Law

Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

Confederation · 831.143.41 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 b87581ae8f761bda43de9ed00e66e323c629b219884a5cff3f3ac3d50f595868

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen. SR 831.10

Art. 2

Die Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben. [AS 2009 5333]

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet erstmals auf die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge Anwendung.

← Find another law