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6 provisions
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1 In den Parkgaragen Elisabethen, Steinen, City, Storchen und St. Jakob sowie auf dem Parkplatz St.
Jakob stehen der Allgemeinheit Abstellflächen für das Parkieren von leichten Motorwagen gegen Bezahlung einer Gebühr zur Verfügung. *
2 Die öffentlichen Parkgaragen Elisabethen und Steinen stehen auf Allmend. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind daher anwendbar. Die der Allgemeinheit im City-Parking
zur Verfügung stehenden Parkgeschosse, das Parkhaus Storchen sowie das Parkhaus und der Parkplatz
St. Jakob sind öffentlich. Die geltenden Vorschriften über die Benützung der Allmend sind sinngemäss anwendbar. *
§ 2
Zuständigkeiten
1 Für den Betrieb und die Verwaltung der Parkgaragen ist die Immobilien Basel-Stadt zuständig. *
2 Für Signalisation und Verkehrsvorschriften gelten die Bestimmungen des Bundes und des zuständigen Kantons.
3 Die Gebührenhöhe wird auf Antrag des Finanzdepartements durch den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt festgelegt. Die Publikation erfolgt in einer separaten Tarifordnung. Änderungen bezüglich
der Signalisation erfolgen im Einvernehmen mit der für Verkehrsanordnungen auf der Allmend zu -
ständigen Behörde. *
4 Die Immobilien Basel-Stadt hat die unmittelbare Aufsicht über den Betrieb. Sie beachtet die verkehrsplanerischen und verkehrstechnischen Bedürfnisse. Sie erlässt die Vorschriften für die Benützung der Parkplätze (Hausordnung) und veranlasst, soweit sie die Regelung des Verkehrs betreffen,
deren Publikation durch die Verkehrsabteilung. *
5 Die Immobilien Basel-Stadt ist zuständig für Jahresbudget und Jahresrechnung und erteilt Aufträge
für Unterhalt, Reinigung und Kontrolle der unter § 1 Abs. 1 genannten Parkflächen sowie ihrer maschinellen Einrichtungen. *
§ 3
Finanzen
1 Die Einnahmen setzen sich aus folgenden Posten zusammen:
1. Parkgebühren, Nachzahlgebühren, Umtriebsentschädigungen.
2. Vermietungen.
3. Diverse Einnahmen.
2 Folgende Ausgaben fallen zu Lasten der Jahresrechnung der einzelnen Parkhäuser (beim Parkhaus
City anteilsmässig, beim Parkhaus St. Jakob inkl. Parkplatz):
1. Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten.
1) SG 952.200
Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung 952.600
2. Unterhalt, Reinigung und Überwachung.
3. Reparatur und Neuanschaffung von Maschinen, Einrichtungen usw.
4. Energie- und Wasserverbrauch.
5. Diverse Ausgaben.
3 Es ist eine angemessene Verzinsung und Amortisation der Anlagekosten anzustreben.
§ 4
Haftpflicht
1 Für Unfälle und Sachschaden haftet der Kanton bzw. die Einwohnergemeinde der Stadt Basel nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte
an Fremdeigentum wird jede Haftung abgelehnt.
§ 5
Ruhe und Ordnung
1 Für Ruhe und Ordnung in den Parkgaragen sorgen die beauftragten Organe. Sie überwachen insbesondere die Einhaltung der Parkierungs- und Benützungsvorschriften.
§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 1992 wirksam 2) und ersetzt die Verordnung über den Betrieb der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 4. April 1973,
die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen und Steinen vom 3.
Februar 1984, die Verordnung über den Betrieb der der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings vom 6. April 1976, die polizeilichen Vorschriften über die Benützung der
der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Parkgeschosse des City-Parkings Basel vom 3. Februar
1984 sowie die Ordnung des Regierungsrates über den Betrieb des Parkhauses und Parkplatzes Sportzentrum St. Jakob vom 24. Juni 1980.
2) Publiziert am 25. 11. 1992.
Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung 952.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.1992 01.01.1992 Erlass Erstfassung KB 25.11.1992
27.03.2001 01.04.2001 § 2 Abs. 3 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 1 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 4 geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 5 geändert -
17.10.2017 21.10.2017 Erlasstitel geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 Ingress geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 1 geändert KB 25.10.2017
17.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 2 geändert KB 25.10.2017
Parkgaragen / Parkplätze: Verordnung 952.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.1992 01.01.1992 Erstfassung KB 25.11.1992
Erlasstitel 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
Ingress 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 1 Abs. 1 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 1 Abs. 2 17.10.2017 21.10.2017 geändert KB 25.10.2017
§ 2 Abs. 1 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 2 Abs. 3 27.03.2001 01.04.2001 geändert -
§ 2 Abs. 4 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 2 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -