§ 31
Kosten
1 Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus, nötigenfalls getrennt für die Kosten
a. der Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf gemäss § 92 PBG,
b. des Verfahrens.
18 SR 210
Nr. 736 15
2 Als Beteiligte im Sinn von § 99 PBG gelten auch Eigentümerinnen und Eigentümer
von ausserhalb des Landumlegungsgebietes gelegenen Grundstücken, sofern ihnen aus
der Landumlegung ein Vorteil erwächst.
3 Sofern die Kosten nicht im Rahmen des Landumlegungsentscheids verlegt werden, gilt
das Folgende:
a. Der Kostenverteiler ist den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern
bekannt zu geben.
b. Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
c. Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen, sofern sie nicht gütlich erledigt
werden können.
d. Die Kostenbeiträge werden 30 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig.
Sie sind ab diesem Zeitpunkt zu 5 Prozent zu verzinsen.
3a Planungsvorteile *
§ 31a * Erhebliche Änderung und Verkauf bei Stockwerkeigentum
1 Als erheblich im Sinn von § 105c Absatz 2a PBG gelten Änderungen an bestehenden
Bauten, wenn diese um mehr als 100 m² Hauptnutzfläche gemäss Schweizer Norm
SN 504 421 (Ausgabe 2004) erweitert werden.
2 Stichtag für die Berechnung der Erweiterung ist die Rechtskraft der massgeblichen
Planänderung. Ab diesem Zeitpunkt werden Erweiterungen zusammengerechnet, und
sobald das Mass nach Absatz 1 erreicht ist, entsteht die Abgabepflicht.
3 Bei Stockwerkeigentum gilt der Verkauf eines Miteigentumsanteils mit Sonderrecht nicht als Verkauf des Grundstücks im Sinn von § 105c Absatz 2b PBG.
§ 31b * Rückerstattung von Entschädigungen und Verfahrenskosten *
1 Die Gemeinde zeigt dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Einleitung eines Schätzungsverfahrens an.
2 Sie reicht dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nach rechtskräftiger Erledigung des Schätzungsverfahrens mit dem Gesuch um Rückerstattung der Entschädigung
und der Verfahrenskosten den Entscheid der Schätzungskommission oder das Gerichtsurteil ein. In klaren Fällen bedarf es ausnahmsweise keines Entscheids. *
3 Die Rückerstattung an die Gemeinde erfolgt im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel.
Der Regierungsrat erlässt einen entsprechenden Entscheid.
4 Sofern im Fonds nicht genügend Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vorhanden sind, wird der Gemeinde später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags
gewährt.
16 Nr. 736
5 Der Regierungsrat erlässt einen Entscheid zu Beiträgen an kompensatorische Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien erlassen.
§ 31c * Rückverteilung an Gemeinden
1 Der Regierungsrat entscheidet alle zwei Jahre gestützt auf den Fondsbestand und die zu
erwartenden Erträge und Rückerstattungen an die Gemeinden über die Höhe der überschüssigen Mittel.
2 Für die Rückverteilung überschüssiger oder nicht benötigter Mittel an die Gemeinden
im Sinn von § 105d Absätze 1 und 4 PBG werden deren Einwohnerzahl und Fläche zu
je 50 Prozent berücksichtigt.
§ 31d * Kantonale Massnahmen der Raumplanung
1 Kantonale Massnahmen der Raumplanung im Sinn von § 105d Absatz 1 sind insbesondere:
a. Erstellung von Grundlagen für die Raumplanung von Kanton und Gemeinden, namentlich im Bereich Bodenkartierung und Aktualisierung des Gewässernetzes,
b. übergeordnete Planungen im Interesse der Gemeinden,
c. Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche.
§ 31e * Fondsverwaltung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist verantwortlich für das Controlling
des vom Kanton verwalteten Fonds.
§ 31f * Vertraglicher Mehrwertausgleich
1 Der Wert der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen, die auch in anderer Form als
in Geldleistungen erbracht werden können, orientiert sich an der Höhe der Mehrwertabgabe von 20 Prozent. Abweichungen nach unten oder oben sind möglich.
§ 31g * Einzonung mit Sondernutzungsplanpflicht
1 Wird das eingezonte Areal mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt, gilt der gesamte Mehrwert als durch die Einzonung verursacht, auch wenn der Sondernutzungsplan erst später erlassen wird.
Nr. 736 17
§ 31gbis * Kompensatorische Auszonungen (§ 105d Absatz 2 PBG) *
1 Soweit sich zwar Kanton und Gemeinde bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn
von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen, der von der Auszonung betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin sich jedoch gegen die Auszonung zur
Wehr setzt und ihm oder ihr im Schätzungsverfahren zulasten der Gemeinde eine Entschädigung zugesprochen wird, hat die Gemeinde ein Anrecht darauf, maximal im Umfang der aufgrund der Einzonung geschuldeten Abgabe eine Rückerstattung aus dem
kantonalen Fonds zu verlangen.
2 Soweit sich Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer oder Grundeigentümerin bei
kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG gütlich einigen und
das eingezonte und das ausgezonte Grundstück im selben Eigentum sind, ist die Mehrwertabgabe auf der positiven Differenz zwischen dem Mehrwert des eingezonten und
dem Minderwert des ausgezonten Grundstücks zu entrichten. *
3 Bei kompensatorischen Auszonungen im Sinn von § 105d Absatz 2 PBG steht der
Gemeinde eine Entschädigung für ihren Aufwand nach § 105e Absatz 5 PBG nur für
denjenigen Teil des Abgabebetrags zu, der allenfalls in den Fonds einbezahlt wird. *
§ 31h * Publikation
1 Der Status des Grundstücks bezüglich der Mehrwertabgabe, namentlich hinsichtlich
Abgabepflicht, Veranlagung, Fälligkeit und Bezahlung, wird als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten erfasst.
2 Nach der Genehmigung der Planänderung, die zu einem abgabepflichtigen Mehrwert
führt, wird das belastete Grundstück in den kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten eingetragen. Die Gemeinde meldet bei Einzonungen die Veranlagung, die Fälligkeit
und die Bezahlung von Mehrwertabgaben und gegebenenfalls das Vorliegen eines Vertrags anstelle der Veranlagung bei kompensatorischen Auszonungen sowie alle diesbezüglich für die Eintragung relevanten Daten und Entscheide der Dienststelle Raum und
Wirtschaft innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen Festlegung.
3 Der kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht.
18 Nr. 736
4 Bauvorschriften
4.1 Abstände
§ 32 Waldabstand
1 Die Baubewilligungsbehörde holt, bevor sie Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand bis minimal 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für die übrigen Bauten
und Anlagen bewilligt, die Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
ein.
2 Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände nach Absatz 1 bewilligt die
Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss erfüllt sind. In den übrigen, in § 136 Absatz 4 PBG angeführten
Fällen entscheidet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Vorbehalten bleibt
§ 192a Absätze 3 und 4 PBG.
