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25 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Modalitäten der Beitragsgewährung, die Bewirtschaftung der Alpen sowie das Boden- und Pachtrecht. *
2 Sie regelt zudem den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung, soweit dieser nicht in Spezialverordnungen geregelt wird.
2. Zuständigkeiten
Art. 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. legt die Strategie für den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung fest;
b. erlässt Vorschriften und trifft Massnahmen über den Pflanzenschutz.
Art. 3
Departement Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres:
a. überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
b. vertritt den Kanton in interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts;
c.
* erlässt Richtlinien, namentlich eine solche über die Verwendung
der Marke Glarnerland im Lebensmittelbereich;
1) GS IX D/1/1
SBE 2014 69 1
d. ist die beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);
e. kann die Kontrolle für den Vollzug der Förderung der Biodiversität
und der Landschaftsqualität Organisationen übertragen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten;
f.
* regelt die landwirtschaftliche Beratung über eine Leistungsvereinbarung mit dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof;
g.
* …
h.
* kann für Beratungsangebote weitere Leistungsvereinbarungen mit
Dritten abschliessen.
Art. 4
Abteilung Landwirtschaft
1 Soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, ist die Abteilung Landwirtschaft die kantonale Vollzugsbehörde. Sie ist insbesondere die zuständige kantonale Fachstelle im Sinne der Verordnung über die Direktzahlungen
an die Landwirtschaft (DZV)2) und zuständig für: *
b. die Aufsicht über die Kontrollorganisationen gemäss DZV;
c.
* die Genehmigung der Alpordnung, die Führung des Alpurbars, Änderungen der Bewirtschaftung, die Bewilligung des höchstzulässigen Pachtzinses und die Festlegung des Normalbesatzes;
d. die Bewilligungen nach Artikel 84 und 90 Buchstaben a, c, d und e
BGBB sowie Artikel 49 und 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
1a Vor der Festlegung des Normalbesatzes nach Absatz 1 Buchstabe c holt
sie die Stellungnahme der Landwirtschaftskommission ein. Diese kann eine
Änderung des Normalbesatzes beantragen. *
2 Sie sorgt für die landwirtschaftliche Beratung:
a. zur Förderung der betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft;
b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und
Kantonen.
3 Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Organisationen und
kantonalen Institutionen zusammenarbeiten und unter ihrer Kontrolle auch
Arbeiten anderen Organisationen übertragen oder Aufträge Dritten vergeben, sofern hierzu keine Leistungsvereinbarung notwendig ist.
Art. 5
Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission bestimmt aus ihrem Kreis einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten.
2) SR 910.13
2 Sie tagt nach Bedarf und fasst ihre Beschlüsse mit einem einfachen Mehr
der teilnehmenden Mitglieder. Dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten
steht der Stichentscheid zu. Sie kann in unstrittigen Fällen ihre Beschlüsse
auf dem Zirkularweg treffen, welche als solche zu bezeichnen sind.
3 Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission müssen über fachliche
Kompetenzen im landwirtschaftlichen Bereich verfügen. Bei deren Zusammensetzung ist eine angemessene Vertretung der Regionen des Kantons
und der Betriebsformen anzustreben.
Art. 6
Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons, namentlich bei der
Erhebung von Daten und bei Kontrollen.
2 Sie bezeichnen und entschädigen die für ihre landwirtschaftlichen
Vollzugsaufgaben zuständigen Personen.
3. Kantonale Fördermassnahmen
Art. 7
Örtlicher Anwendungsbereich
1 Zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können Beiträge für beitragsberechtigte Flächen im Kanton Glarus ausgerichtet werden. *
Art. 8
Förderung spezieller Bewirtschaftungsmethoden
1 Als besonders umwelt- und standortgerechte sowie Energie und Produktionsmittel sparende Bewirtschaftungsmethoden gelten solche, die über die
Mindestanforderungen des ökologischen Leistungsnachweises gemäss DZV
hinaus den Zielen des Umwelt- oder Tierschutzes dienen.
Art. 9
Unterstützung landwirtschaftlicher Organisationen
1 Der jährliche Beitrag an eine landwirtschaftliche Organisation beträgt maximal 1000 Franken. Davon ausgenommen sind Mitgliederbeiträge an landwirtschaftliche Organisationen, bei welchen der Kanton Mitglied ist.
2 Für weitergehende Beiträge bedarf es einer Leistungsvereinbarung. *
Art. 10
Tierzuchtförderung
1 Die Organisation und Durchführung von Massnahmen zur Tierzuchtförderung obliegt den kantonalen Zuchtorganisationen.
2 Sie veranstalten jährlich eine Rindvieh- und eine Kleinviehschau und erlassen die dazu nötigen Bestimmungen.
3 Das Departement legt in einer Leistungsvereinbarung mit den kantonalen
Zuchtorgansationen die Rahmenbedingungen und die finanziellen Abgeltungen fest. *
Art. 11
Qualitätsförderung
1 Die Förderung von Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von land- und
alpwirtschaftlichen Produkten mit Beiträgen bezieht sich auf Weiterbildungskurse, Qualitätstaxierung, Qualitätsprämien und auf Projekte, welche
die Qualitätsförderung von Land- und Alpwirtschaftsprodukten zum Inhalt
haben und von überbetrieblicher Bedeutung sind.
Art. 12
Absatzförderung
1 Gefördert werden können innovative Projekte im Bereich der Direktvermarktung, der Werbung für spezielle Erzeugnisse aus Glarner Land-, Alpwirtschaftsbetrieben und von Glarner Ernährungshandwerkern. Es können
entsprechende Ausstellungen unterstützt werden.
