versicherung nach Art. 16 Abs. 2 in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes je eine Maximalprämie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene fest. Die Maximalprämien können für jedes Jahr neu festgelegt werden. Reichen diese Prämien bei einer Kasse nicht aus, um die in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Mindestleistungen der freiwilligen Versicherung einschliesslich der vom Amt für Gesundheit im Minimum verlangten Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und Reserven zu decken, gleicht der Staat der Kasse das Defizit aus. Das Amt für Gesundheit erlässt Weisungen über die Rechnungslegung.

§ 6 Wahl des bisherigen Arztes im Ausland

Wählt ein in Liechtenstein Versicherter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zugelassenen Arzt im Ausland, der ihn bereits in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig behandelt hat, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Abweichung von Art. 18 Abs. 2 für die durch diesen Arzt bis zum 31. Dezember 2008 durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen den vollen Tarif oder Preis nach der am Ort der Behandlung anwendbaren Regelung der obligatorischen Krankenversicherung. Der Versicherte schuldet dem Arzt die Vergütung der Leistung, wenn die Kasse mit dem Arzt nichts anderes vereinbart hat. Er hat gegenüber der Kasse einen Anspruch auf Rückerstattung. Die Kasse kann eine Vergütung ablehnen, wenn die Angaben in der Rechnung mit dem massgebenden Tarif nicht vergleichbar sind. ... Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 231 ausgegeben am 21. August 2009 Gesetz vom 26. Juni 2009 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung ...

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G vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG)