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12 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
1 Der private Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Siedlung Brunnenhof.
2 Im Besonderen wird die Voraussetzung geschaffen für:
a. eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung;
b. die Realisierung von preisgünstigem Wohnraum;
c. die Ermöglichung eines Hochhauses am Bucheggplatz.
Art. 2
1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften
und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 zusammen.
2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Geltungsbereich.
Art. 3
1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 im Geltungsbereich keine Anwendung.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3 Für diesen Gestaltungsplan gelten die Begriffe des Planungs-
und Baugesetzes (PBG)4 in der Fassung bis zum 28. Februar
2017 samt zugehöriger Verordnungen.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 289 vom 31. Januar 2024.
3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
4 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Geltendes
Recht
2Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof»701.210
4 Die Wirkung der Baulinien bezüglich der Gebäudehöhe im
Sinne von § 278 PBG ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.
Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Gebäude sind innerhalb des im Situationsplan festgelegten Baubereichs anzuordnen.
2 Der Zusammenbau mit dem Gebäude GVZ-Nr. UN02402 ist erlaubt.
3 In Abweichung von Abs. 1 dürfen folgende Gebäudeteile über
den Baubereich hinausragen:
a. an der Fassade zum Buchegg-Park: Erker und Balkone bis
maximal 1,5 m Tiefe, gemessen ab der Grenze des Baubereichs und ohne Beschränkung der Länge;
b. an der Fassade zur Hofwiesenstrasse: Vordächer bis maximal 2,5 m Tiefe, gemessen ab der Grenze des Baubereichs
und ohne Beschränkung der Länge.
Art. 5
1 Der Grenzabstand gegenüber der Parzelle Kat. Nr. 5002
sowie Weg- und Strassenabstände dürfen innerhalb des Geltungsbereichs unterschritten werden, soweit Art. 4 dies zulässt.
2 Die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes5 über den
Mehrlängen- und den Mehrhöhenzuschlag finden keine Anwendung.
Art. 6
1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche
beträgt 3566 m2.
2 Anrechenbare Geschossflächen sind alle dem Wohnen, Arbeiten und sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür
verwendbaren Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen, unter Einschluss der zugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume, sowie sämtliche Lagerflächen samt inneren Trennwänden.
3 Als nicht anrechenbar gelten die Flächen gemäss § 10 Allgemeine Bauverordnung (ABV)6.
Art. 7
1 Die maximal zulässige Höhenkote für sämtliche Gebäudeteile und Aufbauten beträgt 511,35 m ü. M.
2 Über dem obersten Vollgeschoss sind nur technische Aufbauten sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie zulässig.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
6 vom 22. Juni 1977, LS 700.2.
Baubereich
Abstände
Anrechenbare
Geschossflächen
Höhenkote
3Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof» 701.210
3 Technische Aufbauten müssen unterhalb des Dachrandabschlusses angeordnet und auf ein Minimum beschränkt werden,
sofern nicht eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe entgegensteht.
Art. 8
Die Geschosszahl ist im Rahmen der zulässigen Höhenkote frei.
Art. 9
1 Von der nicht mit Gebäuden überstellten Fläche des
Geltungsbereichs darf maximal ein Drittel unterbaut werden mit
unterirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen.
2 Im Bereich einer Baumpflanzung sind keine unterirdischen Gebäude und Gebäudeteile zulässig.
Art. 10
Die lichte Höhe im Erdgeschoss muss auf mindestens
120 m2 der Geschossfläche mindestens 4,5 m betragen.
Art. 11 1 Einzelne besondere Gebäude für Veloabstellplätze,
Pergolas oder Sitzplatzgestaltung im Sinne von § 273 PBG7
sind untergeordnet in Fläche und Anzahl ausserhalb des Baubereichs zulässig.
2 Deren Grundfläche darf gesamthaft nicht mehr als 50 m2 betragen.
Art. 12 1 Ein Hochhaus ist im Rahmen der maximalen Höhenkote zulässig.
2 Für den Nachweis eines dreistündigen Schattenwurfs wird ein
Vergleichsprojekt festgelegt.
3 Das Vergleichsprojekt:
a. hat eine maximale Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten;
b. wird entlang der Strassen durch die Verkehrsbaulinien und
den Strassenabstand sowie entlang der Nachbargrundstücke durch den kantonalen Grundabstand begrenzt.
Art. 13 Die im Situationsplan bezeichneten Höhenlinien gelten
als gewachsener Boden.
Art. 14 1 Abgrabungen für Haus- und Gartenzugänge sind zulässig.
2 Im Übrigen sind Abgrabungen und Aufschüttungen bis maximal 0,75 m zulässig.
3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen
7 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Geschosszahl
Unterirdische
Gebäude
Erdgeschosshöhe
Besondere
Gebäude
Hochhaus
Gewachsener
Boden
Terrainveränderungen
4Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof»701.210
Geländeverlaufs können weitergehende Terrainveränderungen
bewilligt werden.
Art. 15 1 Zulässig sind Wohnnutzungen sowie mässig störende
Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen.
