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22 provisions
Art. 1
Beitragsberechtigte Tätigkeiten der Erwachsenenbildung
1 Der Staat unterstützt die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung; dazu gehören
alle Massnahmen, die es Personen ermöglichen, ihre Grundschulung zu ergänzen, ihre Ausbildung fortzusetzen, ihre Kenntnisse auf dem neuesten
Stand zu halten oder sich neue Fähigkeiten anzueignen. Er unterstützt in erster Linie Bildungstätigkeiten wie Gruppenkurse und Vortragszyklen.
2 An folgende Tätigkeiten kann keine Unterstützung des Staates gewährt werden:
a) Bildungsgänge, die durch die Gesetze über die obligatorische und
nachobligatorische Schulzeit geregelt werden, einschliesslich Hochschulunterricht;
b) Kurse im Rahmen der Arbeitslosenversicherung;
c) Kurse zur rein beruflichen Weiterbildung;
d) Kurse und Tätigkeiten, die traditionell in den Bereich der kulturellen
Veranstaltungen gehören;
e) Tätigkeiten zur Behandlung physischer und psychischer Störungen;
f) unternehmens- und verwaltungsinterne Kurse.
Art. 2 Erwachsenenbildung – R 45.11
Form der Unterstützung
1 Die Beiträge des Staates können in Form eines ordentlichen oder ausserordentlichen Beitrags oder einer Starthilfe zugunsten einer Vereinigung, einer
Stiftung oder einer anderen neuen Institution gewährt werden.
2 Ein ordentlicher Beitrag wird gewährt, wenn die Veranstaltung, für die er
beantragt wird, jährlich stattfindet oder wenn es sich dabei um eine regelmässige Tätigkeit der gesuchstellenden Institution (die Gesuchstellerin) handelt.
3 Dieses Reglement verleiht kein Recht auf die Gewährung eines Beitrags
oder einer Starthilfe.
4 Eine doppelte Beitragsleistung des Staates für die gleiche Tätigkeit ist nicht
möglich.
Art. 3
Bedingungen der Beitragsgewährung
1 Die Gesuchstellerin und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen im
Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum überwiegenden Teil an die Finanzierung der Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung bei.
2 Die Gesuchstellerin muss insbesondere Schritte unternommen haben, um
ihre Tätigkeit zu mindestens 50 % selber zu finanzieren, und erste entsprechende Resultate erzielt haben. Unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise von dieser Bedingung abgewichen werden.
3 Für Tätigkeiten, die über den kantonalen Rahmen hinausgehen, muss eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss eine Beziehung zwischen der Institution oder dem geplanten
Programm und dem Kanton Freiburg bestehen.
b) Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die im Kanton Freiburg
wohnhaft sind, an Programmen auf nationaler oder internationaler Ebene beteiligt sind.
c) Die Tätigkeit muss von nationaler Bedeutung sein, und von ihr kann
eine fördernde Wirkung auf die Erwachsenenbildung im Kanton Freiburg erwartet werden.
Art. 4
Beitragsgesuche
1 Die Beitragsgesuche müssen bis spätestens zwei Monate vor Beginn der geplanten Tätigkeit der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten
(die Direktion) eingereicht werden. Die Direktion kann es ablehnen, auf verspätet eingereichte Gesuche einzutreten.
Erwachsenenbildung – R 45.11
2 Dem Gesuch muss eine Darstellung der vorgesehenen Bildungstätigkeit und
ein ausreichend detaillierter Voranschlag beigelegt werden. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, auf Verlangen alle erforderlichen weiteren Auskünfte und
Beweisstücke vorzulegen.
Art. 5
Zuständige Behörde
1 Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung entscheidet über die
Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von unter 40'000 Franken.
2 Für Entscheide über die Gewährung von Subventionen in der Höhe von
40'000 bis 80'000 Franken ist die Direktion zuständig.
3 Über die Gewährung eines Beitrags von über 80'000 Franken entscheidet
der Staatsrat.
Art. 6
Leistungsvertrag
1 Der Leistungsvertrag wird je nach Ausbildungsbedarf von der Direktion
festgelegt; diese kann wenn nötig die Meinung der Kommission einholen.
2 Darin werden die Pflichten des Auftragnehmers und die Verpflichtungen
der Auftraggeberin festgehalten.
3 Er kann mit einer öffentlichen oder privaten Institution abgeschlossen werden oder Gegenstand einer Ausschreibung sein.
4 Der Leistungsvertrag kann erneuert werden.
5 Der Abschluss eines Leistungsvertrags, dessen Betrag 50'000 Franken übersteigt, ist Sache des Staatsrats.
Art. 7
Kontrolle über die Qualität der Leistungen
1 Die Direktion übt eine Kontrolle über die Qualität der Leistungen aus. Sie
kann dazu aussenstehende Fachpersonen beiziehen; diese können entschädigt
werden.
2 Die Kontrolle über die Qualität der Leistungen erfolgt über eine qualitative
und quantitative Evaluation.
2 Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 8
Kurse für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner
1 Die Kurse für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner werden
aufgrund einer Evaluation des bestehenden Bedarfs organisiert.
2 Der Staat sorgt dafür, dass sich die vorgeschlagenen Kurse in das bestehende Kursangebot auf regionaler oder nationaler Ebene einfügen.
