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10 provisions
§ 1 Zusammenarbeit
1 Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des
Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.
2 Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne
von § 13 des Sozialhilfegesetzes5 zusammen. Sie fördert durch ihre
Zusammenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen
die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.
Berichterstattung
§ 2.9 Die Sicherheitsdirektion11 und der Bezirksrat können von
den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen.
Vertretung
§ 3 in Zweckverbänden
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam
in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch
die Fürsorgebehörde vertreten sein.
II. Bezirksrat
Aufsicht über
§ 4 die Fürsorgebehörden
1 Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet
sich nach dem Gemeindegesetz2.
2 Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation
der Bezirksbehörden3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle
zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berechtigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
§ 5 Heimaufsicht
1 Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.
2 Die Sicherheitsdirektion11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die
seiner Aufsicht unterstehen.
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Behebung
§ 6 von Mängeln
Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe.
Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher
der Sicherheitsdirektion11 bekanntzugeben ist.
§ 7 Berichterstattung
1 Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion11 jährlich
Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte
der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.
2 Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen für die Berichterstattung.
III. Kantonales Sozialamt16
Allgemeiner
Vollzug
§ 7 a.15 Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton
obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.
Verkehr
mit ausserkantonalen
§ 8 Amtsstellen
Das Kantonale Sozialamt16 ist zuständig für den Verkehr mit
den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Es erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige-
und Abrechnungsformulare zur Verfügung.
Betriebsbewilligungen
für private
§ 9 Heime
1 Das Kantonale Sozialamt16 erteilt Bewilligungen für den
Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes5,
wenn
a. Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind,
b. Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck entsprechen.
2 Das Kantonale Sozialamt16 bestimmt, welche Unterlagen dem
Bewilligungsgesuch beizulegen sind.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
4 Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung
wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.
5 Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme
von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer
Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
B. Persönliche Hilfe
§ 10 Berechtigung
1 Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in
einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.
2 Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.
Arten der Hilfe§ 11. Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung,
die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen
oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.
Freiwilligkeit§ 12. 1 Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.
2 Ausnahmen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht,
sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 des
Gesetzes5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.
Kosten§ 13. 1 Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die
Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine
über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.
2 Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle
der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende
damit einverstanden ist.
Organisation§ 14. 1 Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und
Betreuungsstelle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart
werden.
2 Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion11 mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert
ist.
Personelle
Anforderungen
§ 15. Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen
aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
C. Wirtschaftliche Hilfe
I. Art und Umfang
Eigene Mittel
des Hilfesuchenden
§ 16.12 1 Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht ausreichen.
2 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen
a. der hilfesuchenden Person,
b. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben.
3 Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden,
soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen
eine Härte entstünde.
4 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene
Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet.
Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei
nicht unterstützten minderjährigen20 Kindern wird nur deren Erwerbseinkommen berücksichtigt.13
Soziales
Existenzminimum
§ 17. 1 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.28
2 Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den
SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwendung.
3 Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen über die Anwendung
der SKOS-Richtlinien.
*Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22,
Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
Besondere
Formen der
Hilfe
§ 18. Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an
Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden.
Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.
2. Gutsprache§ 19. 1 Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit
dafür keine Kostendeckung besteht.
2 Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die
Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in
diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu
bemühen.
3 Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs
besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben
besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle
und den Leistungserbringern.9
b. Gesuche im
Allgemeinen
§ 20. 1 Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die
Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.
2 Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über
Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
c. Gesuche für
Krankheitskosten
§ 21.10 1 Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:
a. bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im
Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital,
b. bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach
Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spital.
2 Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt16,
solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder
Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die
Behandlung näher darzulegen.
3. Übernahme
von Schulden
§ 22. Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden,
wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig
begegnet werden kann.
Auflagen und
Weisungen
§ 23. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende
Auflagen und Weisungen verbunden werden:
a. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle
im Sinne der persönlichen Hilfe,
1. Zahlungsarten
a. Zweck
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
b. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung,
c. Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle,
d. Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe,
die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.
Kürzung von
Leistungen
§ 24.10 Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig
oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden,
als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.
II. Verfahren
Einleitung § 25. 1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin
gewährt.
2 Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen
Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig
ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.
Zuständigkeit § 26. 1 Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes
wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die
Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes5 hilfepflichtigen
Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.
2 Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen,
die den Hilfesuchenden betreut.
Abklärung der
Verhältnisse
§ 27. 1 Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch
Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
2 Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen
stützen.
3 Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn,
Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.
Auskunftpflicht
des Hilfesuchenden
§ 28. 1 Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die
Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in
die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen
zu melden.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
2 Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er
wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
Zusammenarbeit mit
andern Stellen
§ 29. 1 Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, setzt sich die Fürsorgebehörde mit der zuständigen Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.20
2 Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen
Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten.
Planmässige
Hilfe
§ 30. 1 Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:
a. die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künftiger Notlagen erforderlichen Massnahmen,
b. eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden,
c. Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.
2 Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.
§ 10des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes4.
2 In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.
Aktenführung§ 32. Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch
geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirektion11 regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.
Observationsmaterial
§ 32 a.23 1 Mit der Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes5 teilt das Sozialhilfeorgan der betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf
a. Einsicht in das Observationsmaterial,
b. Erstellung und Zustellung von Kopien des Observationsmaterials.