2 Von der anrechenbaren Geschossfläche sind mindestens
75 Prozent als Wohnfläche zu realisieren.
3 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind
im Geltungsbereich nicht zulässig.
Art. 16 Sämtliche der anrechenbaren Geschossflächen für
Wohnen sind als gemeinnnütziger Wohnraum zu erstellen und
nach dem Prinzip der Kostenmiete zu vermieten.
Art. 17 Im Erdgeschoss sind in der ersten Raumtiefe entlang der
Hofwiesenstrasse und dem Bucheggplatz nur publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen wie z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte, Werkstätten sowie Kinderbetreuungseinrichtungen,
Kindergärten, Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsräume zulässig.
C. Freiraum
Art. 18 1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort,
wo Solaranlagen installiert sind.
2 Die Versiegelung von nicht mit Gebäuden überstellten Flächen
innerhalb des Geltungsbereichs ist möglichst gering zu halten.
3 Mindestens zwei Drittel der nicht mit Gebäuden überstellten
Flächen innerhalb des Geltungsbereichs sind zu begrünen; ein
Teil dieser Fläche ist der Art der Überbauung entsprechend als
Spiel- und Ruhefläche oder als Freizeit- und Pflanzgarten herzurichten.
Art. 19 1 Bei der Bepflanzung der Freiräume sind standortgerechte, möglichst einheimische Pflanzenarten einzusetzen.
2 Es ist eine angemessene Anzahl Bäume zu pflanzen und dauernd zu erhalten.
Art. 20 1 In dem im Situationsplan bezeichneten Vorbereich ist
ein Freiraum mit öffentlichem Charakter und hoher Aufenthaltsqualität zu erstellen, der sich gut in die Gesamtgestaltung einfügt.
2 Durch Bäume ist eine ausreichende Beschattung des Vorbereichs sicherzustellen.
Nutzungen
Gemeinnütziger
Wohnraum
Erdgeschossnutzung
Begrünung
Bepflanzung
Vorbereich
5Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof» 701.210
D. Gestaltung
Art. 21 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinne von
§ 71 PBG8 erreicht wird.
2 Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben, Reklameanlagen und Beleuchtungen.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 22 1 Zwischen Bucheggplatz und Buchegg-Park ist gemäss
Bezeichnung im Situationsplan ein gut ersichtlicher, öffentlich
zugänglicher Fussweg zu erstellen.
2 Der Fussweg muss eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen
und ist mit einem sickerfähigen Belag auszuführen.
Art. 23 1 Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Velos,
Motorräder und Personenwagen ist die zum Zeitpunkt der Baubewilligung rechtsgültige Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)9 anzuwenden.
2 Die in der Parkplatzverordnung vorgeschriebene Mindestanzahl von Abstellplätzen für Personenwagen darf nicht überschritten werden.
3 Veloabstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind innerhalb der Bauparzelle anzuordnen und dürfen nicht mehr als
100 m, diejenigen für Besucherinnen und Besucher nicht mehr
als 30 m vom Gebäudeeingang angeordnet werden.
4 Sämtliche erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen inklusive derjenigen für Besucherinnen und Besucher sind innerhalb der Bauparzelle anzuordnen, dürfen jedoch ausserhalb des
Geltungsbereichs innerhalb eines Umkreises von 200 m liegen.
F. Umwelt
Art. 24 1 Der Geltungsbereich ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Lärmschutz-Verordnung10 zugeordnet.
2 Werden im Baubereich mehr als 80 Prozent der massgebenden Geschossflächen als Wohnen realisiert, muss jeder lärmempfindliche Raum über mindestens ein Fenster verfügen, bei
8 vom 7. September 1975, LS 700.1.
9 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
10 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Anforderungen
Öffentlich
zugänglicher
Fussweg
Abstellplätze
Empfindlichkeitsstufe
6Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof»701.210
dem bezüglich Strassenverkehrslärm der Pegel von 60 dB(A)
am Tag und 50 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.
Art. 25 1 Neubauten müssen die Anforderungen an den Heizwärmebedarf der Wärmedämmvorschriften11 um mindestens
20 Prozent unterschreiten; sie müssen zudem den oberen
Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco12, Ausgabe
2018, einhalten.
2 Umbauten müssen dieselben Anforderungen wie Neubauten
erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar
ist.
§ 10c
Energiegesetz13 muss mindestens eine Leistung von 10 Watt pro m2
Energiebezugsfläche aufweisen; die bei hohen Bauten und
beim Einsatz von Photovoltaikanlagen zum Tragen kommende
Begrenzung gemäss § 47b Abs. 1 zweiter Satz Besondere Bauverordnung I (BBV I)14 wird nicht angewendet.
4 Die gemäss § 10c Energiegesetz und § 47b BBV I vorgeschriebene Eigenstromproduktion bei Neubauten muss im Geltungsbereich erfolgen; sollten zur Erfüllung von Abs. 3 zusätzliche
Photovoltaikanlagen notwendig sein, können diese ausserhalb
des Geltungsbereichs auf der Bauparzelle realisiert werden.