§ 33 Ausnahmebewilligung
1 Vor dem Entscheid über Ausnahmen nach § 133 PBG ist die Stellungnahme der Gebäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen.
4.2 Höhenmasse
§ 34 Gesamthöhe19
1 Die Oberkante der Dachfläche darf höchstens 50 cm über den für die Gesamthöhe
massgebenden höchsten Punkten der Dachkonstruktion liegen. Bei Flachdächern kommt
diese Regelung nicht zur Anwendung. *
2 Die Oberkante der Dachkonstruktion darf eine um die Gesamthöhe angehobene Abbildung des massgebenden Terrains nicht überschreiten. *
19 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und
Nr. 736 19
§ 35 Dachnorm20
1 Die Dachkonstruktion oder ein zurückversetzter Gebäudeteil darf eine Ebene nicht
überschreiten, die von der zulässigen Fassadenhöhe aus mit einem Winkel von 45° ansteigt. Ausgenommen sind Dachaufbauten, welche die Oberkante der Dachfläche und
die Hälfte der Dachlänge nicht überschreiten. Die Gemeinde kann im Bau- und Zonenreglement die Länge von Dachaufbauten weiter beschränken oder diese untersagen.
§ 36 Zurückversetzung21
1 Für die Zurückversetzung kann die Gemeinde vorsehen:
a. die Lage der Zurückversetzung in Bezug auf die Fassaden,
b. das minimale Mass der Rückversetzung in Metern,
c. das Flächenmass der Rückversetzung in Bezug auf die Grundfläche des obersten
Geschosses als Verhältniszahl.
2 Die Gemeinde kann die Regelung zur Zurückversetzung ausschliessen, wenn die zulässige Gesamthöhe um mindestens 3 m unterschritten wird.
4.3 Sicherheit
§ 37 Geländer und Brüstungen
1 Für die Anforderungen an Geländer und Brüstungen gilt die Schweizer Norm
SN 543 358 (Ausgabe 2010). Über Ausnahmen, namentlich bei schützenswerten Kulturobjekten, entscheidet die Baubewilligungsbehörde.
§ 38 Seilbahnen und Skilifte
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht
konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften nach den Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 195122. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3 und 4 PBG.
20 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und
21 Bestimmung wird mit Beschluss des Regierungsrates gemeindeweise in Kraft gesetzt (vgl. § 69 und
22 SRL Nr. 786
20 Nr. 736
§ 39 Rohrleitungen
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft bewilligt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen nach Artikel 42 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196323. Dabei
finden die Vorschriften in den §§ 188 ff. PBG sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle
Raum und Wirtschaft übt auch die Aufsicht über diese Anlagen aus.
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann gestützt auf Artikel 28 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 200024
a. die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 100 000 Pa (1 bar) den Gaswerkbetreiberinnen und -betreibern übertragen,
b. für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck
(Überdruck) bis 500 000 Pa (5 bar) das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfachs (TISG) einsetzen,
c. für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) über 500 000 Pa
(5 bar) das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat mit der technischen Aufsicht
betrauen.
§ 40 Erdbebensicherheit
1 Bauten und Anlagen sind nach den für die Erdbebensicherheit anerkannten Regeln der
Technik zu erstellen und zu unterhalten.
§ 41 Aufzugsanlagen
1 Vor dem 1. August 2001 erstellte Aufzugsanlagen sind von den Gemeinden bei wesentlichen Änderungen an Gebäuden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die
Einhaltung einer genügenden Anhaltegenauigkeit, auf das Vorhandensein von Kabinenabschlusstüren und auf eine dauerhafte Zweiwegsprechverbindung zu einem Rettungsdienst zu überprüfen. *
2 Eine wesentliche Änderung an einem Gebäude im Sinn von Absatz 1 ist anzunehmen,
wenn die Baukosten (ohne Kosten der Lifterneuerung) mehr als 1 Million Franken betragen. *
3 Die Gemeinden ordnen die nötigen Massnahmen an und kontrollieren deren Umsetzung. *
§ 41a * Schiessanlagen
1 Der Bau, der Umbau und der Betrieb von Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen
ausser Dienst zur Verfügung stehen, sind vom eidgenössischen Schiessoffizier des
Kantons Luzern auf die Zweckmässigkeit und Sicherheit sowie auf die technischen Anforderungen zu überprüfen und es ist dessen Stellungnahme einzuholen.
23 SR 746.1
24 SR 746.11
Nr. 736 21
2 Der eidgenössische Schiessoffizier kann zudem für die Abnahme solcher Schiessanlagen und für Vollzugskontrollen beigezogen werden.
§ 42 Gefahrenkarte
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann zur Umsetzung der Gefahrenkarte in die Nutzungsplanung Richtlinien erlassen.
2 Das Gefahrenhinweismodell wird der Ausscheidung der Gefahrenzonen in der Nutzungsplanung gleichstellt und bildet eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Der kantonale Datensatz für raumbezogene Daten wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zugänglich gemacht. *
§ 42a * Rückbau
1 Abbrucharbeiten sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben der Dienststelle
Umwelt und Energie 20 Tage vor Beginn zu melden.
2 Beim Rückbau von Bauten und Anlagen sind die Materialien im Hinblick auf eine
einwandfreie Verwertung und Entsorgung gemäss den Vorgaben der eidgenössischen
Abfallverordnung vom 4. Dezember 201525 zu behandeln.
4.4 Gesundheit, behindertengerechtes Bauen
§ 43 Antennen und vergleichbare Anlagen
1 Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz
der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die
Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten.
§ 44 Radonstrahlung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die in der Strahlenschutzverordnung
vom 22. Juni 199426 auf dem Gebiet der Radonstrahlung dem Kanton übertragenen Aufgaben.
25 SR 814.600
26 SR 814.501
22 Nr. 736
2 Bei Bauten, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, muss bei Räumen mit Bodenkontakt, welche als
Wohn- oder Arbeitsräume genutzt werden, auf Radondichtigkeit geachtet werden. Für
Wohnnutzungen ist die Unterschreitung des Richtwerts von 300 Bq/m³ anzustreben. Die
Baubewilligungsbehörden informieren die Bauherrschaft über Risiken und mögliche
Massnahmen. Die Behörden können nach der Erstellung der Bauten Radonmessungen
anordnen.
§ 45 Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hör-
und Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und
die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
2 Die baulichen Anforderungen an Bauten gemäss § 157 Absätze 1–3 PBG richten sich
nach der Schweizer Norm SN 521 500 (Ausgabe 2009) über hindernisfreie Bauten.
3 Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler
und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen
werden.
