Law

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Confederation · 916.01 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-11-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 d120ce2d46a8e511830118adc6842e3f234317781c473741819942acb7752d7e

Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung
  2. Art. 2 Angabe der GEB in der Zollanmeldung
  3. Art. 3 Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten
  4. Art. 4 Zollansätze
  5. Art. 5 Zollansätze für Zucker
  6. Art. 6 Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
  7. Art. 7 Schwellenpreissystem
  8. Art. 8 Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt
  9. Art. 9 Anpassung der Zollansätze
  10. Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen
  11. Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen
  12. Art. 12 Begriffe
  13. Art. 13 Allgemeine Voraussetzung für die Zuteilung von Kontingentsanteilen
  14. Art. 14 Vereinbarung über die Ausnützung von Kontingentsanteilen
  15. Art. 15 Veröffentlichung
  16. Art. 16 Ausschreibung
  17. Art. 17 Steigerungsgebote
  18. Art. 18 Zuteilung
  19. Art. 19 Zuschlagspreis und Zahlungsfrist
  20. Art. 20 Veröffentlichung der Zuteilung
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Einreichung der Gesuche
  23. Art. 22a Anforderungen an die Gesuchstellenden und an die Gesuche
  24. Art. 23 Zuteilung am Tag der Ausschöpfung
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28 Festlegung der Zollansätze
  30. Art. 29 Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
  31. Art. 30 Zollkontingent Hartweizen
  32. Art. 31 Zollkontingent Brotgetreide
  33. Art. 32 Zollnachzahlung
  34. Art. 33 Reduktion der Zollnachzahlung
  35. Art. 34 Geltungsbereich
  36. Art. 35 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten
  37. Art. 35a Einfuhr von Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3
  38. Art. 36 Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4
  39. Art. 36a Teilzollkontingente des Zollkontingents Nr. 14
  40. Art. 37 Warenkategorien des Teilzollkontingents Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte)
  41. Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente
  42. Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten
  43. Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten
  44. Art. 41 Inlandleistung
  45. Art. 42 Gesuche
  46. Art. 43
  47. Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr
  48. Art. 45 Ausnahmen im Reiseverkehr
  49. Art. 46 Ausnahmen im Handelsverkehr
  50. Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr
  51. Art. 48
  52. Art. 49 Erhebung notwendiger Daten
  53. Art. 50
  54. Art. 51 Schutzmassnahmen
  55. Art. 52 Vollzug
  56. Art. 53 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  57. Art. 54
  58. Art. 54a
  59. Art. 54b
  60. Art. 54c
  61. Art. 55 Inkrafttreten und Befristung

61 provisions

Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente

Das BLW bestimmt die Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ausgenützt werden können.

Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten

Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1–14.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Markts nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten

1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) sowie an deren vorübergehenden Erhöhungen werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt. 2 Das BLW teilt nur Personen einen Anteil an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 und Nr. 14.2 zu, deren Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt. 3 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden wie folgt verteilt: a. 3250 Tonnen werden versteigert; b. 3250 Tonnen werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt. 4 Vorübergehende Erhöhungen des Teilzollkontingents Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt. 5 Der Marktanteil einer Kontingentsanteilsberechtigten ist ihr prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Kontingentsanteilsberechtigten während der Bemessungsperiode nach Artikel 41 Absatz 2. 6 Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 werden wie folgt zugeteilt: a. für Halbfabrikate (Art. 37 Abs. 2 Bst. a): nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung; b. für Fertigprodukte (Art. 37 Abs. 2 Bst. b): durch Versteigerung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5521).

Art. 41 Inlandleistung

1 Als Inlandleistung gilt: a. beim Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saatkartoffeln): die Menge der inländischen Saatkartoffeln, die die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben; b. beim Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln): die Menge der Veredelungskartoffeln, die die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode von inländischen Produzenten zur Verarbeitung übernommen haben; c. beim Teilzollkontingent Nr. 14.3 (Speisekartoffeln): die Menge der direkt beim inländischen Produzenten übernommenen und bezahlten Speisekartoffeln. 2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

Art. 42 Gesuche

Die Gesuche um Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) müssen bis spätestens am letzten Werktag im September vor Beginn der Kontingentsperiode eintreffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44 Ausnahmen im Handelsverkehr

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die es kein Zollkontingent nach Anhang 3 gibt, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6107).

