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Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Confederation · 0.732.11 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Anwendungsbereich
  4. Art. 4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
  5. Art. 5 Vorhandene Anlagen
  6. Art. 6 Wahl des Standorts geplanter Anlagen
  7. Art. 7 Auslegung und Bau von Anlagen
  8. Art. 8 Bewertung der Anlagensicherheit
  9. Art. 9 Betrieb von Anlagen
  10. Art. 10 Endlagerung abgebrannter Brennelemente
  11. Art. 11 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
  12. Art. 12 Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten
  13. Art. 13 Wahl des Standorts geplanter Anlagen
  14. Art. 14 Auslegung und Bau von Anlagen
  15. Art. 15 Bewertung der Anlagensicherheit
  16. Art. 16 Betrieb von Anlagen
  17. Art. 17 Behördliche Massnahmen nach dem Verschluss
  18. Art. 18 Durchführungsmassnahmen
  19. Art. 19 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
  20. Art. 20 Staatliche Stelle
  21. Art. 21 Verantwortung des Genehmigungsinhabers
  22. Art. 22 Personal und Finanzmittel
  23. Art. 23 Qualitätssicherung
  24. Art. 24 Strahlenschutz während des Betriebs
  25. Art. 25 Notfallvorsorge
  26. Art. 26 Stilllegung
  27. Art. 27 Grenzüberschreitende Verbringung
  28. Art. 28 Ausgediente geschlossene Quellen
  29. Art. 29 Vorbereitungstagung
  30. Art. 30 Überprüfungstagungen
  31. Art. 31 Ausserordentliche Tagungen
  32. Art. 32 Berichterstattung
  33. Art. 33 Teilnahme
  34. Art. 34 Zusammenfassende Berichte
  35. Art. 35 Sprachen
  36. Art. 36 Vertraulichkeit
  37. Art. 37 Sekretariat
  38. Art. 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
  39. Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  40. Art. 40 Inkrafttreten
  41. Art. 41 Änderungen des Übereinkommens
  42. Art. 42 Kündigung
  43. Art. 43 Depositar
  44. Art. 44 Authentische Texte

44 provisions

Art. 41 Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer ausserordentlichen Tagung geprüft. (2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt. (3) Die Vertragsparteien beschliessen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluss, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Massgabe, dass mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist. (4) Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäss Absatz 3 gefassten Beschluss statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen. (5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

Art. 42 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Art. 43 Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens. (2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39; ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40; iii) von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung; iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.

Art. 44 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

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