Law

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäude

Intercantonal · 7.7-5 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5c21c8a0dd7bcf4ad1a1371ede0d6bde195891bfd434fed656d3c422792b4c8f

Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 vom 26. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 vom 26. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)

Zweck 1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Glarus, St.Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der Schallschutz-Anforderungen nach Art. 32 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19862 durch Private.

Art. 2

Kontrollbefugnis a) Erteilung 1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt.

Art. 3

b) Umfang und Geltungsbereich 1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben im Bereich Schalldämmung von Gebäuden: a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle); b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle). 2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und in nachvollziehbarer Form. Sie ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde. 3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.

Art. 4

c) Voraussetzungen 1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie: a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen; 1 In Vollzug ab 1. Juli 2020. 2 SR 814.41. nGS 2020-048 672.115 b) den Einführungskurs besucht haben; c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben; d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.

Art. 5

d) Entzug 1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei: a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben; b) Missbrauch; c) grober oder wiederholter Unsorgfalt; d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen; e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen; f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr.

Art. 6

e) Verzeichnis und Veröffentlichung 1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Personen. 2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.

Art. 7

Vollzug a) Vollzugsstelle 1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle. 2 Die Vollzugsstelle: a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle; b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren; c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher; d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an; e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot; f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen; g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art. 10 dieser Vereinbarung fest; h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Ereignisse. 3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten. 672.115 4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.

Art. 8

b) Steuerungskommission 1. Aufgaben 1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.

Art. 9

2. Organisation und Stimmrecht 1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an. 2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte. 3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. 4 Die Steuerungskommission kann gemeinsam mit der Steuerungskommission nach Art. 8 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Private Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 20053 tagen.

Art. 10

Finanzierung a) Gebühren 1 Wer zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Schutz vor Lärm befugt ist, entrichtet eine einmalige Aufnahme- und eine wiederkehrende Jahresgebühr. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenregelung in der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 20054.

Art. 11

b) Kostendeckung 1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge. 3 sGS 741.115. 4 sGS 741.115. 672.115

Art. 12

Anwendbares Verfahrensrecht 1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz5.

Art. 13

Streitigkeiten zwischen den Kantonen 1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben.6 Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.

Art. 14

Änderungen 1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

Art. 15

Beitritt weiterer Kantone 1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitrittserklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt. 2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.7

Art. 16

Austritt und Auflösung 1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.

Art. 17

8 5 LS 175.2. 6 Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung, SR 101. 7 Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101. 8 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt. 672.115 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-048 26.05.2020 01.07.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.05.2020 01.07.2020 Erlass Grunderlass 2020-048

← Find another law