Art. 13
Allgemeine Voraussetzungen
1 Beitragsberechtigt nach Artikel 9 bis 12 sind Organisationen mit Sitz im
Kanton Glarus. Sofern ein Projekt oder eine Massnahme von wesentlicher
Bedeutung für die Glarner Land- und Alpwirtschaft ist, können ausnahmsweise auch ausserkantonale Organisationen unterstützt werden.
2 Die Beitragsgewährung setzt Eigenleistungen von mindestens 30 Prozent
Art. 14 der Projektkosten voraus. *
Verfahren
1 Für Gesuche um Beiträge, für welche der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt, legt die Vollzugsbehörde die Frist zur Einreichung fest.
2 Die übrigen Gesuche für kantonale Fördermassnahmen sind der Vollzugsbehörde bis zum 31. März des laufenden Jahres einzureichen.
3 Die Gesuche müssen eine Projekt- oder Massnahmenbeschreibung sowie
einen Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan enthalten. Sofern eine Leistungsvereinbarung notwendig ist, müssen sie eine Massnahmenbeschreibung und ein Budget enthalten.
4 Die Auszahlung der Beiträge ist trotz Bewilligung von den zugesagten Krediten abhängig.
Art. 15
Auszahlung
1 Die Beiträge für Qualitäts- und Absatzförderung können pauschal oder
prozentual zu den ausgewiesenen Kosten gewährt werden.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung. Es
können Akontozahlungen geleistet werden.
4. Alpwirtschaft
Art. 16
Klein- und Grossvieh
1 Als Grossvieh gelten Tiere der Rinder- und der Pferdegattung sowie
Wasserbüffel. Als Kleinvieh gelten Schafe, Ziegen, Alpakas und Lamas. *
Art. 17
Alpurbar
1 Das Alpurbar ist das kantonale Verzeichnis aller Alpen.
2 Es hält den Normalbesatz und die Nutzung mit Gross- und Kleinvieh fest. *
Art. 18
Anforderungen an die Bewirtschaftung
1 Der Alpeigentümer hat die Aufgabe der Bewirtschaftung grösserer Weideflächen der Vollzugsbehörde zu melden. *
Art. 19
Alpordnung
1 Geltendem Recht widersprechende Alpordnungen sind bis zur nächstfolgenden Alpsaison anzupassen und genehmigen zu lassen.
Art. 21 Art. 20 * …
Alpviehzählung
1 Sofern es die technischen Möglichkeiten zulassen, wird der Alpviehbestand über die Tierverkehrsdatenbank ermittelt.
2 Die Vollzugsbehörde kann Alpviehzählungen durchführen oder durch die
Gemeinde anordnen.
Art. 23 Art. 22 * …
Alpauf- und Alpabfahrt
1 Soweit in der Alpordnung nichts anderes geregelt ist, bestimmt der Alpbewirtschafter den Zeitpunkt der Alpauffahrt. Die genügende Futterversorgung
der Tiere ist zu gewährleisten.
2 … *
3 Wird in der Alpordnung ein Alpabfahrtstermin festgelegt, hat er sich nach
den durchschnittlichen Vegetationsverhältnissen mehrerer Jahre zu richten.
4 Bei besonders günstigen Vegetationsverhältnissen und mit Zustimmung
des Alpeigentümers kann die Alpabfahrt zu einem späteren, als dem in der
Alpordnung festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch am 30. September.
5. Bodenrecht
Art. 24
Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
1 Als ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich beim Erwerb eines Grundstücks
nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d BGBB gilt eine Fahrdistanz von weniger als fünfzehn Kilometer ab dem Betriebszentrum.
Art. 25
Wohngebäude ausserhalb der Bauzone
1 Rechtmässig erstellte Wohngebäude ausserhalb der Bauzone sowie Bauten, welche einen unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude haben, können nach Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe a BGBB abparzelliert und aus dem Geltungsbereich des BGBB
entlassen werden.
2 Bauten dürfen nur abparzelliert werden, sofern sie landwirtschaftlich nicht
mehr benötigt werden.
3 Die abparzellierte Fläche, miteingeschlossen die Grundfläche des Wohngebäudes und allfälliger Bauten, darf bei Wohnhäusern höchstens 1000 m² und
bei Ferienhäusern höchstens 400 m² betragen.
4 In begründeten Fällen, insbesondere bei besonderen Parzellen- und Geländeformen oder Gebäudegrössen, kann eine grössere Fläche abparzelliert
und aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden.
Art. 26
Ertragswertschätzung
1 Ertragswertschätzungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. *
2 … *
3 Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.
Art. 27
Bewilligung für Erwerbsgeschäft
1 Der Erwerber hat für die Bewilligung eines Erwerbsgeschäftes gemäss den
Bestimmungen des BGBB eine aktuelle Ertragswertschätzung beizulegen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
26.06.2018 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, f. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, g. aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 3 Abs. 1, h. eingefügt SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1a eingefügt SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 20 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 22 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE 2018 19
26.06.2018 01.07.2018 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben SBE 2018 19
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, c. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, f. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, g. 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 3 Abs. 1, h. 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1, c. 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 4 Abs. 1a 26.06.2018 01.07.2018 eingefügt SBE 2018 19
Art. 7 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 9 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 10 Abs. 3 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 13 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 16 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 17 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 18 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 20 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 22 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 23 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19
Art. 26 Abs. 1 26.06.2018 01.07.2018 geändert SBE 2018 19
Art. 26 Abs. 2 26.06.2018 01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 19