Art. 11.3 Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums
1) Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beitragen sollte, das notwendig ist, um die Armut zu lindern, den Lebensstandard anzuheben, Vollbeschäftigung, ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sowie eine effektive Nachfrage zu gewährleisten und die Produktion von und den Handel mit Waren und Dienstleistungen auszuweiten.
2) Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.
3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.
4) Die Vertragsparteien anerkennen ferner, dass sie in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt ermöglichen sollen und dabei sowohl den Schutz und Erhalt der Umwelt als auch die Förderung der Mittel zur Erreichung dieses Ziels in einer Weise anstreben, die mit ihren jeweiligen Bedürfnissen und Anliegen auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus vereinbar ist.
5) In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien daran, dass das Rio+20-Ergebnisdokument "Die Zukunft, die wir wollen" den Vertragsparteien genügend Flexibilität und politischen Spielraum lässt, um aus einer breiten Palette von Optionen selbst auszuwählen und um festzulegen, wie sie angesichts des Entwicklungsstands, der nationalen Gegebenheiten und der Prioritäten der jeweiligen Vertragspartei eine nachhaltige Entwicklung erreichen wollen.
6) In Anerkennung der Bedeutung von Zusammenarbeit und Unterstützungsmassnahmen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, ihre jeweiligen Verpflichtungen mit Blick auf die Zusammenarbeit und auf Unterstützungsmassnahmen wie etwa die finanzielle, technologische und technische Unterstützung oder die Unterstützung für den Kapazitätsaufbau unter den in diesem Kapitel genannten internationalen Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 11.4 Multilaterale Umweltübereinkommen
1) Die Vertragsparteien bekräftigen, die Prinzipien zu befolgen, die in den in Art. 11.1 genannten internationalen Umweltinstrumenten enthalten sind.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.
Art. 11.5 Klimawandel
1) Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Erreichung der Ziele des am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachfolgend als "UNFCCC" bezeichnet) und des am 12. Dezember 2015 in Paris abgeschlossenen Pariser Klimaübereinkommens ist, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die Prinzipien des UNFCCC sowie des Pariser Klimaübereinkommens anzugehen, einschliesslich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten sowie der jeweiligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung ihrer jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen.
3) Nach Abs. 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, gegebenenfalls bilateral und in anderen Foren zusammenzuarbeiten.
Art. 11.6 IAO-Standards
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der IAO und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgeschrieben sind, in gutem Glauben einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, darunter:
a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen;
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit;
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO in einer förderlichen und flexiblen Weise, ohne Vorgabe von Fristen und im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.
Art. 11.7 Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
In Anbetracht der in Art. 11.1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu stärken; dazu gehören:
a) bewährte Verfahren hinsichtlich verantwortungsvollem Unternehmensverhalten;
b) relevante Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie Arbeitsstatistiken und Arbeitsmarktentwicklungen;
c) die Ermittlung und Schliessung von Qualifikationslücken (Skills Gap);
d) Personalentwicklung, lebenslanges Lernen, Qualifizierung, Höherqualifizierung und Umschulung zur Förderung eines gerechten Übergangs und menschenwürdiger Arbeit im Einklang mit den im Rahmen der dreigliedrigen Sachverständigentagung vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf angenommenen IAO-Leitlinien für einen gerechten Übergang zu ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften und Gesellschaften für alle;
e) bewährte Verfahren zur Förderung einer integrierten und nachhaltigen Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemen, einschliesslich des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt;
f) bewährte Verfahren zur Förderung eines nachhaltigen Konsums und nachhaltiger Herstellungsformen;
g) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten;
h) politische Rahmenbedingungen, die förderlich sind, damit die besten verfügbaren Technologien für nachhaltige Entwicklung zum Einsatz kommen, unter anderem im Hinblick auf die Förderung von Öko-Innovationen, Forschungstätigkeiten, die Verbreitung von Ergebnissen sowie Bemühungen zur Sicherstellung, dass diese Technologien öffentlich verfügbar und zu erschwinglichen Preisen zugänglich sind; oder
i) regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger erneuerbarer Energien sowie ressourcen- und energieeffizienter Erzeugnisse und Dienstleistungen.
Art. 11.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 11.9 Kontaktstellen
1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle.
2) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Art. 11.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu verweigern, sofern sie dies zum Schutz ihrer wesentlichen Interessen der inneren Sicherheit als notwendig erachten.
Art. 11.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 11.12 Unterausschuss über Nachhaltigkeit
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Nachhaltigkeit (nachfolgend als "Unterausschuss über Nachhaltigkeit" bezeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und danach jeweils wie gemeinsam vereinbart.
3) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit:
a) überwacht und überprüft die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels;
b) erörtert, fördert und überwacht gegebenenfalls Bereiche und Mittel der Zusammenarbeit sowie Unterstützungsmassnahmen nach diesem Kapitel;
c) erstattet dem Gemischten Ausschuss wie gemeinsam vereinbart Bericht über seine Tätigkeiten; und
d) nimmt weitere Aufgaben wahr, wie gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossen.
4) Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit wird von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert; er kann Empfehlungen abgeben oder Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen an den Gemischten Ausschuss verweisen.
Art. 11.13 Konsultationen
1) Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln.
2) Eine Vertragspartei (nachfolgend als "ersuchende Vertragspartei" bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als "ersuchte Vertragspartei" bezeichnet) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen unterrichtet.
3) Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden.
4) Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als "konsultierende Vertragsparteien" bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsultationen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Vertragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt.
5) Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei.
6) Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7) Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen.
8) Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann.
9) Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfügung stehender technischer Vorrichtungen.
10) Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Vertragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröffentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts.
11) Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.
12) Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Verpflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertragspartei ungeachtet der Abs. 1 bis 11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkommens auf die Angelegenheit eingehen.
