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Verordnung über die Kontrollschildnummern

Zug · 751.222 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 2 § 1 * …
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5

4 provisions

§ 2 § 1 * …

Abtretung von Kontrollschildnummern 1 Fahrzeughaltende können die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer drei Monate nach der Immatrikulation des Fahrzeugs und bis ein Jahr nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds an andere Fahrzeughaltende abtreten. 2 Tritt eine Fahrzeughalterin/ein Fahrzeughalter gleichzeitig mehrere Kontrollschildnummern an die gleiche Person ab, erhebt das Strassenverkehrsamt die Abtretungsgebühr von Ziffer 5.18 der Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr6) nur einmal. 1) BGS 111.1 2) SR 741.01 3) SR 741.51 4) BGS 751.22 5) BGS 751.221 6) BGS 751.221 GS 2017/078 1 751.222 3 Stirbt die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter, kann die Kontrollschildnummer innerhalb eines Jahres nach der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds abgetreten werden. Dem Strassenverkehrsamt ist dazu zusammen mit dem Abtretungsformular ein Nachweis über die Verfügungsgewalt über den Nachlass vorzulegen. * 4 Die Abtretung ist nur zulässig, wenn keine mit der Kontrollschildnummer zusammenhängende Forderungen des Strassenverkehrsamts gegenüber der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter ausstehend sind.

§ 3

Fristen 1 Das Strassenverkehrsamt verfügt wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn a) innert eines Jahres nach der Zuteilung kein Fahrzeug auf die Kontrollschildnummer immatrikuliert wird; b) das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist. 2 Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

§ 4

Verlust oder Diebstahl von Kontrollschildern 1 Bei Verlust oder Diebstahl des Kontrollschilds besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz, auf Rückerstattung des bezahlten Ersteigerungsbetrags und der Gebühren.

§ 5

Übergangsbestimmung 1 Bei Kontrollschildern, die vor Inkrafttreten der Verordnung hinterlegt oder entzogen worden sind, verfügt das Strassenverkehrsamt vom Zeitpunkt der Hinterlegung oder des Entzugs des Kontrollschilds wieder wie folgt über zugeteilte Kontrollschildnummern: a) nach zwei Jahren bei drei- und vierstelligen Kontrollschildnummern; b) nach einem Jahr bei fünf- und sechsstelligen Kontrollschildnummern. 751.222 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017/078 15.12.2020 19.12.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/092 15.12.2020 19.12.2020 Ingress geändert GS 2020/092 15.12.2020 19.12.2020 § 2 Abs. 3 geändert GS 2020/092 04.07.2023 07.07.2023 Ingress geändert GS 2023/037 04.07.2023 07.07.2023 § 1 aufgehoben GS 2023/037 751.222 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017/078 Erlasstitel 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092 Ingress 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092 Ingress 04.07.2023 07.07.2023 geändert GS 2023/037 § 1 04.07.2023 07.07.2023 aufgehoben GS 2023/037 § 2 Abs. 3 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/092

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