2 Die Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien sind unentgeltlich.
b. Aufbewahrung und
Vernichtung
§ 32 b.23 1 Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial
bis zur Information gemäss § 48 a Abs. 5 oder der Anordnung gemäss
§ 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier
auf.
a. Einsicht
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
2 Bei Anordnungen von § 48 a Abs. 6 des Sozialhilfegesetzes wird
das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Anordnung vernichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betroffenen Person die Vernichtung schriftlich mit.
Überprüfung § 33. Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.
D. Finanzielle Bestimmungen
Kostenersatz § 34. 1 Der Ersatz der Kosten nach §§ 42−44 des Gesetzes5 und
nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die
zuständige Behörde geltend gemacht.
2 Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich,
die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die
Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die
Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.9
3 Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige
erforderlich.
4 Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen
Sozialamt16 halbjährlich in Rechnung zu stellen. Das Kantonale Sozialamt16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere
Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen
Behörde Rechnung zu stellen.9
b. Einsprache
nach Bundesrecht
§ 35. 1 Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger6 für gegeben, teilt sie dies dem Kantonalen Sozialamt16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der
Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der
Gründe schriftlich mit.
2 Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Beschwerde nach Art. 34 des Bundesgesetzes6.
c. Ersatzpflicht
des Staates
§ 36. 1 Das Kantonale Sozialamt16 entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht.
a. Geltendmachung
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
2 Es kann die Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die
Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet worden ist.9
Staatsbeiträge
für wirtschaftliche Hilfe26
§ 37.8 Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden werden durch das Kantonale Sozialamt16 festgesetzt und ausgerichtet.
b. Anrechenbare Kosten
§ 38. 1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden
werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.
2 Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden
Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere
die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen
Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.
3 Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen
oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen
über den Kostenersatz tragen muss.9
§ 39.19
c. Beitragsgesuch18
§ 40. Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt16 innert
sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie
müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren
Umfang das Kantonale Sozialamt16 bestimmt. Es kann Einblick in die
Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen.
Staatsbeiträge
für Heime
§ 40 a.25 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen
gemäss § 46 Abs. 2 SHG5 setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind,
ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen
und an den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht.
E. Schlussbestimmungen
Betriebsbewilligungen
für private
Heime;
Übergangsfrist
§ 41. Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer
Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion11 um eine Bewilligung nachzusuchen.
a. Zuständigkeit
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Vorläufige
Hilfepflicht
bei Streitigkeiten
§ 42. Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht,
bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid
der Sicherheitsdirektion11 gemäss § 9 lit. e des Gesetzes5 vorläufig hilfepflichtig.
Bisherige
Unterstützungen;
anwendbares
Recht
§ 43. 1 Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des
Gesetzes über die Armenfürsorge7 ausgerichtet worden sind, erfolgt
nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen
nicht günstiger ist.
2 Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und
Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt
worden sind.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 44. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April
1927 / 2. Februar 1928,
b. die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und
für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928,
c. die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchnerinnen vom 10. November 1928,
d. die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November
1978.
Inkrafttreten § 45. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2005 (OS 60, 74)
1 Die Gemeinden wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung
vom Dezember 2004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an.
2 Sie teilen den Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaftlicher Hilfe mit, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von
Anfang April bis Ende September 2005 gilt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495)
Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2
der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung
der Verordnungsänderung an.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011
(OS 66, 904)
Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für
das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraftindex für das Jahr 2011 bemessen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012
(OS 68, 96)
Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2
der SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung
der Verordnungsänderung an.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015
(OS 70, 420)
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-
Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2016
(OS 71, 453)
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-
Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. April 2019 (OS 74, 386)
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach
vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
851.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2020
(OS 75, 544)
Die Gemeinden wenden die geänderten Bestimmungen der SKOS-
Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2021 an.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2020
(OS 76, 60)
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022
(OS 77, 599)
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach
drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2024
(OS 80, 72)
Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach
drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
1 OS 48, 255.
2 LS 131.1.
3 LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 10. März 1985.
4 LS 175.2.
5 LS 851.1.
6 SR 851.1.
7 OS 33, 511; heute aufgehoben.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
8 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Januar 1991.
9 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Januar 1998.
10 Fassung gemäss RRB vom 2. März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1. April 2005.
11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
12 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 499; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
13 Eingefügt durch RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft
seit 1. September 2008.
14 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft
seit 1. September 2008.
15 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
16 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
17 Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495; ABl 2011, 1728). In Kraft
seit 1. August 2011.
18 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
19 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
20 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 619; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
21 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96; ABl 2012-12-14). In
Kraft seit 1. April 2013.
22 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 60; ABl 2020-12-24). In
Kraft seit 1. April 2021.
23 Eingefügt durch RRB vom 14. April 2021 (OS 76, 230; ABl 2021-04-23). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
24 Fassung gemäss RRB vom 30. November 2022 (OS 77, 599; ABl 2022-12-09).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
25 Eingefügt durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
26 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
27 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2024 (OS 80, 72; ABl 2024-12-13). In
Kraft seit 1. April 2025.
28 Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 313; ABl 2025-09-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.