Erwachsenenbildung – R 45.11
3 Der Staat bezieht sich auf die von der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Empfehlungen über die
Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner.
4 Die Kurse können insbesondere im Rahmen von interkantonalen Abkommen auch zusammen mit öffentlichen oder privaten Institutionen organisiert
werden.
5 Die Beteiligung des Staates an den Kursen für Erwachsenenbildnerinnen
und Erwachsenenbildner darf 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.
6 Die Evaluation der Ausbildung im Hinblick auf eine staatliche Anerkennung kann einer Fachperson übertragen werden.
Art. 9
Förderpreis – Häufigkeit und Preissumme
1 Die Direktion verleiht alle zwei Jahre einen Förderpreis für Erwachsenenbildung, der mit 3000 Franken dotiert ist.
Art. 10
Förderpreis – Preisträger
1 Der Preis wird an eine Person, eine Personengruppe oder eine privat- oder
öffentlich-rechtliche Institution verliehen, welche die Erwachsenenbildung
im Kanton in bedeutender Weise gefördert hat; ausgenommen sind kantonale
Institutionen. Hat die Preisträgerin oder der Preisträger nicht im Kanton Freiburg gewirkt, so muss sie oder er in einer engen Beziehung zur Entwicklung
der Erwachsenenbildung im Kanton stehen.
Art. 11
Förderpreis – Zweck
1 Mit dem Förderpreis können ausgezeichnet werden:
a) die Arbeit und das gesamte Engagement für die Erwachsenenbildung
im Kanton;
b) der Entwurf und die Ausarbeitung eines Projekts zur Verbesserung der
Qualität der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung oder
zu deren Förderung;
c) jeder andere eigenständige oder bedeutende Beitrag.
Art. 12
Förderpreis – Verfahren
1 Der Förderpreis wird zusammen mit den Bedingungen im Amtsblatt angekündigt.
2 Preisanwärterinnen und Preisanwärter (Personen oder Institutionen) können
sich selber bewerben oder von einer Drittperson vorgeschlagen werden.
Erwachsenenbildung – R 45.11
3 Die Mitglieder der Kommission für Erwachsenenbildung (die Kommission)
können ebenfalls Vorschläge unterbreiten.
Art. 13
Förderpreis – Unvereinbarkeit
1 Die Kommissionsmitglieder können nicht für den Preis vorgeschlagen werden.
Art. 14
Förderpreis – Vorschlag der Kommission
1 Nach der Prüfung der Bewerbungen bestimmt die Kommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen die Preisträgerin oder den Preisträger und schlägt
sie oder ihn dem Staatsrat vor. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin
oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15
Förderpreis – Verleihung
1 Der Preis wird von der Direktion an einer Veranstaltung für Erwachsenenbildung verliehen.
Art. 16
Bereitstellung der Infrastrukturen
1 Damit staatliche und kommunale Infrastrukturen für Tätigkeiten der Erwachsenenbildung zur Verfügung gestellt werden können, muss vorgängig
ein begründetes Gesuch eingereicht werden.
2 Die Vorschriften über die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Infrastrukturen an Drittpersonen sind anwendbar.
3 Behörden
Art. 17
Direktion
1 Die Direktion ist für die Beziehungen mit den anderen Kantonen oder dem
Bund verantwortlich.
Art. 18
Amt
1 Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung ist mit der Erarbeitung, der Koordination und der Verbreitung der Information beauftragt.
Art. 19
Kommission – Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus zwei Personen für Vorsitz und Vizevorsitz sowie neun bis elf weiteren Mitgliedern. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Direktion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Erwachsenenbildung – R 45.11
2 Die Zusammensetzung der Kommission nimmt auf die Vertretung der öffentlichen Institutionen, der Dachverbände und der von der Erwachsenenbildung betroffenen Organisationen Rücksicht. Sie trägt der Vielfalt der kulturellen regionalen Identitäten Rechnung und sorgt für eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.
3 Das Sekretariat wird von der Direktion besorgt.
Art. 20
Kommission – Arbeitsweise
1 Die Kommission kommt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft
es die Präsidentin oder der Präsident als nötig erachtet. Sie muss einberufen
werden, wenn drei Mitglieder es verlangen.
2 Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitglieds wird
geheim abgestimmt.
4 Die Kommission entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Sie
kann ausnahmsweise die Gesuchstellerin anhören.
5 Die Kommission kann der Direktion vorschlagen, ein Mandat zur Prüfung
von Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 19. März 1985 über die Einsetzung einer Kommission für Erwachsenenbildung (SGF 45.12);
b) der Beschluss vom 30. Mai 1995 über einen Förderpreis für Erwachsenenbildung (SGF 45.13).
Art. 22
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1999 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Erwachsenenbildung – R 45.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.02.1999 Erlass Grunderlass 01.04.1999 BL/AGS 1999 f 36 / d 37
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
11.02.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2020 2020_019
11.02.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2020 2020_019
11.02.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 01.02.2020 2020_019
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.02.1999 01.04.1999 BL/AGS 1999 f 36 / d 37
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 5 Abs. 1 geändert 11.02.2020 01.02.2020 2020_019
Art. 5 Abs. 2 geändert 11.02.2020 01.02.2020 2020_019
Art. 5 Abs. 3 eingefügt 11.02.2020 01.02.2020 2020_019
Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120