4.5 Einkaufs- und Fachmarktzentren
§ 46 Nettofläche
1 Beim Umbau oder bei der Erweiterung bestehender Einkaufs- oder Fachmarktzentren
können Nettoflächen, die beseitigt werden, bei der Ermittlung der massgebenden Gesamtnettofläche in Abzug gebracht werden.
§ 47 Erschliessung
1 Als Erschliessungsanlagen für den öffentlichen und den privaten Verkehr sind insbesondere verkehrsgerechte Zu- und Wegfahrten für alle Verkehrsteilnehmer sowie hinreichende Stauräume vorzusehen.
2 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die Schweizer Norm
SN 640 281 (Ausgabe 2006) über das Parkieren (Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) nach Massgabe der vorgesehenen Nettoflächen und der bestehenden Umweltbelastungen sowie abgestimmt auf die Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des
übergeordneten Verkehrsnetzes, jene für Zweiräder gestützt auf die Schweizer Norm
SN 640 065 (Ausgabe 1997) über den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen, Bedarfsermittlung) zu bestimmen.
Nr. 736 23
4.6 Camping
§ 48 Eignung, Anforderungen
1 Land, auf dem Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen regelmässig aufgestellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden, muss sich örtlich und baulich für ein solches Campieren eignen. Insbesondere darf weder in unmittelbarer Nähe
von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen noch in Gebieten mit einem Campingverbot oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen campiert werden.
2 Bei der Auswahl und Festlegung der Standorte für das Campieren ist insbesondere auf
den Schutz der Orts- und Landschaftsbilder zu achten und auf eine gemeinsame Nutzung
der jeweiligen Standorte durch mehrere Betreiber hinzuwirken.
3 Das beanspruchte Land hat nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften unter anderem über eine hinreichende Strassenerschliessung und Frischwasserversorgung sowie
Abwasser- und Abfallentsorgung zu verfügen.
4 Soweit für das Campieren aufgrund der Grösse oder der Dauer des Campingbetriebs
neben der Baubewilligung eine eigens dafür bestimmte Bauzone und eine Betriebsbewilligung erforderlich sind, müssen
a. die beanspruchten Landflächen eingezäunt werden, wenn die Verkehrssicherheit,
die Interessen der Nachbarn oder andere Gründe dies erfordern,
b. geeignete Räume für die Verwaltung, den Postverkehr, die Sanität usw. bereitstehen,
c. mindestens 60 Liter Frischwasser pro Person und Tag zur Verfügung stehen,
d. genügend gedeckte Waschgelegenheiten und Abwaschanlagen für Geschirr vorhanden sein,
e. die Waschplätze im Minimum zu einem Drittel vor Einsicht geschützt sein, wenn
keine Duschanlagen bestehen,
f. in ausreichender Zahl nach Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete WC-Anlagen mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchverschluss zur Benützung bereitstehen,
g. für Küchen- und sonstige Abfälle genügend gedeckte Kehrichtbehälter aufgestellt
und regelmässig geleert werden.
§ 49 Betrieb
1 Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die Aufnahme, die Erweiterung oder die
Änderung eines Campingbetriebs darf erst erteilt werden, wenn
a. die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und betriebsbereit sind,
b. die nötigen Sicherheitsmassnahmen für Notfälle (Bereitstellung von Rettungs-
und Feuerlöschmaterial, Bekanntmachung der Telefonstandorte, Notfallnummern
und -adressen) getroffen sind,
c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist,
d. die Kehrichtbehälter aufgestellt sind und die ordnungsgemässe Kehrichtbeseitigung sichergestellt ist,
24 Nr. 736
e. eine Platzordnung vorliegt, die insbesondere durch Vorschriften über das Aufnahmeverfahren, die Taxen, das Verhalten auf dem Platz, die Nachtruhe, das Spielen,
die Hundehaltung und die Sanktionen Gewähr für den ordentlichen Betrieb des
Platzes bietet.
2 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemeldeten Platzverantwortlichen haben
a. für die Einhaltung der Platzordnung zu sorgen,
b. mit Meldescheinen eine Gästekontrolle zu führen, diese Scheine während fünf
Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Luzerner Polizei zur Verfügung zu
stellen,
c. für die Kehrichtbeseitigung zu sorgen,
d. das Auftreten von ansteckenden Krankheiten unverzüglich einem Arzt zu melden,
e. die Kurtaxe zu erheben, soweit die Gemeinde eine solche erhebt, und sie der
Gemeinde weiterzuleiten.
§ 50 Aufsicht, Vollzug
1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über das Campingwesen aus.
2 Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und Polizeiorganen steht insbesondere
die Befugnis zur Kontrolle des Campingbetriebs zu.
3 Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt, vorschriftswidrigem Betrieb oder ungenügender Verwaltung die Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete Anordnungen treffen.
4.7 Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 51 Zuständige Behörden *
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb
der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 PBG erteilt werden kann. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze
3 und 4 PBG.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die Umsetzung der Vorgaben zur
Biodiversität und die Dienststelle Raum und Wirtschaft für den Erlass und die Umsetzung der Vorgaben für die Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild zuständig. Sie können dafür andere Dienststellen sowie externe Fachpersonen beiziehen und berücksichtigen die Interessen der betroffenen Gemeinden angemessen. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeiten nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung. *
Nr. 736 25
§ 52 Schützenswerte Bauten und Anlagen
1 Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181 Absatz 1c PBG gelten als unter
Schutz gestellt, wenn
a. sie im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind,
b. sie im Zonenplan, im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan als
schützenswerte Kulturobjekte angeführt sind,
c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt auf einen zustimmenden Entscheid der
Dienststelle Raum und Wirtschaft im Einzelfall so verfügt; die Dienststelle Raum
und Wirtschaft holt dazu die Stellungnahme der Dienststelle Kultur27 ein.
2 Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die Gemeinde und die Dienststelle Raum
und Wirtschaft im Baubewilligungsverfahren. Sie können vorweg auch nur über das Gesuch befinden.
5 Baubewilligungspflicht und
Baubewilligungsverfahren
5.1 Baubewilligungspflicht
§ 53 Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in
der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, gelten namentlich
a. Wohnbauten,
b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten,
c. öffentliche Bauten und Anlagen (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Sport-
und Freizeitanlagen usw.),
d. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen,
e. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau,
f. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen, sofern dafür nicht ein
Bewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz durchgeführt wird,
g. Lager- und Abstellplätze,
h. Abfallanlagen,
i. Bauten und Anlagen in der Nähe von Gewässern, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.
2 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen, kann
im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden werden über
a. Solaranlagen,
b. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen ausserhalb des Gebäudes,
27 Gemäss Änderung vom 15. November 2022, in Kraft seit dem 1. November 2023 (G 2022 254),
wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» durch «Dienststelle Kultur» ersetzt.