Art. 11.14 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel regelmässig. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Einschätzungen berücksichtigen, die ihre massgeblichen Interessengruppen im Zusammenhang mit dieser Überprüfung geäussert haben.
Kapitel 12
Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmungen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung.
2) Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern.
3) Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.
4) Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden.
5) Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich dieses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Art. 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt hat. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.
Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
1) Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung einigen. Diese Verfahren können jederzeit beginnen und von jeder Vertragspartei jederzeit beendet werden.
2) Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.
3) Alle Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren nach diesem Kapitel oder in einem anderen Forum unberührt.
Art. 12.3 Konsultationen
1) Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Art. 12.1 Abs. 1 abgegebenen Erklärungen.
2) Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich.
3) Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen.
4) Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck:
a) stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der betreffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und
b) behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden.
5) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 12.4 Einsetzung des Schiedsgerichts
1) Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Art. 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen oder antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder nimmt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, Konsultationen auf, kann die Streitigkeit durch schriftlichen Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, an ein Schiedsgericht verwiesen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich an der Streitigkeit beteiligen wollen.
2) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gibt an, um welche spezifische Massnahme es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde kurz zusammen.
3) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
"Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben."
4) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit immer ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden.
5) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen unterbreiten, schriftliche Stellungnahmen einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.
Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2) Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Art. 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts.
3) Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mitglied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streitparteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt gewesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird.
4) Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Abs. 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat.
5) Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost.
6) Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mitglieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigenschaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt.
7) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ablehnung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ablehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertretenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen.
8) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt.
Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).
2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3) Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitparteien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist.
4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt.
5) Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen.
6) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
7) Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellungnahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.
8) Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
9) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 12.7 Berichte des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht berücksichtigt diese Stellungnahme in gebührender Weise und legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts einen Schlussbericht vor.
2) In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzt das Schiedsgericht alles daran, um sein Urteil innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung zu notifizieren. Auf keinen Fall sollte die Notifikation des Urteils später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts erfolgen.
3) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 12.9 und 12.10 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
4) Jeder Entscheid und jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 12.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1) Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Wenn eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können die Streitparteien übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
3) Vor der Vorlage seines Schlussberichts kann das Schiedsgericht den Streitparteien in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
4) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
Art. 12.9 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1) Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen ergehen.
2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit vom Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 12.10 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen.
Art. 12.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eines der Urteile des Schiedsgerichts nach Art. 12.9 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.
2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, von gleichwertigem Ausmass sind wie diejenigen, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vorliegt.
4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben.
5) Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen.
6) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, ist eine Berufung auf das Streitbeilegungskapitel gegen Massnahmen der regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden der Vertragsparteien, die die Einhaltung dieses Abkommens beeinträchtigen, möglich. Hat das Schiedsgericht entschieden, dass eine Bestimmung dieses Abkommens nicht eingehalten wurde, so trifft die dafür zuständige Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen über den Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten.
Art. 12.11 Andere Bestimmungen
1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Art. 12.9 und 12.10 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter.
2) Jede Streitpartei trägt die Kosten für die von ihr ernannte Schiedsrichterin bzw. den von ihr ernannten Schiedsrichter sowie ihre eigenen Ausgaben und Rechtskosten selbst. Die Kosten für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die anderen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
3) Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt, aufgehoben oder verlängert werden.
Art. 12.12 Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet Kontaktstellen, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten und die Regeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren) zu erleichtern, und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien notifizieren sich unverzüglich gegenseitig jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen.
Kapitel 13
Art. 13.2 Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet mit Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstelle.
Kapitel 14
Art. 14.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten
Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen, sowie die Fussnoten sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 14.3 Überprüfungsklausel
1) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien dieses Abkommen zur Förderung von dessen Zielen. Danach führen die Vertragsparteien alle zwei Jahre Überprüfungen durch, wie dies von beiden Seiten als angemessen erachtet wird.
2) Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein nach Art. XXIV des GATT 1994 oder Art. V des GATS notifiziertes Abkommen ab, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen auf, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zu prüfen. Die Berücksichtigung eines solchen Abkommens erfolgt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den von den Vertragsparteien nach diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 14.4 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet.
2) Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsbestimmungen unterbreitet.
3) Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 können Änderungen, die sich nur auf die folgenden Anhänge, Appendizes und Artikel beziehen, vom Gemischten Ausschuss mittels Beschlussfassung vorgenommen werden:
a) Art. 2.12 Abs. 2;
b) Art. 4.15 Abs. 2;
c) Art. 5.14 Abs. 2;
d) Art. 11.12 Abs. 3;
e) Art. 23 Abs. 2 in Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
f) Anlage 2.A.1 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
g) Anlage 2.A.2 (Ursprungserklärung) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
h) Anlage 2.A.3 (Ursprungszeugnis) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
i) Anlage 2.A.4 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln);
j) Art. 19 Abs. 2 in Anhang 2.B (Handelserleichterung); und
k) Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren).
5) Der Änderungstext, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sowie der Beschluss des Gemischten Ausschusses nach Abs. 4 werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 14.5 Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinbarenden Bedingungen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Die Beitrittsurkunde und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.
Art. 14.6 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt Indien zurück, erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. Eine Kopie der Notifikation über den Rücktritt vom Übereinkommen wird den anderen Vertragsparteien unverzüglich zugestellt.
4) Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, wird ein Treffen der verbleibenden Vertragsparteien zur Erörterung der Frage des Fortbestands dieses Abkommens einberufen.
Art. 14.7 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, können ein EFTA-Staat oder Indien dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Indien und alle EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.
Art. 14.8 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Neu-Delhi, Indien, am 10. März 2024, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Eine Urschrift wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)