Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0ec6c624378589e2bceaf5a751db4ece8ff013e9aa211a8f98dfd53c0c8f4327
5 provisions
§ 1
1 Arealüberbauungen, grosse Einkaufsläden, Betriebszentralen, Lagerhäuser,
Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, Sportanlagen usw., die übermässig starken Verkehr erzeugen oder anziehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen nur bewilligt werden, wenn die daraus sich ergebenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsströme des öffentlichen
Strassennetzes nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 2
1 Zum Nachweis, dass die unter § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt werden,
sind mit der Baueingabe folgende Unterlagen einzureichen:
a. Ganglinie der Verkehrsmenge, aufgeteilt nach Verkehrsarten (öffentlicher
undprivater Verkehr, Fussgänger, Radfahrer, Motorräder, Personenwagen, Lastwagen)
b. Verkehrsbeziehung unterteilt nach Verkehrsarten
c. Plan der Verkehrsführung mit Angaben der Spitzenbelastungen aller öffentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
d. Leistungsnachweis der öffentlichen Strassen im relevanten Nahbereich
e. erreichbare Haltestellen des öffentlichen Verkehrsmittels.
§ 3
1 Als Ausgangswert für die Belastungen des Gemeinde- und Kantonsstrassennetzes sind die für das Jahr 1990 prognostizierten Werte anzunehmen, sofern
das heutige oder in naher Zukunft sich ergebende Verkehrsaufkommen nicht
wesentlich grösser ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
2 402
§ 4
1 Wird durch das Verkehrspotential eines grossen Bauvorhabens die Kapazität
des öffentlichen Strassennetzes wesentlich überschritten und ist deshalb der
Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen notwendig, so darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn feststeht, dass mit der Inbetriebnahme eines
solchen Objektes der erforderliche Ausbau des öffentlichen Strassennetzes abgeschlossen ist. Die Kosten für den Ausbau gehen zu Lasten des Bauherrn.
§ 4a *
1 Die in § 4 enthaltenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die
Erschliessung durch ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig ist. Die Bauherren haben an die Investitionskosten angemessene Beiträge zu leisten.
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1972 in Kraft und ist zu veröffentlichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
3 402
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.01.1972 01.01.1972 Erlass Erstfassung GS 24.661
12.03.1974 12.03.1974 § 4a eingefügt GS 25.378
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661
4 402
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.01.1972 01.01.1972 Erstfassung GS 24.661
§ 4a 12.03.1974 12.03.1974 eingefügt GS 25.378
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.661