26 Nr. 736
c. energetische Sanierung der Gebäudehülle,
d. wesentliche Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe,
e. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit Baukosten unter 80 000 Franken,
f. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und Änderungen,
g. zonenkonforme Nutzungsänderungen,
h. Mauern und Einfriedungen,
i. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen,
j. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
3 Sind neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die
in Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
§ 54 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren.
2 Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel
a. der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste oder direkt auf dem Boden aufgestellte Solaranlagen bis zu 20 m² Fläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten
oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden,
b. * Solaranlagen über 20 m² nach Massgabe des Bundesrechts; sie sind der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Erstellung zu melden,
bbis. * energetische Sanierungen in Bauzonen ohne gestalterische Veränderungen nach
Massgabe des Bundesrechts, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden sowie bei Gebäuden mit Vorkommen
geschützter Tierarten, beispielsweise Gebäudebrütern,
c. Erdwärmenutzungsanlagen bis 400 m unter Terrain,
d. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes,
e. bis zu zwei höchstens je 1,2 m² grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche,
ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten
Gebäuden,
f. der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste Parabolantennen bis zu 0,8 m
Durchmesser oder solche, die direkt auf dem Boden aufgestellt sind,
g. nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen, Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen,
Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m² Fläche und
1,5 m Höhe, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische
Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere,
h. Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
Nr. 736 27
i. * Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen innerhalb der Bauzonen bis 1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr
als 150 m³ umfassen,
ibis. * einmalige Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen ausserhalb der Bauzonen bis 0,4 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr als 80 m³ unbelasteten Oberboden umfassen, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften für bestimmte Schutzzonen; sie sind der zuständigen
Stelle der Gemeinde nach den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes 20 Tage vor der Ausführung zu melden,
j. Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m² Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten,
k. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat,
l. * das Abstellen einzelner Wohnmobile, Wohnwagen oder Boote während der Nichtbetriebszeit auf bestehenden privaten Abstellflächen oder die anderweitige ähnliche Nutzung solcher Abstellflächen, sofern und solange ausreichend Abstellplätze
für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung noch Aussenbereiche erheblich beeinträchtigt werden,
m. * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und
Abstimmungen, die gemäss § 6 Absätze 1d und e sowie 2 der Reklameverordnung
vom 3. Juni 199728 keiner Bewilligung bedürfen,
n. * die für die bodenabhängig produzierende Landwirtschaft erforderlichen Folientunnel bis zu einer Einsatzdauer von maximal sechs Monaten pro Jahr, ausgenommen
in der Freihaltezone Wildtierkorridor,
o. * die für die bodenabhängig produzierende Landwirtschaft erforderlichen Witterungs- und Insektenschutznetze und die dazugehörende Konstruktion mit gerammten Pfählen aus Holz, Beton oder Metall. Ausgenommen sind Vorhaben innerhalb der Freihaltezone Wildtierkorridor.
5.2 Baubewilligungsverfahren
§ 55 Baugesuch und Beilagen
1 Das Baugesuch ist unter Verwendung des kantonalen elektronischen Formulars digital
einzureichen. Zusätzlich ist ein Exemplar in Papierform einzureichen. Die Gemeinde
kann weitere Exemplare verlangen. *
28 SRL Nr. 739
28 Nr. 736
2 Mit dem Baugesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen, mindestens jedoch
a. ein aktueller Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:500, in dem das geplante
Vorhaben, die Nachbargebäude, die massgebenden Abstände (Grenz-, Gebäude-,
Strassen-, Gewässer- und Waldabstände), die Baulinien und die Zu- und Wegfahrten eingezeichnet und vermasst sind,
b. die Grundrisspläne aller Geschosse, die Fassaden- und Schnittpläne, alle im Mindestmassstab 1:100; die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmasse, Art der Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichte Raumhöhen, Dachkonstruktionen, Fensterflächen, Bodenflächen, Zweckbestimmung der Räume,
Feuerstellen und Kamine, Tankanlagen sowie den bestehenden und projektierten
Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten,
c. ein Plan über die Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100, in dem namentlich
die Abstellflächen für Fahrzeuge, die interne Erschliessung, die vorhandenen und
geplanten Leitungen und die Spielplätze und Freizeitanlagen eingezeichnet und
vermasst sind,
d. * der Nachweis der energetischen Massnahmen gemäss den §§ 11–18 des Kantonalen Energiegesetzes vom 14. Dezember 201729 (Energienachweis); liegen diese
Unterlagen, die den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie zu entsprechen haben, noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen,
e. die Pläne für die Abwasseranlagen im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten und Angaben zum Gefälle und dem verwendeten Material,
f. ein Übersichtsplan im Massstab 1:500 bis 1:2000 mit der weiteren Umgebung, ein
Modell und ein Schattenwurfdiagramm bei Hochhäusern,
g. die «Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern» mit den darin geforderten
Beilagen,
h. * Brandschutzpläne für Bauten, die infolge ihrer Nutzung ein erhöhtes Risiko aufweisen, nach den Vorgaben der Gebäudeversicherung,
i. * detaillierte Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen
Bauziffern,
j. * Nachweis der Bodenverwertung gemäss eidgenössischer Abfallverordnung30,
k. * Angaben über die Art, die Qualität und die Menge der anfallenden Abfälle und
über die vorgesehene Verwertung und Entsorgung nach den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie,
l. * die zur Beurteilung der Abstimmung von Siedlung und Verkehr gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes notwendigen Unterlagen
(Verkehrsgutachten, Mobilitätskonzept usw.),
m. * für die Führung der Veränderungsbilanz nach Artikel 25c der Raumplanungsverordnung31 ein Plan und die Flächenbilanz der zonenkonformen und zonenfremden
Bodenbefestigung und -versiegelungen ausserhalb der Bauzonen.
29 SRL Nr. 773
30 SR 814.600
31 SR 700.1
Nr. 736 29
3 Die Gemeinde kann weitere für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen (Fotografien, Grundbuchauszüge, Modelle usw.) einverlangen.
4 Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen sind bestehende Bauteile
schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen.
5 Die Pläne und Beilagen sind mit einer Nummer und dem Datum der Version zu versehen. Sie sind im Beilagenverzeichnis aufzuführen. *
§ 56 Unterzeichnung des Baugesuchs
1 Das elektronische Baugesuch ist mit einem eigenhändig unterzeichneten Unterschriftenblatt zum Baugesuch im PDF-Format digital einzureichen. Alternativ kann das Baugesuch mit einer elektronischen Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 191132 versehen oder nach einer Authentifizierung mit einem zugelassenen elektronischen Identitätsnachweis digital eingereicht werden. *
2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die nach Massgabe des Zivilrechts erforderliche
Zustimmung der Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentümerschaft nachzuweisen.