Art. 45 Ausnahmen im Reiseverkehr

Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 können ohne GEB eingeführt werden. Fassung gemäss Anhang der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). SR 631.0

Art. 46 Ausnahmen im Handelsverkehr

1 Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Zollkontingent nach Anhang 3 können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ausserhalb des Zollkontingents ohne GEB eingeführt werden. 2 Das BLW kann auf Gesuch hin einmalige Einfuhren in geringen Mengen und aufgrund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken: a. ohne Mengenbeschränkung von der GEB-Pflicht ausnehmen; b. zum KZA zulassen. 3 Die Einfuhren nach Absatz 2 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet. 4 Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BAZG die Kompetenz für die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Zollstellen delegieren.

Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 können ohne GEB eingeführt werden, wenn es sich um Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 handelt. 2 Die Einfuhren nach Absatz 1 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingentsmenge angerechnet. Fassung gemäss Anhang der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). SR 631.0

Art. 48

Aufgehoben durch Anhang der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Art. 49 Erhebung notwendiger Daten

1 Soweit es für die Durchführung der Einfuhrregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen notwendig ist, können unter anderem die Produzenten, Verlader, Lagerhalter, Verarbeiter, Händler, Grossisten, Detaillisten, Importeure, Spediteure und deren jeweilige Organisationen sowie Zentralstellen zur Erhebung und Meldung von Daten über die Marktlage beigezogen werden. 2 Die Daten müssen den zum Erhebungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen entsprechen und für die mit dem Massnahmenvollzug beauftragten Amtsstellen kontrollierbar sein.

Art. 50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 696).

Art. 51 Schutzmassnahmen

1 Das WBF trifft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (dem BAZG) die erforderlichen organisatorischen Massnahmen für eine rechtzeitige und wirksame Anwendung der Schutzklauseln aus internationalen Abkommen im Agrarbereich. 2 Fällt aus Gründen der zeitlichen Dringlichkeit die Einholung des Entscheids des Bundesrats ausser Betracht, so entscheidet das WBF über die Anwendung. 3 Wenn angenommen werden muss, dass alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind, können die Schutzklauseln ausnahmsweise auch dann angerufen werden, bevor alle notwendigen Informationen bezüglich des tatsächlich gewährten Marktzugangs und die notwendigen statistischen Voraussetzungen vorliegen oder ausgewertet sind. Bei fehlenden statistischen Grundlagen je Tarifnummer können Daten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichartig sind, herangezogen werden. 4 Für verderbliche und saisonabhängige landwirtschaftliche Erzeugnisse können kürzere Bemessungszeiträume verwendet werden.

Art. 52 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden beauftragt sind. 2 Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Grenze und stellt dem BLW die Daten über die eingeführten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung.

Art. 53 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt. [AS 1998 3125; 1999 3628; 2000 384, 2838; 2001 299, 2091 Anhang Ziff. 14, 2583; 2002 1482, 1789, 2506, 3486; 2003 529 Anhang Ziff. 6, 5397; 2004 3055; 2005 503 Anhang Ziff. 5; 2006 867 Anhang Ziff. 5, 889, 2507, 2995 Anhang 4 Ziff. II 11, 4845; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 49, 2327, 3417 Ziff. III 2, 4477 Ziff. IV 62, 4631, 4971, 6225; 2008 3559, 3817; 2009 1265, 2585, 5871; 2010 727, 2323, 3565, 5539; 2011 2395, 4389, 4463, 4773, 5313, 5317]

Art. 54

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).

Art. 54a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016 (AS 2016 4083). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).

Art. 54b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6107). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3617).

Art. 54c

Eingefügt durch Ziff. I 1 der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 1. April 2020, in Kraft vom 2. April 2020 bis zum 1. Okt. 2020 (AS 2020 1141).

Art. 55 Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Artikel 36 gilt bis zum 31. Dezember 2018. Dieser Art. hat eine neue Fassung (AS 2020 5521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4083).

← Find another law