5 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.
Art. 26 1 Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine Erwärmung der Umgebung minimiert wird.
2 Mit jedem Baugesuch für Neubauten oder Veränderungen im
Freiraum ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Vorhaben
auf das Lokalklima hat und mit welchen kompensatorischen
Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann.
Art. 27 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung15 in geeigneter Weise über Versickerungs- und
Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
11 vom 8. Juni 2022, LS 700.211.
12 Bezugsquelle der Standards des Vereins Minergie: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12,
8090 Zürich.
13 vom 19. Juni 1983, LS 730.1.
14 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
15 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
Energie
Lokalklima
Entwässerung,
Retention
7Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof» 701.210
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer16 abzuleiten.
3 Mit jedem Baugesuch für Neubauten ist der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen, das auch die
Retentionsflächen bestimmt.
Art. 28 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz17 zu optimieren.
2 Der ökologische Ausgleich erfolgt über die Begrünung und Bepflanzung gemäss Art. 18 und Art. 19.
G. Schlussbestimmungen
Art. 29 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.18
16 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
17 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
18 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 11. Februar 2025;
Inkrafttreten 1. August 2025 (STRB Nr. 1535/2025).
Ökologischer
Ausgleich
Inkrafttreten
8Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof»701.210
Privater Gestaltungsplan
«Brunnenhof»
Zürich-Unterstrass, Kreis 6, Kanton Zürich
Situationsplan 1:500
UN02511
UN02509
UN02508
UN02548
UN5002UN5003
UN5005
UN5006
UN5007
UN4557
Bucheggplatz
140 146
116 114
Hofwiesenstrasse
UN02402
471,00
511,35 m ü.M.
UN02510
472,00
471,50
472,50
473,00
Förrlibuckstras
+41 44 315 13
SUTER
VON KÄ
WILD
Planer und Arc
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u
h.ch/hochbau
gital unterschrieben von Christine Bräm
tum: 2023.10.27 13:54:46 +02'00'
gital signiert von Züger Yvonne
N: cn=Züger Yvonne, email=
onne.Zueger@zuerich.ch
tum: 2023.10.31 17:17:13 +01
0'
Digital unterschrieben
von Heymann Astrid
Datum: 2023.10.31
17:40:52 +01'00'
9Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan « Brunnenhof» 701.210
se 30, 8005 Zürich
90, www.skw.ch
NEL
hitekten AG
Grundlagedaten
Amtliche Vermessung: ARE, GIS Kanton Zürich vom 16. Mai 2022
ÖREB Abstandslinien: ARE, GIS Kanton Zürich vom 16. Mai 2022
Die Daten der Fixpunkte, Grenzpunkte und Einzelpunkte sind nach den gültigen
Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen der amtlichen Vermessung
bestimmt. Die Bodenbedeckung, Gebäude und Einzelobjekte dienen lediglich der
Orientierung. Ihre Lage beruht auf einfachen Messungen ohne Kontrolle, weshalb für
deren Richtigkeit keine Gewähr durch den Geometer besteht.
Das Druckdatum entspricht dem Erstellungsdatum.
Festlegungen
Art. 2 / Abs. 2
Art. 4
Art. 13 Art. 7
Art. 20
Informationsinhalte
Bearbeitung: Megan Egger, Adrian Grütter
Baubereich
Höhenkote für Gebäude511,35 m ü.M.
Abbruch bestehende Baute
Bestehende Bauten
356a
BD Nr. 41 / 2012 Verkehrsbaulinie
Vorbereich
(schematisch)
472 m Höhenlinien
(gewachsener Boden)
Art. 22
öffentlich zugänglicher Fussweg
(schematisch)
Geltungsbereich
32788 - 12.10.2023
Richtprojekt (Stand 8. Mai 2023)
Baubereich
1 2'682'646.981 1'250'409.707
2 2'682'660.245 1'250'405.593
3 2'682'660.339 1'250'376.406
4 2'682'647.084 1'250'377.990
Koordinatenliste
Nr. Ost Nord Bemerkungen
Geltungsbereich
5 2'682'641.281 1'250'411.462
6 2'682'665.280 1'250'404.071
7 2'682'663.808 1'250'400.564
8 2'682'663.986 1'250'391.930
9 2'682'664.502 1'250'366.874
10 2'682'651.318 1'250'368.437
11 2'682'647.766 1'250'369.227
12 2'682'644.475 1'250'370.495
13 2'682'644.454 1'250'370.731
14 2'682'644.419 1'250'371.821
15 2'682'643.161 1'250'373.773
16 2'682'640.324 1'250'379.184
17 2'682'639.190 1'250'383.385
18 2'682'639.125 1'250'384.027
19 2'682'638.963 1'250'387.685
20 2'682'639.395 1'250'393.922
21 2'682'639.599 1'250'396.416
Radius = 17.8m
gerade verbunden
gerade verbunden
Radius = 10.00m
gerade verbunden
entlang Strassenrand
Verlängerung