§ 57 Planverfasserinnen und -verfasser
1 Die Planverfasserinnen und -verfasser sind qualifizierte Fachleute im Sinn von § 188
Absatz 3 PBG, wenn sie über ein einschlägiges Diplom einer schweizerischen Hoch-
oder Fachhochschule oder einer ehemaligen schweizerischen höheren technischen Lehranstalt verfügen oder im schweizerischen Register der Architekten, Ingenieure und
Techniker (REG A oder REG B) eingetragen sind. Als solche Fachleute gelten ebenso
die Inhaberinnen und Inhaber von gleichwertigen ausländischen Diplomen.
2 Diese Anforderungen nicht zu erfüllen haben Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf mindestens seit dem 1. Januar 1990 ausüben.
3 … *
4 Pläne für Bauten und Anlagen, über die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren
nach § 198 PBG entschieden wird, kann jedermann verfassen.
§ 58 Öffentliche Bekanntmachung und Auflage
1 Die Gemeinde hat Baugesuche gleichzeitig ortsüblich, im Internet und – falls erforderlich – in anderer Form, insbesondere im Kantonsblatt, öffentlich bekannt zu machen.
1bis Im Kantonsblatt sind namentlich Baugesuche zu publizieren: *
a. im Anwendungsbereich des Verbandsbeschwerderechts,
b. für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen mit Ausnahme derjenigen nach § 53
Abs. 2 PBV,
32 SR 220
30 Nr. 736
c. für Bauvorhaben mit unmittelbar gemeindeübergreifenden Auswirkungen.
2 Das Baugesuchsformular ist mit sämtlichen Plänen und Beilagen während der öffentlichen Auflage passwortgeschützt im Internet zur Einsicht bereitzustellen. Die Gemeinde
hat das Passwort auf individuelle Anfrage hin bekannt zu geben. *
3 In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist
hinzuweisen.
§ 59 Vernehmlassung
1 Den interessierten kantonalen Stellen und, bei Bauten im Sinn von § 157 PBG, der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ist mit Beginn der öffentlichen Bekanntmachung Gelegenheit zu geben, zum Baugesuch innert der gesetzten Frist Stellung zu
nehmen.
§ 60 Kantonale Entscheidsbehörde
1 Ist das Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, erlässt
die erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Stellen in einem
Entscheid
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Baubewilligung mit
Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.
§ 61 Koordination
1 Die Leitbehörde sorgt, gegebenenfalls in Absprache mit der kantonalen Entscheidsbehörde, insbesondere für
a. eine zweckmässige Information der am Verfahren Beteiligten,
b. eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen,
c. die Durchführung der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweismassnahmen,
d. die Einberufung von Koordinationssitzungen, wenn dazu ein Bedarf besteht.
2 Die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde stellt die mitwirkenden kantonalen Behörden fest und bestimmt die Fristen und die Form für deren Berichte. Sie wirkt im Weiteren auf die inhaltliche Abstimmung der Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden
sowie der kommunalen Baubewilligung mit dem kantonalen Entscheid hin, der alle in
der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst.
Nr. 736 31
3 Bei Streitigkeiten über die Notwendigkeit, die Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen und Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, trifft die Leitbehörde
einen verfahrensleitenden Entscheid. Wenn über die inhaltliche Ausgestaltung des
kantonalen Entscheids, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und
Verfügungen umfasst, unter den mitwirkenden kantonalen Behörden Uneinigkeit besteht
und ein Bereinigungsgespräch erfolglos bleibt, entscheidet
a. der Regierungsrat, wenn er Leitbehörde ist,
b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in den übrigen Fällen.
4 Kann die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen
Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt
werden, entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung.
§ 62 Entscheid
1 Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen sowie allenfalls weitere in der
gleichen Sache erforderliche Bewilligungen und Verfügungen sind der Dienststelle
Raum und Wirtschaft gleichzeitig und gemeinsam digital zuzustellen. *
2 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen
Einsprachen an den Zivilrichter.
§ 63 Fristen
1 Bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG sind 80 Prozent der Fälle
im Jahr innert 25 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.
2 Bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert
40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen.
3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während
Sistierungen nicht mitzurechnen.
4 Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten,
sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.
5a Kantonales Plangenehmigungsverfahren *
§ 63a * Verfahren
1 Für das Plangenehmigungsverfahren sind sinngemäss die Vorschriften für das Baubewilligungsverfahren gemäss den §§ 55 ff. anwendbar, soweit nichts Abweichendes festgelegt wird.
32 Nr. 736
2 Mit dem Plangenehmigungsgesuch sind die für die Prüfung, die Beurteilung und die
Interessenabwägung erforderlichen Unterlagen nach § 55 Absatz 2 einzureichen, soweit
diese für die betreffende Anlage relevant sind. Zusätzlich sind – soweit erforderlich –
einzureichen:
a. der massgebende Nutzungsplan,
b. die massgebenden Bau- und Zonenvorschriften,
c. der Planungsbericht nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung33,
d. die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit,
e. das Enteignungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen,
f. das Konzessionsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und kann weitere für die Prüfung und Beurteilung der geplanten Anlage notwendige Unterlagen einverlangen. Es kann entsprechende Richtlinien erlassen.
4 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Veränderungen, welche die geplante Anlage im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er oder sie diese aussteckt; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.
5 Als betroffen im Sinne von § 205c Absatz 4 PBG gelten Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sowie Gemeinden im Umkreis der zweifachen Gesamthöhe einer
Windkraftanlage.
6 Das kantonale Plangenehmigungsverfahren ist bei Bedarf mit dem bundesrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 16, 16a–16i und 17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190234 zu koordinieren.
§ 63b * Beteiligung an Stromerzeugung aus Windenergie
1 Als betroffen im Sinne von § 205g Absatz 1 PBG gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet im Umkreis von 1,5 km um eine projektierte Windkraftanlage liegt.
6 Kosten
§ 64 Einsprachen
1 Bei einer Kostenpflicht nach § 212 Absatz 2 PBG betragen die Spruchgebühren im
erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchstens 2000 Franken pro Einsprache. Sie können auf maximal 5000 Franken erhöht werden, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben oder einen
besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies rechtfertigen.
33 SR 700.1
34 SR 734.0
Nr. 736 33
2 Die amtlichen Kosten können erlassen oder angemessen reduziert werden, wenn die
Einsprache zurückgezogen wird.
3 Im Übrigen gilt für die Kostenfreiheit und -ermässigung § 200 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197235.
§ 65 Gebühren
1 Die kantonalen Behörden erheben für Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte
in Bau- und Planungssachen Gebühren gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198236.
