Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c3a2397df2cc724fbd835071941b3971278c05ef35cf2a4a16272b1dc2c88206
19 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Der AVL übergibt BL an der Übergabestelle an der Kantonsgrenze die Abwässer aus den Gemeinden Hofstetten-Flüh, Metzerlen-Mariastein (nur Dorfteil
Mariastein), Bättwil und Witterswil zur Ableitung in die neue Abwasserreinigungsanlage Birsig in Therwil (nachfolgend ARA Birsig genannt).
2 BL reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Birsig.
3 Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr.
2057-12 vom 14. November 1990 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser
Vereinbarung.
Art. 2
Mengenmessung
1 Der AVL betreibt an der Kantonsgrenze eine Mess-Station und stellt BL die
Messdaten zur Verfügung.
2 BL betreibt auf der ARA Birsig eine Mess-Station und gibt dem AVL die Messdaten zur Einsicht.
Art. 3
Abwassermengen
1 BL übernimmt vom AVL 44 l/s entsprechend 2'534m³/Tag zur Reinigung in
der ARA Birsig. Diese Abwassermenge entspricht dem Trockenwetterabfluss
über 16 Stunden und ist die massgebliche Basis zur Bestimmung der Einkaufssumme in die ARA Birsig, gemäss Art. 8. Sie entspricht 7'000 EGW
(Einwohnergleichwerte).
2 Wird diese Abwassermenge von den Gemeinden des AVL überschritten, so
hat sich der AVL für die zusätzliche Menge in die ARA Birsig einzukaufen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
2 783.51
Art. 4
Regenwasserbehandlung
1 In ihren Einzugsgebieten erfolgt die Regenwasserbehandlung durch die beiden Parteien in eigenen Kosten nach den gültigen Gewässerschutzbestimmungen des Bundes. Aufgrund des Entwässerungssystems des AVL müssen jedoch total 210 l/s (Menge für den Vollausbau gemäss Generellem Kanalisationsprojekt) nach BL abgeleitet werden. Die den doppelten Trockenwetterabfluss (88 l/s) übersteigende Regenwassermenge (122 l/s) wird im Einzugsgebiet BL behandelt.
Art. 5
Havariemassnahmen
1 BL erstellt auf eigene Kosten Auffangvolumen für Havarieereignisse.
2 Die Verursacher von Havarieereignissen tragen im Ereignisfall die Kosten für
die Kosten für die Benützung der Auffangvolumen sowie für die Entsorgung
des Havariegutes.
3 Havariemeldungen haben nach dem gültigen Alarmprozedere zu erfolgen.
Art. 6
Investitionskostenbeteiligung an den Kanälen BL
1 Der AVL hat sich bereits früher für eine Abwassermenge von 515 l/s abschliessend in die Kanäle BL eingekauft. Abgeleitet werden kann jedoch nur
die in Art. 4 genannte Abwassermenge von 210 l/s.
2 Falls die vom AVL eingekaufte, aber nicht nutzbare, Kapazität von BL benutzt
werden kann, leistet BL eine zu vereinbarende Rückerstattung.
Art. 7
Investitionskostenbeteiligung an der Regenwasserbehandlung
BL
1 Für die Behandlung der in Art. 4 genannten Regenwassermengen aus dem
Einzugsgebiet des AVL (122 l/s) sind im Einzugsgebiet BL keine wesentlichen
zusätzlichen baulichen Massnahmen notwendig (keine wesentliche Vergrösserung des Regenwasserstapelvolumens). An die Investitionskosten für die Regenwasserbehandlung BL muss deshalb der AVL keinen Beitrag leisten.
2 Bei einer Erhöhung (über 210 l/s) der nach Bl abzuleitenden Abwassermenge
sind Verhandlungen über allfällige auf dem Gebiet BL zusätzlich notwendigen
Massnahmen und deren Kostentragung erforderlich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
3 783.51
Art. 8
Investitionskostenbeteiligung an der ARA Birsig inkl. Schlammbehandlung
1 Die ARA Birsig wird für eine gesamte Abwassermenge von 30'000 EGW dimensioniert. Der AVL beteiligt sich an den Investitionskosten der ARA Birsig inkl. Schlammbehandlung im Verhältnis der massgeblichen Abwassermengen
gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die Abwasserreinigungsanlage und die Schlammbehandlung dimensioniert werden (Anteil AVL
23,3%).
