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16 provisions
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Verordnung regelt gestützt auf § 22 RVO TP das Verfahren zur Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur
an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Eröffnung des
§ 2 Verfahrens
1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag
eines Fakultätsmitglieds auf Verleihung der Titularprofessur samt Zustimmung der zu ernennenden Person und erfolgt beim Fakultätsausschuss der Philosophischen Fakultät.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die
Nichteröffnung des Verfahrens.
Voraussetzungen
für die
§ 3 Ernennung
Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 RVO TP gelten
für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraussetzungen:
a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in
einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommission und der Fakultätsversammlung, und
b. die Kandidatin oder der Kandidat verfügt über einen exzellenten
Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.
415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
§ 4 Laufbahnkommission
1 Die Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät ist
zuständig für die Vorbereitung
a. des Antrags auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und
b. von allfälligen Anträgen, die für die weitere Durchführung des Verfahrens notwendig sind, und überweist diese zuhanden der Fakultätsversammlung.
2 Die Geschäftsordnung der Laufbahnkommission der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 11. April 2014* regelt insbesondere die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation der
Laufbahnkommission.
3 Die Laufbahnkommission ist zuständig für alle Aufgaben, die mit
der Verleihung der Titularprofessur zusammenhängen, für die kein anderes Organ zuständig ist.
§ 5 Begutachtung
Die Laufbahnkommission setzt mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter für die Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeiten ein, wobei mindestens ein Gutachten von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter zu verfassen ist.
§ 6 Entscheid
Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gutachten und den Antrag der Laufbahnkommission über die Fortsetzung
oder Beendigung des Verfahrens.
§ 7 Ausstand
Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit
beurteilen sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG)3.
Mündliche
§ 8 Leistung
1 Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Leistung ist der befürwortende Entscheid der Fakultätsversammlung über
die Fortsetzung des Verfahrens.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. Das Kolloquium wird
von der zuständigen Prodekanin oder dem zuständigen Prodekan geleitet.
3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des
wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.
* https://www.phil.uzh.ch/dam/jcr:00000000-1f41-0c2d-ffff-ffffc9175074/140411_
PhF_Laufbahnkommission_GO.pdf
Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF) 415.459
Entscheid über
die mündliche
§ 9 Leistung
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder
Ablehnung der mündlichen Leistung.
2 Eine abgelehnte mündliche Leistung kann einmal wiederholt werden.
§ 10 Ernennung
1 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, reicht die Laufbahnkommission der Fakultätsversammlung den Ernennungsvorschlag ein.
2 Nach Abnahme durch die Fakultätsversammlung reicht die Dekanin oder der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte
Universitätsleitung ein.
C. Verlängerung der Titularprofessur
§ 11 Verfahren
1 Der Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors auf Verlängerung der Titularprofessur ist der Laufbahnkommission einzureichen. Diese prüft, ob
a. der Antrag vor Ablauf der sechsjährigen Frist eingereicht wurde
und
b. die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur
erfüllt sind.
2 Die Laufbahnkommission stellt der Fakultätsversammlung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Verlängerung der
Titularprofessur.
3 Stellt die Laufbahnkommission der Fakultätsversammlung Antrag
auf Nichtverlängerung, beendet deren Entscheid über die Nichtverlängerung das Verfahren.
§ 12 Voraussetzungen
1 Die Laufbahnkommission überprüft insbesondere, ob
a. ein integraler Leistungsausweis in Forschung und Lehre während
der Zeit als Titularprofessorin oder Titularprofessor,
b. ein positiver Ertrag aus den Tätigkeiten der Titularprofessorin oder
des Titularprofessors für die Philosophische Fakultät der Universität Zürich und
c. eine positive und befürwortende Stellungnahme eines Instituts, Seminars oder einer Forschungseinheit der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich
vorliegen.
2 Es erfolgt keine Überprüfung der mündlichen Leistung.
3 Es werden keine Gutachten von einer externen Expertin oder einem
externen Experten eingeholt.
415.459 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
D. Entzug der Titularprofessur
Verfahren
§ 13 und Entscheid
Das Verfahren auf Entzug der Titularprofessur richtet sich
nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6.
E. Rechtsschutz
§ 14 Einsichtsrecht
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann bei der Dekanin
oder dem Dekan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrensakten verlangen.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann die Einsichtnahme im Umfang
der Vorgaben von § 19 Abs. 3 RVO TP einschränken.
3 Sofern die Fakultätsversammlung bereits Antrag zuhanden der
Erweiterten Universitätsleitung gestellt hat, ist das Einsichtsgesuch an
die Rektorin oder den Rektor zu richten.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich tritt nach Genehmigung2 durch
die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft.
§ 16 Übergangsbestimmungen
Die Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophische Fakultät der Universität Zürich gilt für alle nach dem Inkrafttreten eröffneten Verfahren.
1 OS 76, 105; Begründung siehe ABl 2021-02-12.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.24.
6 LS 415.27.