1bis Für Vorprüfungen von Richtplänen, Bau- und Zonenordnungen sowie Bebauungsplänen wird eine Gebühr von 1000 bis 5000 Franken erhoben. Innerhalb des Gebührenrahmens bemessen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Bei besonders aufwendigen
Vorprüfungen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht
werden. Bei besonders geringem Zeitaufwand wird die Gebühr reduziert. *
2 Für Vorprüfungen von Änderungen der Bau- und Zonenordnungen sowie von Bebauungsplänen, die der Realisierung bestimmter, vorwiegend im privaten Interesse liegender Vorhaben dienen, und für weitere, nicht durch Entscheid abzuschliessende Aufgaben
im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements erheben die kantonalen Behörden Gebühren nach Zeitaufwand. Diese betragen pro Stunde 55 bis 275
Franken. *
§ 65a * Gebühren im koordinierten Baubewilligungsverfahren
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft stellt der Gemeinde im koordinierten Baubewilligungsverfahren 180 Tage nach Zustellung des kantonalen Entscheids an die Gemeinde
ihre Gebühren in Rechnung, sofern die Gemeinde das Verfahren nicht mit Entscheid unter Miteröffnung des kantonalen Entscheids abgeschlossen hat.
2 Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Rechnungsstellung aufgeschoben werden.
3 Die Gemeinde stellt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Gebühren für den
kantonalen Entscheid im Rahmen des kommunalen Entscheids zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens in Rechnung.
4 Entsteht der Gemeinde aus der Rechnungstellung für Gebühren des kantonalen Entscheids infolge eines Gerichtsurteils oder der Nichteinbringlichkeit der Kosten ein Ausfall, hat sie gegenüber der Dienststelle Raum und Wirtschaft Anspruch auf Rückerstattung.
35 SRL Nr. 40
36 SRL Nr. 681
34 Nr. 736
7 Schlussbestimmungen
§ 66 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 200137 wird aufgehoben.
§ 67 Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang38 zu dieser Totalrevision geändert:
a. Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 199839,
b. Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer vom 28. Mai 196240,
c. Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 196941,
d. Strassenverordnung vom 19. Januar 199642,
e. Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban vom 15. Juni 201243,
f. Energieverordnung vom 11. Dezember 199044,
g. Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 199845.
§ 68 Übergangsbestimmung
1 Die §§ 8–10 Absatz 1, 11–19, 23–26 und 42 der Planungs- und Bauverordnung vom
27. November 2001, Stand 1. Oktober 2011, haben in den einzelnen Gemeinden bis zum
Inkrafttreten der Bestimmungen gemäss § 69 Absatz 2 weiterhin Geltung. Sie sind im
Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. *
2 Das Recht auf Realisierung übertragener Ausnützung im Sinn von § 14 der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung verwirkt mit der gemeindeweisen Einführung der
Überbauungsziffer. *
37 G 2001 385 (SRL Nr. 736)
38 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 29. Oktober 2013 zusammen mit der Planungs-
und Bauverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 67 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie
wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 16. November 2013 in der Gesetzessammlung
veröffentlicht wurde (G 2013 554). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses
Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
39 SRL Nr. 701
40 SRL Nr. 711b
41 SRL Nr. 732
42 SRL Nr. 756
43 SRL Nr. 771a
44 SRL Nr. 774
45 SRL Nr. 981
Nr. 736 35
3 Bis zur gemeindeweisen Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen gemäss § 69 Absatz
2 werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer 5 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen nicht angerechnet, wenn *
a. bei Neubauten
1. der Zielwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016) zum Heizwärmebedarf oder
2. eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz P oder A erreicht
wird,
b. bei Umbauten
1. der Neubaugrenzwert der Schweizer Norm SN 520 380/1 (Ausgabe 2016)
zum Heizwärmebedarf oder
2. * eine Zertifizierung des Labels Minergie (Erneuerung) erreicht wird.
3bis Bei Neu- und Umbauten werden bei Erfüllung der Vorgaben gemäss Absatz 3 zusätzliche 5 Prozent nicht angerechnet, wenn eine Zertifizierung nach dem Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) oder eine Zertifizierung des Labels Minergie mit dem Zusatz ECO erreicht wird. *
§ 68a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Oktober 2022
1 Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Baugesuche bis spätestens 1. Januar
2024 nach den Vorgaben der §§ 55 Absätze 1 und 5 und 56 Absatz 1 elektronisch eingereicht und gemäss den Vorgaben von § 58 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden können.
Bis dahin gelten für die Einreichung und die öffentliche Auflage die Vorgaben gemäss
den bisherigen Bestimmungen.
§ 69 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 angeführten Paragrafen am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Die §§ 11–18 sowie 34–36 werden mit separatem Beschluss gemeindeweise in Kraft
gesetzt.46
46 Die Gemeinden, in denen diese Bestimmungen in Kraft sind, sind mit dem Zeitpunkt des jeweiligen
Inkrafttretens im Beschluss SRL Nr. 736a aufgeführt. Der Regierungsrat erlässt den Beschluss mit der
Bezeichnung der ersten Gemeinde, in der die neuen Bestimmungen gelten.
36 Nr. 736
Anhang 1: Weiter geltende Bestimmungen der
aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung
gemäss § 6847
§ A1-8 Berechnung
1 Die Ausnützungsziffer wird wie folgt berechnet:
Ausnützungsziffer = anrechenbare Geschossflächen / anrechenbare Grundstücksfläche
§ A1-9 Anrechenbare Geschossflächen
1 Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 Absatz 1 genannten Flächen, multipliziert mit einem Berechnungsfaktor, der für die ein- bis dreigeschossigen Zonen 0,8, ab den viergeschossigen Zonen für alle übrigen Zonen 0,9 beträgt.
2 Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt der Berechnungsfaktor für die
betreffende Zone oder das betreffende Gebiet 1,0, worauf im Bau- und Zonenreglement
hinzuweisen ist. Zur Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die
Gemeinde eine Planungszone (§§ 81 ff. PBG) bestimmen.
§ A1-10 Nicht anrechenbare Geschossflächen
1 Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der
a. nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss § 138 Absatz 1
PBG nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses, jeweils maximal
im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von 10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen und von 20 Prozent ab den dreigeschossigen Zonen in allen übrigen Zonen,
b. Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a,
c. Brennstofflager- und Heizräume sowie Wärmespeicher in Untergeschossen, die
gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen zählen,
47 Der Kanton Luzern trat auf den 1. Januar 2014 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 [SRL Nr. 737 (G 2013 481)] bei und passte
auf dieses Datum hin das Planungs- und Baugesetz (PBG) (K 2013 1885 und G 2013 490) und mittels Neuerlass die Planungs- und Bauverordnung (PBV) (G 2013 523) an diese Vereinbarung an. Gemäss § 68 PBV vom 29. Oktober 2013 gelten für die Gemeinden die folgenden älteren Bestimmungen der PBV, Stand 1. Oktober 2011, bis zu ihrer gemeindeweisen Aufhebung beziehungsweise der
gemeindeweisen Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen durch den Regierungsrat (vgl. SRL
Nr. 736a) weiter.