2 Der Einkaufsbeitrag deckt den Investitionskostenanteil des AVL bis zu allfälligen Erweiterungen und Ausbauten bzw. Ersatz der Anlage.
Art. 9
Kostenbeteiligung an Betrieb und Erhaltungsmassnahmen
1 Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den baulichen Unterhalt aller Zuleiungskanäle BL im Einzugsgebiet der ARA Birsig im Verhältnis
der effektiven Abwassermenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden
Abwassermenge.
2 Für grössere Instandstellungsarbeiten resp. die Erneuerung von Strecken der
Kanäle BL übernimmt der AVL die Kostenanteile, die sich als Mehrkosten aus
der Benützung durch den AVL gegenüber einem für BL notwendigen Kanal ergeben.
3 Der AVL beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und den Erhaltungsmassnahmen (baulicher Unterhalt, Instandsetzungen, Erneuerungen) der ARA
inkl. Schlammentwässerung und -entsorgung im Verhältnis der effektiven Reinigungsmenge AVL zur gesamten zur Reinigung gelangenden Abwassermenge.
Art. 10
Kostenbeteiligung an Anlageerweiterungen und Ausbau
1 Der AVL verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anlagenerweiterungen und Ausbauten nach den Grundsätzen von Art. 8, soweit
diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.
2 Erweiterungen und Ausbauten, die aufgrund veränderter Kapazitäten erforderlich werden, müssen auf Kosten des Verursachers dieser Kapazitätsänderung durchgeführt werden.
3 BL informiert den AVL rechtzeitig über Erweiterungen und Ausbauten.
Art. 11
Fälligkeit der Beiträge
1 Der Investitionskostenbeitrag des AVL wird dem Baufortschritt entsprechend
anteilsmässig und quartalsweise zur Zahlung fällig.
2 Die Kosten für Betriebs- und Erhaltungsmassnahmen sind vom AVL Mitte des
laufenden Betriebsjahres zu bezahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die
Abrechnung der Kosten für das Vorjahr sowie einen Akontobetrag für die voraussichtlichen Kosten für das laufende Jahr.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
4 783.51
Art. 12
Bundesbeiträge
1 Die Parteien haben Anspruch auf die ihnen zustehenden Bundesbeiträge.
Art. 13
Beschaffenheit der Abwässer
1 Der AVL verpflichtet sich, seine Kanäle dauernd in fachgerechtem und
betriebsbereitem Zustand zu halten sowie Sauberwasser von den Schmutzwasserkanälen fernzuhalten.
2 Der AVL übermittelt BL Kopien sämtlicher Bewilligungen zur Einleitung
gewerblicher und industrieller Abwässer.
3 Der AVL übermitterlt BL regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.
Art. 14
Einsichtnahme
1 Der AVL ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen. Er
hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bauabrechnungen und die jährlichen Betriebsrechnungen der gemeinsam benützten Abwasseranlagen.
Art. 15
Haftung
1 Der AVL haftet für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer aus
seinem Gebiet an den Abwasseranlagen BL entstanden sind.
Art. 16
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann, unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren, erstmals
auf Ende 2030 gekündigt werden.
2 Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10 Jahres Periode unter Einhaltung
einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
3 Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die
durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Entschädigung
zu entrichten.
Art. 17
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt abschliessend ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je einem von der Parteien zu bezeichnenden Sachverständigen. Die Sachverständigen ernennen einen Obmann. Der Sitz der
Schiedsgerichtes ist Liestal.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
5 783.51
Art. 18
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Der Vertrag vom 27. September 19651) über die Ableitung des AVL und deren
Reinigung in der ARA Birsig wird aufgehoben.
Art. 19
Genehmigung, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates BL, des
AVL und des Regierungsrates des Kanton Solothurn.
2 Sie tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
1) GS 23.79, SGS 783.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
6 783.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.1991 03.12.1991 Erlass Erstfassung GS 32.733
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733
7 783.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.12.1991 03.12.1991 Erstfassung GS 32.733
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.733