§ 1
Zuständigkeit 1 Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungssteuer der kantonalen Steuerverwaltung. § 2 * Anrechnung und Rückerstattung 1 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Valuta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die Anrechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.