Nr. 736 37
d. verglasten Balkone, Veranden und Wintergärten bis zu 15 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; sie dürfen keine heiztechnischen Einrichtungen haben und müssen gegenüber den anrechenbaren Räumen
abgeschlossen sein,
e. Räume für Velos und Motorfahrräder sowie für Kinderwagen,
f. in der Baubewilligung vorgeschriebenen Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge,
soweit sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie der Eingänge und Zufahrten
dazu,
g. Dachgeschosse, soweit ihre lichte Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt.
2 … *
§ A1-11 Abzüge für behindertengerechtes Bauen
1 Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt,
werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet:
a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
1. 1,5 m² für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen
Umbauten,
2. 5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen
Umbauten,
b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen
1. 1,5 m² für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,
c. bei Mehrfamilienhäusern
1. 5 m² pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen
Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen,
2. 1 m² pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse
aufweisen,
3. 1 m² pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.
§ A1-12 Anrechenbare Grundstücksfläche
1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vermessene Fläche des Grundstücks in einer Bauzone ohne
a. bestehende oder in einem genehmigten Bebauungsplan, Gestaltungsplan,
Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder Strassenprojekt vorgesehene Fahrbahn- und Trottoirflächen,
b. Flächen, die gestützt auf einen genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes
Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden
müssen,
c. Wälder und Gewässer.
2 Die für die Erschliessung notwendigen Zu- und Wegfahrten, die Wohnstrassen, die
Fusswege und die offenen Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge werden angerechnet.
38 Nr. 736
3 Soweit die in Absatz 1a und b erwähnten Flächen 10 Prozent der vermessenen Grundstücksfläche (ohne Wälder und Gewässer und ohne die Flächen gemäss Absatz 2) nicht
übersteigen, dürfen sie für die anrechenbare Grundstücksfläche berücksichtigt werden.
Dies gilt im gleichen Ausmass für Flächen, die seit dem 1. Januar 1971 nachweisbar für
die genannten Zwecke abgetreten und abparzelliert wurden.
§ A1-13 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der
höchstzulässigen Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine
Baute in Anspruch genommen werden.
2 Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Ausnützungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten
wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.
§ A1-14 Ausnützungsübertragung
1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein
anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart
sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Privatstrassen und Wege sowie kleinere
Gewässer hindern eine Ausnützungsübertragung nicht.
3 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die nicht beanspruchte
Ausnützung übertragen werden, auch wenn
a. die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen,
b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die Entfernung darf aber höchstens 100 m
betragen, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen.
4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das
Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen.
§ A1-15 Nebenräume
1 Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume,
Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m² für Mieterinnen und Mieter von
Ein- und Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m² für Mieterinnen
und Mieter grösserer Wohnungen aufzuweisen.
Nr. 736 39
§ A1-16 Bestehende anrechenbare Geschossflächen
1 Bestehende, am 1. Januar 1996 mit der Änderung der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 19. Dezember 199548 anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist.
§ A1-17 Berechnung
1 Die Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet:
Überbauungsziffer = überbaubare Grundfläche / anrechenbare Grundstücksfläche
gemäss § 12
§ A1-18 Überbaubare Grundfläche
1 Die überbaubare Grundfläche entspricht jenem Teil des Grundstücks, auf dem Erd- und
Obergeschosse das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain überragen. Gebäudeteile, die
das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete Terrain nicht oder um weniger als 1
m überragen, sind bei der überbaubaren Grundfläche so weit mitzuberücksichtigen, wie
sie natürlich belichtete Wohn- und Arbeitsräume enthalten.
2 Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet
a. über die Fassade vorspringende offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen
und überdachte offene Hauszugänge,
b. die Flächen der unbeheizten Veranden, Windfänge, verglasten Balkone und Wintergärten bis zu 10 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen
Wohnung,
c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten wie Gewächshäuser, Geräteschuppen,
Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände,
d. Garagenbauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die mit höchstens
zwei Dritteln ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder aufgeschütteten Terrain herausragen,
e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht im Innern des Gebäudes errichten lässt,
f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten.
3 Die Abzüge für behindertengerechtes Bauen gemäss § 11 gelten sinngemäss.
§ A1-19 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
und Übertragung überbaubarer Grundfläche
1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in § 13 Anwendung.
2 Für die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche
eines Grundstücks auf ein anderes Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.
48 G 1995 540
40 Nr. 736
§ A1-23 Berechnung
1 Die Grünflächenziffer wird wie folgt berechnet:
Grünflächenziffer = Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12
§ A1-24 Grünfläche
1 Als Grünflächen gelten Wiesen, Hecken, Rabatten, offene Flächen für Spiel und Erholung, Gärten, Parks sowie Teiche und Weiher.
2 Als Grünflächen können auch Freizeitanlagen, Wege, begrünte Tiefgaragen, Flächen
mit Rasengittersteinen und dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken.
3 Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer.
§ A1-25 Berechnung
1 Der Versiegelungsanteil wird wie folgt berechnet:
Versiegelungsanteil = versiegelte Flächen / ganze Grundstücksfläche
§ A1-26 Versiegelte und unversiegelte Flächen
1 Versiegelte Flächen sind nicht wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Flächen mit
Ziegeln, Faserzement, Blech, Glas, Kiesklebematerial, Asphalt und Beton zutrifft.
2 Unversiegelte Flächen sind wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Wiesen, Wälder, Parks, Gärten und Flächen mit sickerfähigen Belägen zutrifft.
§ A1-42 Mehrlängenzuschlag
1 Bei der Ermittlung der gesamten Fassadenlänge zur Berechnung des Mehrlängenzuschlags nach § 122 Absatz 5 PBG bleibt eine zurückgesetzte Fassade um das Mass ihrer
Zurücksetzung gegenüber der massgebenden Fassade unberücksichtigt.
