Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser
Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss
nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit
dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Art. 43
Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden
sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die
auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft
getreten sind.
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II. dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat
über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August
19787 ausser Kraft.
Art. 45
Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte
Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 4. Juni 2005 (IRV).8
1 GS 22-116.
2 SR 101.
3 SR 741.03.
4 SRSZ 180.110.1.
5 30. November 2010 (Abl 2010 2778).
6 Abschnitt II. ist am 13. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Parlamente der Konkordatskantone
haben ihren Beitritt wie folgt beschlossen: Luzern 18. November 2010, Uri 31. März 2010,
Schwyz 15. September 2010, Obwalden 21. Mai 2010, Nidwalden 9. Juni 2010 und Zug 30.
September 2010.
7 GS 17-297.
8 SRSZ 180.110.1.SRSZ 1.1.2015