Nr. 736 41
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 29.10.2013 01.01.2014 Erstfassung G 2013 523
Ingress 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
Ingress 13.10.2020 01.01.2021 geändert G 2020-073
Ingress 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
Ingress 29.11.2024 01.01.2025 geändert G 2024-091
§ 1 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 1 Abs. 1bis 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 1 Abs. 1bis 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 1 Abs. 1bis 31.03.2026 01.05.2026 geändert G 2026-015
§ 1 Abs. 1ter 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 1 Abs. 1ter 31.03.2026 01.05.2026 geändert G 2026-015
§ 1 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 1 Abs. 2 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 3 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 3 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 3 Abs. 2, a. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-060
§ 3 Abs. 2, b. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-060
§ 3 Abs. 2, c. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-060
§ 3 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 3 Abs. 3, a. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 3 Abs. 3, b. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 3 Abs. 3, c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 3 Abs. 3, d. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 3 Abs. 4 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 3 Abs. 4, a. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-060
§ 3 Abs. 4, b. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-060
§ 3 Abs. 4, c. 12.02.2019 01.03.2019 aufgehoben G 2019-008
§ 3 Abs. 5 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 6 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 6a 13.10.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-073
§ 6a Abs. 2 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 6b 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 7 Abs. 1, fbis. 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 7 Abs. 2 28.06.2016 01.08.2016 geändert G 2016 120
§ 7 Abs. 2bis 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 7 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 7 Abs. 4 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 11 Abs. 4 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 13 28.06.2016 01.08.2016 Titel geändert G 2016 120
§ 13 Abs. 1 28.06.2016 01.08.2016 geändert G 2016 120
§ 13 Abs. 1, a. 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 13 Abs. 1, a. 31.03.2026 01.05.2026 geändert G 2026-015
§ 13 Abs. 1, b. 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 13 Abs. 1, c. 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 13 Abs. 2 31.03.2026 01.05.2026 eingefügt G 2026-015
§ 13a 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 14 Abs. 1, a., 1. 25.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-056
§ 14 Abs. 1, b., 1. 25.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-056
§ 14 Abs. 1, b., 2. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 14 Abs. 1bis 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 14a 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 16 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
§ 16 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
§ 16 Abs. 3 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 16 Abs. 4 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 23a 29.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-091
§ 28 Abs. 2 13.10.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-073
Titel 3a 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31a 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31b 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
42 Nr. 736
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 31b 13.10.2020 01.01.2021 Titel geändert G 2020-073
§ 31b Abs. 2 13.10.2020 01.01.2021 geändert G 2020-073
§ 31c 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31d 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31e 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31f 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31g 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 31gbis 12.02.2019 01.03.2019 eingefügt G 2019-008
§ 31gbis 14.06.2019 01.07.2019 Titel geändert G 2019-023
§ 31gbis Abs. 2 14.06.2019 01.07.2019 geändert G 2019-023
§ 31gbis Abs. 3 14.06.2019 01.07.2019 geändert G 2019-023
§ 31h 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 34 Abs. 1 14.06.2019 01.07.2019 geändert G 2019-023
§ 34 Abs. 2 13.10.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-073
§ 41 Abs. 1 12.02.2019 01.03.2019 geändert G 2019-008
§ 41 Abs. 2 12.02.2019 01.03.2019 geändert G 2019-008
§ 41 Abs. 3 12.02.2019 01.03.2019 geändert G 2019-008
§ 41a 12.02.2019 01.03.2019 eingefügt G 2019-008
§ 42 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 42a 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 51 18.10.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-060
§ 51 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 51 Abs. 2 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 54 Abs. 2, b. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
§ 54 Abs. 2, b. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 54 Abs. 2, bbis. 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 54 Abs. 2, i. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
§ 54 Abs. 2, ibis. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 54 Abs. 2, ibis. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 54 Abs. 2, l. 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 346
§ 54 Abs. 2, m. 24.11.2015 01.01.2016 geändert G 2015 346
§ 54 Abs. 2, m. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 54 Abs. 2, n. 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 54 Abs. 2, o. 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 55 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 55 Abs. 2, d. 25.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-056
§ 55 Abs. 2, h. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-105
§ 55 Abs. 2, i. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 55 Abs. 2, j. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 55 Abs. 2, k. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-105
§ 55 Abs. 2, k. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 55 Abs. 2, l. 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 55 Abs. 2, l. 09.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-035
§ 55 Abs. 2, m. 09.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-035
§ 55 Abs. 5 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 56 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 56 Abs. 1 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 57 Abs. 3 15.04.2025 01.06.2025 aufgehoben G 2025-042
§ 58 Abs. 1bis 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 58 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
§ 62 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert G 2022-060
Titel 5a 29.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-091
§ 63a 29.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-091
§ 63b 29.11.2024 01.01.2025 eingefügt G 2024-091
§ 65 Abs. 1bis 17.02.2017 01.03.2017 eingefügt G 2017-044
§ 65 Abs. 2 17.02.2017 01.03.2017 geändert G 2017-044
§ 65a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ 68 Abs. 1 25.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-056
§ 68 Abs. 2 28.06.2016 01.08.2016 eingefügt G 2016 120
§ 68 Abs. 3 25.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-056
§ 68 Abs. 3, b., 2. 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 68 Abs. 3bis 15.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-042
§ 68a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-060
§ A1-10 Abs. 2 25.09.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-056
Nr. 736 43
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 523
24.11.2015 01.01.2016 § 54 Abs. 2, l. geändert G 2015 346
24.11.2015 01.01.2016 § 54 Abs. 2, m. geändert G 2015 346
28.06.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 1, fbis. eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 7 Abs. 2 geändert G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13 Titel geändert G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13 Abs. 1 geändert G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13 Abs. 1, a. eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13 Abs. 1, b. eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13 Abs. 1, c. eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 13a eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 14a eingefügt G 2016 120
28.06.2016 01.08.2016 § 68 Abs. 2 eingefügt G 2016 120
17.02.2017 01.03.2017 § 65 Abs. 1bis eingefügt G 2017-044
17.02.2017 01.03.2017 § 65 Abs. 2 geändert G 2017-044
01.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 4 eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3a eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31a eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31b eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31c eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31d eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31e eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31f eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31g eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 31h eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 42a eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 2, b. geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 2, i. geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 2, ibis. eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 2, h. geändert G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 2, i. eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 2, j. eingefügt G 2017-105
01.12.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 2, k. eingefügt G 2017-105
25.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 1, a., 1. geändert G 2018-056
25.09.2018 01.01.2019 § 14 Abs. 1, b., 1. geändert G 2018-056
25.09.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 2, d. geändert G 2018-056
25.09.2018 01.01.2019 § 68 Abs. 1 geändert G 2018-056
25.09.2018 01.01.2019 § 68 Abs. 3 eingefügt G 2018-056
25.09.2018 01.01.2019 § A1-10 Abs. 2 aufgehoben G 2018-056
12.02.2019 01.03.2019 § 3 Abs. 4, c. aufgehoben G 2019-008
12.02.2019 01.03.2019 § 31gbis eingefügt G 2019-008
12.02.2019 01.03.2019 § 41 Abs. 1 geändert G 2019-008
12.02.2019 01.03.2019 § 41 Abs. 2 geändert G 2019-008
12.02.2019 01.03.2019 § 41 Abs. 3 geändert G 2019-008
12.02.2019 01.03.2019 § 41a eingefügt G 2019-008
14.06.2019 01.07.2019 § 31gbis Titel geändert G 2019-023
14.06.2019 01.07.2019 § 31gbis Abs. 2 geändert G 2019-023
14.06.2019 01.07.2019 § 31gbis Abs. 3 geändert G 2019-023
14.06.2019 01.07.2019 § 34 Abs. 1 geändert G 2019-023
13.10.2020 01.01.2021 Ingress geändert G 2020-073
13.10.2020 01.01.2021 § 6a eingefügt G 2020-073
13.10.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 2 eingefügt G 2020-073